Verlängerung der Einkommensteuerbefreiung für IT-Beschäftigte

Die Verordnung des Finanzministeriums (MF) Nr. 4433 über die Klassifizierung der Tätigkeit der Softwareerstellung wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1252 vom 23. Dezember 2022 veröffentlicht.

Gemäß dem normativen Akt wird die Einkommenssteuerbefreiung für IT-Fachleute ab dem 1. Januar 2023 von den Behörden verlängert.

So kommen mehr Menschen in den Genuss der Steuererleichterung, die speziell für die Erstellung von Computerprogrammen gewährt wird.

 

Bitte beachten Sie, dass die Bestimmungen der Verordnung 4433/2022 ab dem Einkommen des ersten Monats des Jahres 2023 gelten und mit einigen Änderungen die alten Regeln der Einkommenssteuerbefreiung für IT-ler ersetzen.

Ein Novum der kürzlich verabschiedeten Verordnung ist, dass auch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen für die Zeit, in der sie Computerprogramme erstellen, von der Einkommensteuer befreit sind.

Dem neuen Dokument zufolge wird ein neuer Beruf in die Liste der Berufe aufgenommen, die unter die Einkommensteuerbefreiung fallen, nämlich der des Softwareentwicklers. Nach der Beschreibung im neuen Gesetz bezieht sich dieser neu eingeführte Beruf auf Tätigkeiten der Analyse und Bewertung von Anforderungen an bestehende oder neue Computeranwendungen und Betriebssysteme (Entwurf, Entwicklung, Test und Wartung von Softwarelösungen zur Erfüllung dieser Anforderungen).

Die anderen Berufe auf der Liste, die von der Fazilität abgedeckt werden, bleiben jedoch unverändert.

 

LISTE der spezifischen Berufe im Bereich der Softwareentwicklung:

 

Krt.Nr.

ABSCHNITT 1

ABSCHNITT 2

Beruf

Beschreibung der Tätigkeit

1

Datenbank-Administrator

Tätigkeiten zur Bereitstellung von Fachwissen und praktischer Unterstützung bei der Verwaltung von Datenbanksystemen und bei der Nutzung von IT-Daten, um die Anforderungen des IT-Systems zu jedem Zeitpunkt seines Lebenszyklus gemäß den festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen

2

Analyst

Analysetätigkeiten zur Festlegung von Spezifikationen für die eigentliche Konstruktion von Informationssystemen, die den Anforderungen der Benutzer entsprechen können

3

Ingenieur für Informationssysteme

Tätigkeiten, bei denen analytische und gestalterische Fähigkeiten mit angemessenen Kenntnissen der Software- und Hardwaretechnologie kombiniert werden, um Informationssysteme, die Software als Hauptkomponente enthalten, zu definieren, zu entwerfen, zu erstellen, zu testen, zu implementieren und zu ändern

4

Software-Systemingenieur

Aktivitäten zur Anpassung und/oder Harmonisierung von Hardware-, Software- und Betriebssystemlösungen und bestehenden oder konzipierten Anwendungen an den tatsächlichen oder erwarteten Nutzerbedarf, um die Anforderungen der Bedarfsdeckung (Reaktionszeit) zu erfüllen

5

IT-Projektleiter

Koordinierung der Entwicklungssysteme für die wichtigsten IT-Anwendungen, einschließlich der Koordinierung der Mitarbeiter und der Verfolgung der Projektanforderungen (erforderliche Informationen/Daten, Programmierung, Analyse). Projektleiter entwickeln, planen, analysieren, schätzen und priorisieren die zu realisierenden Komponenten sowie die Projektphasen und -termine

6

Programmierer

Tätigkeiten zur Erstellung von Computerprogrammen nach vordefinierten Spezifikationen und deren Zusammenstellung zu kohärenten Systemen, einschließlich Tests zur Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikationen

7

Designer für Informationssysteme

Tätigkeiten, bei denen analytische und gestalterische Fähigkeiten auf der Grundlage von Fachwissen mit Kenntnissen in der Verwendung von Softwaretools oder Programmiersprachen kombiniert werden, um funktionale Lösungen zu erstellen und zu implementieren, die vordefinierte Anforderungen oder organisatorische Bedürfnisse erfüllen

8

Programmierer von Computersystemen

Tätigkeiten, bei denen analytische und gestalterische Fähigkeiten mit angemessenen Kenntnissen der Software- und Hardwaretechnologie kombiniert werden, um Informationssysteme, die Software als Hauptkomponente enthalten, zu definieren, zu entwerfen, zu erstellen, zu testen, zu implementieren und zu ändern

