Die ANAF-Verfügung Nr. 2541 zur Genehmigung des Musters, des Inhalts, der Einreichung und der Verwaltung des Formblatts 212 „Einheitliche Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge“ wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1246 vom 23. Dezember 2022 veröffentlicht.
D212 wird von natürlichen Personen ausgefüllt und eingereicht, die im Steuerjahr als natürliche Person oder in Form einer Vereinigung Einkünfte/Verluste aus Rumänien oder/und aus dem Ausland erzielt haben und die gemäß den Bestimmungen der Steuergesetzgebung Einkommensteuer und verpflichtende Sozialbeiträge schulden.
Die Voraussetzungen für diesen Beschluss sind:
Mit dem OG Nr. 16/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger normativer Rechtsakte und anderer finanzpolitischer Maßnahmen und dem OUG Nr. 130/2021 über einige finanzpolitisch-budgetäre Maßnahmen, zur Verlängerung einiger Fristen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte wurde eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen an der Steuergesetzgebung vorgenommen.
Die Erklärung wird auch von den folgenden Kategorien von Steuerpflichtigen eingereicht:
Gewerbetreibende, wie in Artikel 3 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 287/2009 über das Bürgerliche Gesetzbuch, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, und natürliche Personen, die Einkünfte ausschließlich aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erzielen, die von:
die in Artikel 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 132/2020 der Regierung über Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemiologischen Situation sowie zur Förderung des Beschäftigungswachstums vorgesehene Zulage, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 282/2020 in seiner geänderten und ergänzten Fassung genehmigt wurde;
die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Notstandsverordnung Nr. 111/2021 der Regierung vorgesehene Entschädigung für die Einführung von Sozialschutzmaßnahmen für Arbeitnehmer und andere Berufsgruppen im Zusammenhang mit dem Verbot, der Aussetzung oder der Einschränkung der Wirtschaftstätigkeit aufgrund der durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemiologischen Situation, samt späteren Änderungen ;
die Entschädigung gemäß Artikel 6 Absatz (1) Buchstabe a) oder Buchstabe b) der Notstandsverordnung Nr. 2/2022 der Regierung über die Einführung bestimmter sozialer Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer und andere Berufsgruppen im Zusammenhang mit dem Verbot, der Aussetzung oder der Einschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten aufgrund der durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursachten epidemiologischen Situation sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte, samt späteren Änderungen .
Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Erklärung auch von Personen ausgefüllt und eingereicht wird, die kein Einkommen erzielen und sich für die Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags entscheiden.
Die allgemeine Frist für die Einreichung der einheitlichen Steuererklärung endet ebenfalls am 25. Mai 2023.
Die Änderungen/Vervollständigungen betreffen hauptsächlich die folgenden Aspekte:
– wie die Berechnungsgrundlage für die Steuer auf Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Gegenständen in dem Sinne festzulegen ist, dass ab dem 1. Januar 2023 das Bruttoeinkommen das steuerpflichtige Jahreseinkommen darstellt;
– Regelung der steuerlichen Pflichten von Personen, die Renteneinkünfte aus dem Ausland beziehen, für die ein Beitrag zur sozialen Krankenversicherung zu entrichten ist, bzw. für den Teil, der den monatlichen Betrag von 4.000 Lei übersteigt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der europäischen Gesetzgebung im Bereich der sozialen Sicherheit sowie den Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit, denen Rumänien beigetreten ist;
– Änderung der jährlichen Berechnungsgrundlage des Sozialversicherungsbeitrags für Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum aus einer oder mehreren Quellen und/oder Einkommenskategorien erzielen, deren kumulierter Wert mindestens 12 Bruttomindestlöhnen pro Land entspricht, in Kraft zum Zeitpunkt der Abgabe der Einheitlichen Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge – Kapitel II „Angaben zur Steuer auf das geschätzte/zu erzielende Einkommen in Rumänien und zu den zu entrichtenden Sozialbeiträgen“, wie folgt:
Die jährliche Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag ist das vom Steuerpflichtigen gewählte Einkommen, das nicht niedriger sein darf als:
a) die Höhe von 12 Bruttomindestlöhnen pro Land, bei einem Einkommen zwischen 12 Bruttomindestlöhnen einschließlich und 24 Bruttomindestlöhnen pro Land;
b) 24 Bruttomindestlöhne pro Land im Falle von Einkünften in Höhe von 24 Bruttomindestlöhnen pro Land oder mehr.
