Abänderungen betreffend den verkauf von landwirtschaftlichen flächen auf dem lande

Im Amtsblatt mit der Nummer 251 vom 27. März 2023 wurde die MADR-Verordnung Nr. 278 vom 21. Februar 2023 zur Änderung des Anhangs Nr. 2 der Verordnung des stellvertretenden Premierministers, M.A.D.R., des stellvertretenden Premierministers, M.D.R.A.P., des Ministers von A.N. und des stellvertretenden Premierministers, M.C., Nr. 719/740/M.57/2.333/2014 über die Genehmigung der methodologischen Normen für die Anwendung von Titel I des Gesetzes Nr. 17 /2014 über einige Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs landwirtschaftlicher Grundstücke auf dem Lande und zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Unternehmen, die öffentliche und private Grundstücke im Besitz des Staates zur landwirtschaftlichen Nutzung verwalten, und die Einrichtung der Staatlichen Eigentumsagentur.

 Anhang Nr. 2 zum Erlass Nr. 719/740/M.57 des Vizepremierministers, Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Vizepremierministers, Ministers für regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung, des Ministers für Landesverteidigung und des Vizepremierministers, Ministers für Kultur /2.333/2014 über die Genehmigung der methodischen Regeln für die Anwendung von Titel I des Gesetzes Nr. 17/2014 über einige Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande und zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Unternehmen, die öffentliche und private Flächen im Eigentum des Staates für die landwirtschaftliche Nutzung verwalten, und über die Einrichtung der Agentur für Staatseigentum, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 401 vom 30. Mai 2014, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert:

Die besondere Stellungnahme des Verteidigungsministeriums wird vom Verteidigungsstab ausschließlich im Falle der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken auf dem Lande auf Antrag des Verkäufers nach dem in den Anhängen 2A und 2B enthaltenen Muster für eine positive oder negative besondere Stellungnahme abgegeben.

Das Sondergutachten wird nach Konsultation des Verteidigungsministeriums über den Verteidigungsstab mit seinen eigenen Strukturen sowie mit den internen Fachstrukturen des Innenministeriums, des Justizministeriums, des rumänischen Nachrichtendienstes, des Auslandsnachrichtendienstes, des besonderen Telekommunikationsdienstes und des Schutz- und Sicherheitsdienstes erstellt.

Das Verfahren für die Konsultation der internen spezialisierten Strukturen des Innenministeriums, des Justizministeriums, des rumänischen Nachrichtendienstes, des Auslandsnachrichtendienstes, des Schutz- und Sicherheitsdienstes und des Sonderdienstes für Telekommunikation durch das Verteidigungsministerium sowie die Fristen oder andere Elemente im Zusammenhang mit der Abgabe der spezifischen Stellungnahme werden in einem gemeinsamen Protokoll festgelegt.

Dem Antrag des Verkäufers auf Erteilung des besonderen Bescheids sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) einen Antrag, der die Identifikationsdaten des Antragstellers, die Postanschrift und die Identifikationsdaten des potenziellen Käufers enthält; das Muster des Antrags ist in Anhang 2C – für den Verkäufer als natürliche Person bzw. in Anhang 2D – für den Verkäufer als juristische Person – enthalten;

b) das Eigentumsdokument des Grundstücks, das Gegenstand des Verkaufsangebots ist (je nach Fall: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Übergabe-/Empfangsprotokoll, rechtskräftiges und unwiderrufliches zivilrechtliches Urteil/Entscheidung, Eigentumsurkunde, Erbschein, Tauschvertrag, Erbschaftsauflösungsurkunde usw.), je nach Fall in notariell oder gerichtlich beglaubigter Abschrift oder von den städtischen Beamten beglaubigt;

c) Originalauszug aus dem Grundbuch und der Lage- und Abgrenzungsplan des Grundstücks im nationalen Projektionssystem „Stereographic 1970“;

d) das Koordinatenverzeichnis in Kopie, wenn es nicht im Lage- und Abgrenzungsplan des Gebäudes enthalten ist, im nationalen Projektionssystem „Stereographic 1970“;

e) die Stellungnahme gemäß Artikel 9 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 17/2014 über einige Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs landwirtschaftlicher Grundstücke auf dem Lande und zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Unternehmen, die öffentliche und private Grundstücke im Eigentum des Staates für die landwirtschaftliche Nutzung verwalten, und über die Einrichtung der Agentur für staatliches Eigentum, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, im Folgenden „Gesetz“ genannt;

f) das Verkaufsangebot, in Kopie;

g) im Falle der Vertretung die notarielle Vollmacht bzw. die Delegation, der Beschluss der Gesellschafterversammlung, der Beschluss des Alleingesellschafters, der Beschluss des Vertreters der Gesellschaftsform im Original sowie eine Kopie des Personalausweises der bevollmächtigten natürlichen Person bzw. eine Kopie des Reisepasses der bevollmächtigten natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland;

h) die Bescheinigung aus dem Handelsregister oder das Gesetz, auf dessen Grundlage sie ihre Tätigkeit ausübt, im Falle der juristischen Person als Verkäufer, in Kopie;

i) der Beschluss der Hauptversammlung, der Beschluss des Alleingesellschafters, der Beschluss des Vertreters der Gesellschaftsform, gegebenenfalls in Kopie, aus dem der Vertrag über den Verkauf der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie hervorgeht, im Falle der juristischen Person als Verkäufer;

j) andere Dokumente, die der Verkäufer für relevant hält.