9

Hilfe Programmierer

technische Unterstützung bei der Entwicklung von Computerprogrammen nach vordefinierten Spezifikationen und deren Zusammenstellung zu kohärenten Systemen, einschließlich Tests zur Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikationen

10

Hilfe-Analyst

Technische Unterstützung bei der Analyse zur Festlegung von Spezifikationen für die eigentliche Konstruktion von Computersystemen, die den Anforderungen der Nutzer entsprechen können

11

Ingenieur für Software-Produktentwicklung

Analyse und Bewertung der Anforderungen an bestehende oder neue Softwareanwendungen und Betriebssysteme: Entwurf, Entwicklung, Prüfung und Wartung von Softwarelösungen zur Erfüllung dieser Anforderungen.

 

Bedingungen für die Anwendung der Einkommensteuerbefreiung

 Gemäß dem normativen Akt werden die Angestellten von Wirtschaftsbeteiligten, die auf dem rumänischen Territorium in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung tätig sind und deren Tätigkeitsgegenstand die Erstellung von Computerprogrammen (CAEN-Codes 5821, 5829, 6201, 6202, 6209) umfasst, von der Zahlung der Steuer auf Einkommen aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern befreit, die in Artikel 60, Pkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, vorgesehen ist, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a) Die Arbietsstellen, auf denen sie beschäftigt sind, entsprechen der Liste der Berufe und Tätigkeiten im Anhang, Abschnitte 1 und 2;
  2. b) die Stelle gehört zu einer Fachabteilung für Informationstechnologie, wie im Organisationsplan des Arbeitgebers angegeben, z. B.: Direktion, Abteilung, Amt, Dienststelle, Büro, Fachbereich o. Ä;
  3. c) einen von einer zugelassenen Hochschuleinrichtung verliehenen Hochschulabschluss nach Abschluss eines langen oder kurzen Hochschulstudiums oder einen von einer zugelassenen Hochschuleinrichtung verliehenen Hochschulabschluss nach Abschluss des ersten Zyklus eines Grundstudiums besitzen oder einen Bachelor-Abschluss besitzen und eine zugelassene Hochschuleinrichtung besuchen und tatsächlich eine der im Anhang aufgeführten Tätigkeiten ausüben;
  4. d) der Arbeitgeber hat im vorangegangenen Geschäftsjahr Einkünfte aus der Tätigkeit der Erstellung von Computerprogrammen zur Vermarktung erzielt und in den analytischen Bilanzen gesondert ausgewiesen;
  5. e) das unter Buchstabe d) genannte Jahreseinkommen hat für jeden Arbeitnehmer, der von der Einkommensteuer befreit ist, einen Gegenwert von mindestens 10.000 Euro in Lei (berechnet nach dem von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilten monatlichen Durchschnittskurs für jeden Monat, in dem das Einkommen erfasst wurde)

 

Wichtige Erwähnung:

Gesellschaften, die im Laufe des Steuerjahres gegründet werden, und Gesellschaften, die im Laufe des Jahres in Übereinstimmung mit dem Gesetz reorganisiert wurden, um die erwähnte Steuererleichterung in Anspruch zu nehmen, sind für das Jahr der Gründung und für das folgende Steuerjahr bzw. für das Jahr, in dem die Reorganisation stattgefunden hat, von der Erfüllung der in Buchstabe d) vorgesehenen Bedingung befreit.

Unterstützende Dokumente

              Bitte beachten Sie, dass die MF-Verordnung 4433/2022 Anpassungen hinsichtlich der Belege enthält, die bei der Einstufung der von der Einkommensteuer befreiten Personen in Bezug auf die von der Verordnung erfassten Berufe zu berücksichtigen sind.