– Änderung der jährlichen Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur sozialen Krankenversicherung bei Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum, Einkünfte aus der Verbindung mit einer juristischen Person, Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Gütern, Einkünfte aus land-, forst- und fischwirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen, Steuerpflichtige gemäß den Bestimmungen von Titel II oder Titel III der Steuergesetzgebung , Einkünfte aus Kapitalanlagen und Einkünfte aus anderen Quellen, aus einer oder mehreren Quellen und/oder Kategorien von Einkünften, deren kumulierter Wert mindestens 6 Bruttomindestlöhnen pro Land entspricht, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Einheitlichen Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge gelten – Kapitel II „Angaben zur Steuer auf geschätzte Einkünfte/Einkommensarten, die in Rumänien zu realisieren sind, und zu entrichtende Sozialbeiträge“, wie folgt: Die jährliche Berechnungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag ist:
a) die Höhe von 6 Bruttomindestlöhnen pro Land, bei Einkommen zwischen 6 und 12 Bruttomindestlöhnen pro Land;
b) die Höhe von 12 Bruttomindestlöhnen pro Land, bei realisierten Einkommen zwischen 12 Bruttomindestlöhnen einschließlich und 24 Bruttomindestlöhnen pro Land;
c) 24 Bruttomindestlöhne pro Land, wenn der Verdienst mindestens 24 Bruttomindestlöhne pro Land beträgt.
Mit dem OUG Nr. 2/2022 über die Festlegung von Maßnahmen zum sozialen Schutz von Arbeitnehmern und anderen Berufsgruppen im Zusammenhang mit dem Verbot, der Aussetzung oder der Einschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten aufgrund der durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen epidemiologischen Situation sowie zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen wurde die Gewährung von monatlichen Zulagen für Fachleute und Personen geregelt, die ausschließlich Einkünfte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erzielen. Für diese Einkünfte müssen die Steuerpflichtigen Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Die Steuerpflichten werden vom Steuerpflichtigen festgelegt und in einer einzigen Erklärung über die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge natürlicher Personen innerhalb der in Artikel 122 Absatz 1 der Steuergesetzgebung vorgesehenen Frist angegeben.
Die Änderungen gegenüber dem derzeitigen Formblatt sind im Wesentlichen die folgenden:
· Einführung eines neuen Unterabschnitts 3 in Kapitel I Abschnitt 2, der von Personen auszufüllen ist, die Renteneinkünfte aus dem Ausland beziehen, für die Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind;
· die Streichung des Abschnitts über die Festsetzung und Erklärung der Steuerschulden der Steuerpflichtigen in Bezug auf die in der OUG Nr. 30/2020 vorgesehenen Freibeträge in Kapitel I;
· die Einführung eines gesonderten Abschnitts in Kapitel I über die Feststellung und Erklärung der Steuerschulden der Steuerpflichtigen in Bezug auf die in der OUG Nr. 2/2022 vorgesehenen Freibeträge;
· Aktualisierung des Abschnitts „Übersicht über die in der aktuellen Erklärung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Steuer auf das Arbeitseinkommen und die Sozialbeiträge“ in Kapitel I des Vordrucks, das zu Abschnitt 8 wird, durch die Einführung der Felder in Bezug auf die von den Steuerpflichtigen nach der OUG Nr. 2/2022 geschuldeten Steuern sowie die Streichung der Felder in Bezug auf die von den Steuerpflichtigen nach der OUG Nr. 30/2020 geschuldeten Steuern;
· Einführung des Indikators „Steuerpflichtiges Jahreseinkommen“ in Kapitel II, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Punkt B, Zeile 3, der von Steuerpflichtigen auszufüllen ist, die Einkünfte aus der Übertragung von Gegenständen erzielen;
· Einführung von Feldern in Kapitel II, Abschnitt 2 des Vordrucks, in Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 2, für die Festsetzung und Erklärung der von den Steuerpflichtigen geschuldeten Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, je nachdem, ob sie unter die jährliche Mindestgrenze fallen, in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
· die Anweisungen für das Ausfüllen der einzigen Anmeldung entsprechend zu aktualisieren.
Termin für die Einreichung:
Nach den geltenden Vorschriften wird die D212 eingereicht:
– bis zum 25. Mai des Jahres, das auf das Jahr der Einkünfte folgt, um die Einkünfte zu erklären und die jährliche Einkommenssteuer und die Sozialbeiträge zu ermitteln/festzusetzen;
– bis einschließlich 25. Mai eines jeden Jahres für die Festsetzung und Erklärung der Steuer auf das geschätzte Einkommen/Einkommen, das in jedem Steuerjahr erzielt wird, sowie für die Erklärung und Festsetzung der fälligen Sozialbeiträge;
– bis einschließlich 25. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Einkünfte erwirtschaftet wurden, unter Androhung des Verfalls, wenn die Option ausgeübt wird, einen Betrag in Höhe von bis zu 3,5 % der auf das steuerpflichtige Jahresnettoeinkommen/den steuerpflichtigen Reingewinn entfallenden Steuer für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz gegründet wurden und tätig sind, und von kirchlichen Einrichtungen sowie für die Gewährung privater Stipendien bereitzustellen.
Die Erklärung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ereignisses/Vertrags zwischen den Parteien abzugeben, wenn der Steuerpflichtige im Laufe des Steuerjahres eine Tätigkeit aufnimmt oder wenn er Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von persönlichen Gegenständen erzielt, bei denen es sich nicht um Mieteinnahmen handelt, deren Besteuerung endgültig ist, und die bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abgabe der einzigen Erklärung verpflichtet waren.
Berichtigung der Erklärung:
Die einzige Erklärung über die Einkommensteuer und die Sozialbeiträge, die von natürlichen Personen geschuldet werden, kann von den Steuerpflichtigen von sich aus korrigiert werden, wenn die aktuellen Informationen nicht mit denen der zuvor eingereichten Erklärung übereinstimmen, indem sie eine geänderte Erklärung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in ihrer geänderten und ergänzten Fassung, im Folgenden Steuerverfahrensordnung genannt, einreichen.
Die Berichtigungserklärung erfolgt auf demselben Formblatt durch Ankreuzen des Kästchens/der Kästchen „Berichtigungserklärung zu Kapitel I“ und/oder „Berichtigungserklärung zu Kapitel II“ und Ausfüllen des Kapitels I „Angaben zur Steuer auf das erzielte Einkommen und die fälligen Sozialbeiträge für das Jahr …..“ und/oder des Kapitels II „Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen/zu erzielende Einkommen in Rumänien und die fälligen Sozialbeiträge für das Jahr ………..“. „.
Die Änderungserklärung wird ausgefüllt, indem alle Daten und Informationen des Kapitels, das Gegenstand der Änderung ist, eingetragen werden, einschließlich derjenigen, die sich nicht von der ursprünglichen/vorherigen Erklärung unterscheiden.
Gemäß ANAF-Befehl 2541 wird die Berichtigungserklärung für folgende Zwecke verwendet:
Berichtigung der von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuer und Sozialbeiträge;
Änderung der Identifikationsdaten der Person;
Änderung einiger Daten bezüglich der Kategorie/Quelle des Einkommens oder dessen Höhe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
Änderung der Daten zu den Sozialversicherungsbeiträgen und den Krankenversicherungsbeiträgen;
Berichtigung anderer im Formblatt gemachter Angaben.
