Neues Formblatt 112 – verwendet für Einkommen im Januar 2023

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 119 vom 10. Februar 2023 wurde die ANAF-Verfügung Nr. 165/7/1272/456/2023 zur Genehmigung des Musters, des Inhalts, der Einreichung und der Verwaltung der „Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Einkommenssteuer und Nenndaten der Versicherten“ veröffentlicht.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses ab der Einkommenserklärung für Januar 2023 gelten.

Wir weisen darauf hin, dass im Genehmigungsbericht des normativen Aktes erwähnt wird, dass durch die OUG Nr. 168/2022 über einige steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, die Verlängerung einiger Fristen sowie die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte, einige Änderungen an der steuerlichen Regelung für Einkommen aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern vorgenommen wurden.

Daher wurden gemäß Artikel XXXVII der OUG Nr. 168/2022, abweichend von den Bestimmungen des Artikels 78, des Artikels 139 Absatz (1), des Artikels 140, des Artikels 157 Absatz (1) und des Artikels 2204 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, ab dem 1. Januar 2023, im Falle von Arbeitnehmern, die im Rahmen von individuellen Arbeitsverträgen arbeiten, vollzeitbeschäftigt sind, an dem Ort, an dem sich die Hauptfunktion befindet, wird keine Einkommenssteuer fällig und der Betrag von 200 Lei/Monat, der das Einkommen aus Löhnen und Gehältern darstellt, wird nicht in die monatliche Basis für die Berechnung der obligatorischen Sozialbeiträge einbezogen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

  • die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Boni und andere Zulagen, entspricht der Höhe des garantierten Bruttomindestlohns pro Land, der durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wurde und in dem Monat, auf den sich das Einkommen bezieht, in Kraft ist;

 

  • das Bruttoeinkommen aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern, wie in Artikel 76 Absatz (1)-(3) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung definiert, im Rahmen desselben individuellen Arbeitsvertrags für denselben Monat die Höhe von 4.000 Lei einschließlich nicht überschreitet.

 

Darüber hinaus wird gemäß Absatz (5) desselben Artikels für die Einkommen, die sich auf das Jahr 2023 beziehen, die Höhe des garantierten Mindestbruttogrundgehalts pro Land, das in dem Monat gezahlt wird, für den die Bestimmungen von Artikel 146 Absatz (56)-(59) und Artikel 168 Absatz (61) des Gesetzes Nr. 227/2015 gelten, um einen Betrag von 200 Lei pro Monat reduziert.

 

Diese Maßnahme gilt für das Einkommen in den Monaten Januar bis einschließlich Dezember 2023

 Gleichzeitig gelten ab dem 1. Januar 2023 die folgenden gesetzlichen Änderungen:

 

  • die Beendigung der Anwendbarkeit der Maßnahme „200 Lei extra für den Mindestlohn“ (Artikel 1 des OUG 67/2022 über einige steuerliche Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung von Artikel 59 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung);
  • Einführung neuer Arbeitsbedingungen gemäß dem Gesetz Nr. 351/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 263/2010 über das einheitliche öffentliche Rentensystem;
  • Einführung von Abzügen bei der Berechnung der Lohnsteuer gemäß dem Gesetz Nr. 34/2023 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung sowie der OG Nr. 16/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, Aufhebung einiger normativer Akte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen;
  • Abschaffung des Gesetzes Nr. 170/2016 über die spezifische Steuer auf bestimmte Tätigkeiten, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, gemäß Artikel VI Absatz (1) der OG Nr. 16/2022.

 

              Unter Berücksichtigung der oben genannten neuen Bestimmungen wurden das Muster und der Inhalt des Vordrucks 112 „Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Einkommenssteuer und Nominalliste der Versicherten“ sowie die Ausfüllanleitung entsprechend angepasst, beginnend mit der Einkommenserklärung für Januar 2023.

 

Änderungen in der neuen Verordnung:

 

  • Einführung in die Bezeichnung „Art des Versicherten“ der Art des Versicherten „Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines individuellen Vollzeitarbeitsvertrags arbeitet, Begünstigter der Maßnahme „200 Lei des Mindestlohns, nicht steuerpflichtiger Betrag“, die in der NOTAUSSCHUSSORDNUNG Nr. 168/2022 vorgesehen ist;
  • Einführung der Versichertenart „Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und in der Nahrungsmittelindustrie, die die Maßnahme „200 Lei vom Mindestlohn, nicht steuerpflichtig“ in Anspruch nehmen können, unter der Position 1.11.4 der Bezeichnung „Art der Versicherten“;
  • Streichung der Rubrik 9.1 „Natürliche Personen, die gelegentlich ungelernte Tätigkeiten ausüben (Tagelöhner), gemäß dem Gesetz Nr. 52/2011 über die Ausübung bestimmter gelegentlicher Tätigkeiten durch Tagelöhner“ aus der Bezeichnung „Art des Versicherten“;
  • Streichung der Val.29 „Natürliche Personen, die Einkünfte aus der Verbindung mit einer juristischen Person, dem Steuerzahler, gemäß dem Gesetz Nr. 170/2016 über die spezifische Steuer auf bestimmte Tätigkeiten, in der geänderten und ergänzten Fassung, erzielen“ aus der Bezeichnung „Versicherungsart für andere dem Arbeitgeber gleichgestellte Einrichtungen“;
  • Einführung im „Versicherten Anhang“, in den Abschnitten E.1 „Einkünfte aus Löhnen und Gehältern, die in der Grundfunktion erzielt werden“ und E.3 „Detaillierte Angaben zur Einkommenssteuer und einigen verpflichtenden Sozialbeiträgen“, Zeile 4 bzw. Zeile 24, von zwei separaten Zeilen, die sich auf den Grund- und den zusätzlichen persönlichen Abzug beziehen, der im Rahmen des erzielten steuerpflichtigen Einkommens gewährt wird;
  • Einführung der Zeile 8.4.9 in Abschnitt E.3: „Die Kosten für die Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zahlt, bis zu einem Gegenwert von 400 Euro in RON pro Jahr;
  • entsprechende Änderung der Anweisungen zum Ausfüllen des Formblatts 112.

 

Rechtliche Grundlage:

ANAF-Verordnung Nr. 165/2023 zur Genehmigung von Muster, Inhalt, Art der Einreichung und Verwaltung der „Erklärung zur Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen, Einkommensteuer und Nenndaten der Versicherten“: