Verfahren zur Feststellung der in RO geschuldeten Mehrwertsteuer – Käufe, für die die Mehrwertsteuerbefreiung in der Pandemie angewendet wurde

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 29 vom 10. Januar 2023 wurde die ANAF-Verordnung Nr. 2559 veröffentlicht. /2022 über die Genehmigung des Verfahrens zur Feststellung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung durch die Europäische Kommission oder durch eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union eingerichtete Stelle, bezogen auf den Wert der Lieferung/Dienstleistung, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung beantragt wurde, wobei jedoch der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen sowie das Muster und der Inhalt einiger Formblätter geändert wurden.

 

 

Mit der Veröffentlichung des genannten normativen Akts werden das Muster und der Inhalt der folgenden Formblätter genehmigt:

 

  • „Bericht über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung durch die Europäische Kommission oder durch eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Einrichtung in Bezug auf den Wert der Lieferung, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung angewandt wurde, aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen geändert wurde“, vorgesehen in Anhang Nr. 2;

  • „Entscheidung über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Art. 294 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung durch die Europäische Kommission oder eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Einrichtung, die sich auf den Wert der Leistung bezieht, für die die Steuerbefreiung gemäß Art. 294 Abs. (1) Buchst. k1) der Steuergesetzgebung angewandt wurde, aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen geändert wurde“, vorgesehen in Anhang Nr. 3;

  • „Entscheidung über die Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung durch die Europäische Kommission oder eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Einrichtung, die sich auf den Wert der Lieferung bezieht, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung  angewendet wurde, aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen wurde geändert“, vorgesehen in Anlage Nr. 4;

  • „Beschluss über die Berichtigung von materiellen Fehlern im Inhalt des Beschlusses Nr. ……./…………… über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch, durch die Europäische Kommission oder durch eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union eingerichtete Stelle, in Bezug auf den Wert der Leistung, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) des Steuergesetzbuchs angewendet wurde, aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen wurde geändert“, vorgesehen in Anhang Nr. 5.

            VERFAHREN zur Ermittlung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer:

Dieses Verfahren dient der Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer durch die zuständige Steuerbehörde gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung (Steuergesetzbuch) von der Europäischen Kommission oder einer Agentur oder einer nach dem Recht der Europäischen Union errichteten Einrichtung, die Gegenstände oder Dienstleistungen zur Erfüllung der ihnen durch das Recht der Europäischen Union übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erworben haben und die Steuerbehörde über die Änderung des Bestimmungsortes der Gegenstände/Dienstleistungen, für deren Lieferung die Steuerbefreiung angewandt wurde, gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) des Steuergesetzbuches informieren.

Gemäß dem Verfahren und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz (3) der Normen über die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 293 Absatz (1) Buchstabe f1), Artikel 293 Absatz (3), Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) und Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, genehmigt durch den Erlass des Finanzministers Nr. 1.345/2021, bedeutet „zuständiges Steuerorgan“ die Steuerverwaltung für gebietsfremde Steuerzahler innerhalb der Regionalen Generaldirektion der öffentlichen Finanzen Bukarest.

„Einrichtung“: die Europäische Kommission oder eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Agentur oder Einrichtung, die von Rumänien im Rahmen einer Befreiungsregelung Waren oder Dienstleistungen zur Erfüllung der ihr durch das Recht der Europäischen Union übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bezogen hat.

Wir weisen darauf hin, dass das Verfahren von der für die Erstattung der Mehrwertsteuer zuständigen Abteilung innerhalb der zuständigen Steuerbehörde, im Folgenden als Fachabteilung bezeichnet, durchgeführt wird.

 

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung  nicht mehr gegeben sind, muss die betreffende Einrichtung, die die Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen der Mehrwertsteuerbefreiung erworben hat, die zuständige Steuerbehörde über jeden Gegenstand/jede Dienstleistung, dessen/deren Bestimmungsort geändert wurde, sowie über den Zeitpunkt der Änderung des Bestimmungsorts informieren. Die Informationen werden der Steuerbehörde zusammen mit Kopien der Dokumente übermittelt, aus denen die Änderung des Bestimmungsorts hervorgeht und anhand derer die geschuldete Mehrwertsteuer ermittelt werden kann.

Die Fachabteilung führt Aufzeichnungen über die eingegangenen Informationen und Dokumente.

Sind die von der betreffenden Einrichtung vorgelegten Unterlagen für die Festsetzung der geschuldeten Mehrwertsteuer nicht schlüssig, benachrichtigt die Fachabteilung die Einrichtung, um die Situation zu klären, gemäß Artikel 58 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in der geänderten und ergänzten Fassung (Steuerverfahrensordnung).

Die Steuerbehörde prüft, ob das Unternehmen für jede Ware/Dienstleistung, deren Bestimmungsort geändert wurde, in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung gekommen ist und ob die Bestimmungen von Titel IV „Steuerliche Registrierung“ der Steuerverfahrensordnung angewandt wurden.

Wenn das Unternehmen noch keine von der rumänischen Steuerbehörde zugewiesene Steueridentifikationsnummer hat, muss das Unternehmen die notwendigen Formalitäten für die steuerliche Registrierung in Rumänien erledigen, oder die Steuerbehörde wird das Unternehmen von Amts wegen für steuerliche Zwecke gemäß dem Gesetz registrieren.

