Änderungen bei der Besteuerung von Trinkgeldern auf Steuereinnahmen

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1255 vom 27. Dezember 2022 wurde das Gesetz Nr. 376/2022 zur Änderung und Ergänzung der OUG Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Verwendung elektronischer Steuerkassen veröffentlicht.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Nach den neuen Bestimmungen gilt als Trinkgeld jeder Geldbetrag, der vom Kunden freiwillig zusätzlich zum Wert der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen angeboten wird, und zwar von Wirtschaftsteilnehmern, die Tätigkeiten ausüben, die den folgenden CAEN-Codes entsprechen: 5610 – „Restaurants“, 5630 – „Bars und andere Getränkeausschankbetriebe“.

Das Trinkgeld kann für Mehrwertsteuerzwecke nicht als Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen behandelt werden.

Wichtigste Änderungen/Ergänzungen zu OUG 28/1999:

Bei Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten ausüben, die den CAEN-Codes 5610 – „Restaurants“ und 5630 – „Bars und andere Getränkeausschankbetriebe“ entsprechen, wird das von den Kunden eingenommene Trinkgeld auf der Steuerquittung ausgewiesen, unabhängig von der Art der Erhebung.

 

Ausnahmsweise sind die oben genannten Wirtschaftsbeteiligten bei der Lieferung von Waren an die Wohnung des Kunden nicht verpflichtet, das Trinkgeld auf dem Steuerbeleg anzugeben.

Falls für die Lieferung von Produkten an die Wohnung des Kunden die Option gewählt wird, das Trinkgeld auf dem Steuerbeleg zu vermerken, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in vollem Umfang anwendbar, mit der Möglichkeit, die spezifische Form des Feldes anzupassen.

Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten (CAEN 5610 und 5630):

 

  • die Verpflichtung, dem Kunden vor der Ausstellung der Quittung einen Zahlschein auszuhändigen, auf dem der Kunde die Höhe des angebotenen Trinkgelds zwischen 0 % und 15 % des Verbrauchswerts wählen kann. Der Einzahlungsbeleg muss außerdem ein weiteres Feld enthalten, in das der Kunde den als Trinkgeld angebotenen Betrag in absoluten Zahlen eintragen kann, wenn er sich für diese Methode zur Bestimmung des Trinkgelds entscheidet.

  • Es ist den Wirtschaftsteilnehmern untersagt, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in irgendeiner Form von der Gewährung eines Trinkgelds abhängig zu machen.

  • Das Trinkgeld wird auf demselben Steuerbeleg wie die gelieferten Waren/Dienstleistungen gesondert ausgewiesen und in der Datenbank der elektronischen Steuerabrechnungsgeräte als Posten mit der Bezeichnung „Trinkgeld“ erfasst.

  • Wenn die Nutzer auf Wunsch der Kunden diesen auch eine Rechnung ausstellen, wird das Trinkgeld auch auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge für das Trinkgeld werden in den Büchern der Wirtschaftsbeteiligten oder anderer zahlender Stellen als Protokollkosten verbucht und sind innerhalb der in der Steuergesetzgebubg festgelegten Grenzen steuerlich absetzbar.

 

Es ist wichtig zu betonen, dass die Beträge aus der Trinkgelderhebung in den Konten der Wirtschaftsbeteiligten unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen mit Hilfe einer separaten analytischen Methode verbucht und in voller Höhe an die Arbeitnehmer auf der Grundlage einer nominalen Abrechnung verteilt werden.

Die Wirtschaftsteilnehmer legen in einer internen Regelung das Verfahren und die Art und Weise der Verteilung der Beträge aus der Sammlung von Trinkgeldern an die Arbeitnehmer fest.

Aus steuerlicher Sicht können die Beträge, die sich aus der Erhebung von Trinkgeldern bei den Kunden durch den Wirtschaftsteilnehmer ergeben, nicht als Einnahmen des Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, und ihre Verteilung an die Arbeitnehmer kann nicht als Ausgabe betrachtet werden.

Achtung! Das Trinkgeld kann für Mehrwertsteuerzwecke nicht als Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen behandelt werden.

Beträge, die sich aus der Entgegennahme von Trinkgeldern durch Angestellte infolge von Ausschüttungen ergeben, gelten als Einkommen aus anderen Quellen und unterliegen der Steuerregelung in Titel IV – Kapitel IV. X der Steuergesetzgebubg , und die Bestimmungen des Titels V – Obligatorische Sozialbeiträge desselben Gesetzes sind nicht anwendbar.  Die vom Arbeitnehmer geschuldete Einkommensteuer wird bei der Ausschüttung des Trinkgeldes durch die Einkommenszahler an der Quelle einbehalten und gemäß Artikel 115 des Steuergesetzes an den Staatshaushalt abgeführt.

Diese Beträge können steuerlich nicht als lohn- oder gehaltsähnliches Einkommen umqualifiziert werden.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Wirtschaftsteilnehmer wird mit einer Geldstrafe von 2.000 Lei bis 4.000 Lei geahndet.

 

Rechtsgrundlage:

  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

  • Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebubg (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016).

  • Gesetz 376/2022 zur Änderung und Ergänzung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 28/1999 der Regierung über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Verwendung elektronischer Steuerkassen;

  • OUG 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Verwendung elektronischer Registrierkassen *) – neu veröffentlicht.