Die Belege, die bei der Einstufung der Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung von der Zahlung der Einkommenssteuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern sowie lohnähnlichen Einkünften befreit sind, nach den im Anhang aufgeführten Berufen und spezifischen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, sind somit folgende:

a) den Gründungsakt, wenn es sich um Wirtschaftsbeteiligte handelt;

b) das Organigramm des Arbeitgebers;

c) die Stellenbeschreibung;

d) eine Kopie mit dem Vermerk „nach dem Original“ des Diploms, das nach Abschluss eines lang-/kurzzeitigen Hochschulstudiums ausgestellt wurde, bzw. eine Kopie mit dem Vermerk „nach dem Original“ des Diploms, das nach Abschluss des ersten Zyklus des Grundstudiums ausgestellt wurde, bzw. eine Kopie mit dem Vermerk „nach dem Original“ des Dokuments über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung des Diploms, das von den spezialisierten Strukturen des Bildungsministeriums ausgestellt wurde, für Arbeitnehmer, die natürliche Personen sind (neu: die beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung des Diploms wird durch die beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung des Diploms ersetzt);

e) die von der betreffenden Hochschuleinrichtung ausgestellte Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums, wenn das Abschlusszeugnis noch nicht ausgestellt wurde, bzw. die Kopie mit dem Vermerk „in Übereinstimmung mit dem Original“ des von den Fachstrukturen des Bildungsministeriums ausgestellten Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsdokuments für Arbeitnehmer, die Einzelpersonen sind (der Vermerk bezüglich der Kopie in Übereinstimmung mit dem Original des Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsdokuments ist völlig neu);

f) eine Kopie der „beglaubigten Abschrift“ des Abiturdiploms bzw. eine Kopie der „beglaubigten Abschrift“ der Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsbescheinigung des Diploms, die von den spezialisierten Strukturen des Bildungsministeriums ausgestellt wurde, auch für die Angestellten, die an Kursen einer akkreditierten Hochschuleinrichtung teilnehmen (die Neuheit ist der Ersatz der beglaubigten Abschrift der Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsbescheinigung des Diploms durch eine beglaubigte Abschrift);

g) ne Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person eine Hochschulausbildung absolviert, wenn der Arbeitnehmer über ein Abiturdiplom verfügt, sowie gegebenenfalls die Bescheinigung über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung, aber kein kurzes oder langes Hochschulstudium oder den Zyklus I des Bachelorstudiums abgeschlossen hat. Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: die Universität, den normativen Akt, durch den die Universität akkreditiert wurde, die Fakultät, das Studienprogramm, die Form der Ausbildung, einschließlich des zum Zeitpunkt der Antragstellung absolvierten Studienjahres, die akademische Situation, um den Studentenstatus gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu belegen (die besonderen Angaben zum Inhalt der Bescheinigung sind völlig neu).

h) wenn der Arbeitnehmer ein Abiturdiplom und gegebenenfalls eine Gleichwertigkeits- oder Anerkennungsurkunde besitzt, aber kein kurzes oder langes Universitätsstudium oder den ersten Zyklus eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat, nach Abschluss eines Kurses an einer anerkannten Hochschuleinrichtung mit einem Diplom, Der Arbeitgeber muss eine Kopie des Diplomzusatzes mit dem Vermerk „beglaubigt“ verlangen, um die Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung von der Steuerbefreiung auszuschließen, wenn diese Unterbrechungen nicht vom Begünstigten der Steuerbefreiung gemeldet wurden (neu eingeführte Bestimmungen);

i) eine Kopie des individuellen Arbeitsvertrags/Verwaltungsakts des Leiters der öffentlichen Einrichtung, auf dessen Grundlage das Arbeitsverhältnis/die Arbeitsmeldung ausgeübt wird (der Verwaltungsakt ist neu);

j) eine gesonderte Lohnabrechnung für Arbeitnehmer, die von der Einkommensteuer befreit sind;

k) die vom zuständigen Leitungsorgan des Arbeitgebers genehmigte interne Anweisung, die den Antrag auf Einleitung des Softwareerstellungsprozesses bestätigt;

l) die analytische Bilanz, in der die Einnahmen aus der Softwareerstellung eindeutig ausgewiesen sind.

 

Bei Arbeitnehmern in öffentlichen Einrichtungen sind die Belege zu berücksichtigen, die unter den Buchstaben b-j der Liste aufgeführt sind.

Darüber hinaus wird die Liste um das/die Dokument(e) ergänzt, das/die den Beginn und die Dauer des Softwareerstellungsprozesses bescheinigt/bescheinigen und von dem befugten Leitungsorgan des Arbeitgebers genehmigt wurde(n).

 

Rechtsgrundlage:

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

-Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016);

-MF-Verordnung Nr. 4433/2022 über die Klassifizierung der Tätigkeit der Softwareerstellung;

-MFP-Verordnung Nr. 3337/2017 über die Gestaltung der Tätigkeit der Softwareerstellung.