Für jede Ware/Dienstleistung, deren Bestimmungsort geändert wurde, ermittelt die Fachabteilung die ab dem Zeitpunkt der Änderung des Bestimmungsorts fällige Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Unterlagen, die den von der Einrichtung übermittelten Informationen in Kopie beigefügt sind.

 

Die Fachabteilung erstellt folgende Unterlagen:

 

a) Der Bericht über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung durch die Europäische Kommission oder durch eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union eingerichtete Stelle in Bezug auf den Wert der Lieferung, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung angewandt wurde, aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen geändert wurde, gemäß dem in Anhang Nr. 2 der Verordnung vorgesehenen Muster. Der Bericht muss für jede Ware/Dienstleistung, deren Bestimmungsort geändert wurde, die Elemente enthalten, die bei der Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer durch das Unternehmen berücksichtigt werden.

 

b) Entscheidung über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung durch die Europäische Kommission oder eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Einrichtung in Bezug auf den Wert der Lieferung/Leistung, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung angewandt wurde, aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen geändert wurde, gemäß dem in Anhang Nr. 3 des Beschlusses vorgesehenen Muster. Der Beschluss muss die Steueridentifikationsnummer enthalten, die auf Antrag des Unternehmens erhalten oder von der Steuerbehörde gemäß Artikel 82 der Steuerverfahrensordnung zugewiesen wurde.

  1.  
  2. Der Betrag der Mehrwertsteuer unterliegt einer weiteren Überprüfung.
  3.  
  4. Auf der Grundlage des von der Steuerbehörde ausgestellten Bescheids zahlt das Unternehmen die Steuer auf das angegebene Konto bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) des Steuergesetzbuchs nicht mehr gelten
  5. Wird festgestellt, dass der Feststellungsbescheid nach Abs. 8 Buchst. 8 Buchstabe b) Fehler, mit Ausnahme von materiellen Fehlern, feststellt, erstellt die Fachabteilung einen Bericht, in dem sie die festgestellte Situation detailliert beschreibt und die Korrektur des Fehlers vorschlägt, und stellt das Formular „Aufhebungsbeschluss über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227″ aus. /2015 über das Steuergesetzbuch, von der Europäischen Kommission oder von einer Agentur oder einer nach dem Recht der Europäischen Union errichteten Einrichtung, die sich auf den Wert der Lieferung/Dienstleistung bezieht, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) des Steuergesetzbuchs angewendet wurde, wobei jedoch der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen geändert wurde“, nach dem in der Anlage Nr. 4 des Beschlusses vorgesehenen Muster, und, falls erforderlich, einen neuen Beschluss über die Festsetzung der Mehrwertsteuer, einschließlich der korrigierten Informationen, nach dem in der Anlage Nr. 3 des Beschlusses vorgesehenen Muster.
  6. Die Berichtigung materieller Fehler im Inhalt des Festsetzungsbeschlusses gemäß Buchstabe b) kann entweder auf Antrag des Unternehmens oder von Amts wegen durch die Fachabteilung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen erfolgen.
  7. Wenn festgestellt wird, dass der Inhalt des Feststellungsbeschlusses wesentliche Fehler enthält, erstellt die Fachabteilung einen Bericht, in dem sie die festgestellte Situation detailliert beschreibt und die Korrektur des Fehlers vorschlägt, indem sie den „Beschluss zur Korrektur wesentlicher Fehler im Inhalt des Beschlusses Nr. ……/…… über die Festsetzung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , durch die Europäische Kommission oder durch eine Agentur oder eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Einrichtung in Bezug auf den Wert der Lieferung/Dienstleistung, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung  angewandt wurde, aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen wurde geändert“, gemäß dem in Anhang Nr. 5 des Erlasses vorgesehenen Muster.
  8. Wenn die Analyse des Antrags des Subjekts auf Berichtigung der oben erwähnten materiellen Fehler keine Hinweise auf das Vorhandensein von materiellen Fehlern im Inhalt des Feststellungsbeschlusses ergibt, erstellt die Fachabteilung den im vorigen Absatz erwähnten Beschluss, wobei sie das entsprechende Kästchen für die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des materiellen Fehlers ankreuzt.
  9. Die in diesem Verfahren vorgesehenen Entscheidungen werden in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen eine Ausfertigung, die nur vom Leiter der Steuerabteilung unterzeichnet ist, dem Unternehmen gemäß Artikel 47 der Steuerverfahrensordnung zugestellt wird, während die zweite Ausfertigung in der Steuerakte des Unternehmens abgelegt wird.
  10. Nach Abschluss des Verfahrens werden alle von der Körperschaft erhaltenen Dokumente sowie die von der Fachabteilung ausgestellten Dokumente in der Steuerakte der Körperschaft abgelegt.
  11.  
  12. Rechtliche Grundlage:
  13. Steuergesetzgebung  (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
  14. ANAF-Verordnung 2559/2022 über die Genehmigung des Verfahrens zur Feststellung der in Rumänien geschuldeten Mehrwertsteuer gemäß Artikel 294 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , durch die Europäische Kommission oder durch eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Behörde oder Einrichtung, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Lieferung/Leistung, für die die Steuerbefreiung beantragt wurde, gemäß Artikel 294 Absatz (1) Buchstabe k1) der Steuergesetzgebung , aber der Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen wurde geändert, ebenso das Muster und der Inhalt einiger Formblätter .