Bei der Berichtigung der Erklärung:
die ursprüngliche Erklärung ist die Erklärung, bei der kein Häkchen für die Berichtigung gesetzt wurde;
ist nur eine Erstanmeldung zulässig;
die Änderungsanmeldung ist die Anmeldung mit mindestens einem angekreuzten Änderungspunkt (in Kapitel I oder Kapitel II oder beiden Kapiteln);
Bei einer Änderungsmeldung, die beide Kapitel (Kapitel I und Kapitel II) ändert, müssen beide Änderungsmarkierungen gesetzt sein.
Die Steuerpflichtigen können ihre geschätzte Einkommensteuer bis zum 31. Dezember des Steuerjahres berichtigen.
Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, Kapitel I der Steuererklärung auszufüllen, und die die Steuererklärung gemäß der Steuerverfahrensordnung berichtigen.
die ursprüngliche Erklärung ist die Erklärung, bei der kein Häkchen für die Berichtigung gesetzt wurde;
ist nur eine Erstanmeldung zulässig;
die Änderungsanmeldung ist die Anmeldung mit mindestens einem angekreuzten Änderungspunkt (in Kapitel I oder Kapitel II oder beiden Kapiteln);
Bei einer Änderungsmeldung, die beide Kapitel (Kapitel I und Kapitel II) ändert, müssen beide Änderungsmarkierungen gesetzt sein.
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und/oder aus land-, forst- und fischwirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen, für die die Steuer nach dem Realsystem festgesetzt wird, und die ihre Tätigkeit während des Steuerjahres einstellen, sowie diejenigen, die ihre Tätigkeit gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vorübergehend einstellen, sind verpflichtet, die Erklärung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ereignisses bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen.
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von persönlichem Eigentum erzielen, müssen die Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des Ereignisses einreichen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern oder wenn die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge während des Steuerjahres gekündigt werden, wobei die Bruttoeinkünfte gemäß Artikel 120 Absatz (7) des Steuergesetzbuchs ermittelt werden und die Miete in Lei ausgedrückt wird oder den Gegenwert eines Fremdwährungsbetrags in Lei darstellt.
Wie ist die Erklärung einzureichen?
Die Erklärung ist zusammen mit den ausgefüllten Anlagen, falls zutreffend, wie folgt einzureichen:
a) in Briefform, direkt an den Kanzler des Finanzamts oder per Post mit Empfangsbestätigung.
Die Erklärung wird dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Datum der Einreichung der Erklärung in Papierform ist das Datum ihrer Registrierung beim Finanzamt bzw. das Datum der Einreichung per Post.
b) durch elektronische Fernübertragung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich
über den Dienst „Virtual Private Space“ (SPV);
auf der Website e-government.ro, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Das Hilfsprogramm steht den Steuerzahlern bei den nachgeordneten Steuerstellen kostenlos zur Verfügung oder kann von der Website der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde unter www.anaf.ro heruntergeladen werden.
Die neueste elektronische Version (PDF inteligent) auf der ANAF-Website:
Bezeichnung des Formblatts | Unterstützungsprogramm | Hinweise/ Dokumentation | |
JAVA | |||
Einheitliche Erklärung (212) – über die von natürlichen Personen geschuldete Einkommenssteuer und Sozialbeiträge, gemäß OpANAF Nr. 2541/19.12.2022. dient zur Erklärung der geschuldeten Einkommenssteuer und Sozialbeiträge für das Jahr 2022 sowie der geschätzten geschuldeten Steuern und Sozialbeiträge für das Jahr 2023 – veröffentlicht am 11.01.2023. | Soft A aktualisiert am 12.01.2023 | Soft J aktualisiert am 31.01.2023 | Struktur aktualisiert am 31.01.2023 Schema XSD |
Rechtsgrundlage:
-ANAF-Verfügung Nr. 2541/2022 zur Genehmigung des Musters, des Inhalts, der Einreichung und der Verwaltung des Formblatt s 212 „Einheitliche Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge“;
-Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
-Steuerliche Verfahrensordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
-Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016);
-www.anaf.ro .