Eine neue Erklärung zum Umweltfonds

Im Amtsblatt Nr. 128/2023 vom 15. Februar 2023 wurde die Verordnung Nr. 185/2023 veröffentlicht, mit der das Muster und der Inhalt des Formblatts „Erklärung über bestimmte Produkte aus Einwegplastik“ sowie die Anweisungen zum Ausfüllen und Einreichen des Formblatts genehmigt wurden.

Die Erklärung über bestimmte Einwegplastikprodukte ist elektronisch an die Verwaltung des Umweltfonds zu übermitteln.

Die zentrale öffentliche Behörde im Bereich der Wirtschaft und die zentrale öffentliche Behörde im Bereich der Umwelt werden auf die Informationen aus den von den Wirtschaftsbeteiligten eingereichten Erklärungen und aus den auf ihrer Grundlage erstellten Berichten zugreifen, und zwar auf der Grundlage der Konten, die von der Verwaltung des Umweltfonds beim Dienst „On-line declaration submission“ (www.afm.ro) eingerichtet wurden.

Das Datum der Einreichung der Erklärung über bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff ist das Datum ihrer Registrierung auf der Website der Verwaltung des Umweltfonds, das dem Steuerzahler durch die elektronische Bestätigungsnachricht nach Eingang der Erklärung mitgeteilt wird.

Nach den geltenden Rechtsvorschriften ist die „Erklärung über bestimmte Produkte aus Einwegkunststoff“ von juristischen und natürlichen Personen, die solche Produkte in Verkehr gebracht haben, auszufüllen und elektronisch zu übermitteln.

Die Übermittlung der Erklärung über bestimmte Produkte aus Einwegkunststoff in elektronischem Format erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige der Übermittlung der Daten über ein elektronisches Kommunikationsnetz zugestimmt hat.

Die Frist für die Erklärungspflichten für bestimmte Produkte aus Einwegkunststoff läuft jährlich bis einschließlich 25. Februar für die Erklärungspflichten, die sich auf das vorangegangene Jahr beziehen und Folgendes darstellen:

a) die Mengen, die im Jahr vor dem Berichtsjahr von Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht wurden, die in Teil A des Anhangs der Regierungsverordnung Nr. 6/2021 über die Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststofferzeugnisse aufgeführte Einweg-Kunststofferzeugnisse auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen;

b) die Mengen, die im Jahr vor dem Berichtsjahr von den Wirtschaftsteilnehmern in Verkehr gebracht und eingesammelt wurden, die in Teil F des Anhangs der Regierungsverordnung Nr. 6/2021 über die Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststofferzeugnisse aufgeführte Einwegkunststofferzeugnisse auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht haben;

c) den prozentualen Anteil an recyceltem Material aus PET-Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Regierungsverordnung Nr. 6/2021 über die Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststofferzeugnisse aufgeführt sind und recycelten Kunststoff enthalten, durch Wirtschaftsteilnehmer, die in Teil F des Anhangs der Regierungsverordnung Nr. 6/2021 über die Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststofferzeugnisse aufgeführte Einwegkunststofferzeugnisse auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen;

d) die Menge an rezykliertem Material, die von Wirtschaftsteilnehmern in Verkehr gebracht wird, die auf dem nationalen Markt rezyklierten Kunststoff zur Herstellung von PET-Flaschen in Verkehr bringen.

Der erste Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr 2022, außer für die unter den Buchstaben a. c) und d), für die der erste Berichtszeitraum das Kalenderjahr 2023 ist.

Die „Erklärung über bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff“ ist von Steuerpflichtigen abzugeben, die juristische Personen sind, und zwar kumulativ sowohl für ihre eigene Tätigkeit als auch für die Tätigkeit ihrer Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Die „Erklärung über bestimmte Produkte aus Einwegplastik“ wird in elektronischem Format über den Dienst „Online-Einreichung von Erklärungen“ eingereicht, mit der Möglichkeit, auf Verlangen der zuständigen Träger Belege für die Richtigkeit der in der geänderten Erklärung eingetragenen Daten hochzuladen.

Die Verpflichtungserklärung für bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte wird also von allen Steuerpflichtigen ausgefüllt, die den Verpflichtungen der Regierungsverordnung Nr. 6/2021 zur Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte unterliegen.