Standlage: Ein im Baugewerbe tätiges Unternehmen, das Steuererleichterungen in Anspruch nimmt, beabsichtigt, Weihnachtsgeld zu gewähren, das die Höchstgrenze von 300 Lei überschreitet.
Wie werden Beträge, die die Obergrenze von 300 Lei überschreiten, steuerlich behandelt?
Lösung:
Gemäß Artikel 76 Absatz (4) des Steuergesetzbuchs sind die folgenden Einkünfte nicht steuerpflichtig im Sinne der Einkommensteuer:
- a) Bestattungsbeihilfen, Beihilfen für schwere und unheilbare Krankheiten, Beihilfen für medizinische Geräte, Beihilfen für Geburt/Adoption, Beihilfen für Verluste im eigenen Haushalt aufgrund von Naturkatastrophen, Einkünfte in Form von Geld- und/oder Sachgeschenken, einschließlich Geschenkgutscheinen, die Arbeitnehmern angeboten werden, sowie solche, die für deren minderjährige Kinder angeboten werden, die Kosten für die Beförderung zum und vom Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, die Kosten für touristische und/oder therapeutische Leistungen, einschließlich der Beförderung während des Urlaubs, für eigene Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die der Arbeitgeber für eigene Arbeitnehmer oder andere Personen erbringt, wie im Arbeitsvertrag oder in internen Vorschriften vorgesehen.
Einkünfte der oben genannten Art, die von natürlichen Personen erzielt werden, sind nicht steuerpflichtig, wenn diese Einkünfte auf der Grundlage von Sondergesetzen erzielt und/oder aus dem Haushalt finanziert werden, mit Ausnahme von Urlaubsgeldern, die gemäß dem Gesetz gewährt werden.
Im Falle von Geld- und/oder Sachgeschenken, einschließlich Geschenkgutscheinen, die von Arbeitgebern angeboten werden, ist das Einkommen nicht steuerpflichtig, sofern der Wert für jede Person bei jedem der folgenden Anlässe 300 Lei nicht übersteigt:
(i) Geschenke an Arbeitnehmer sowie an deren minderjährige Kinder anlässlich von Ostern, Weihnachten und ähnlichen Feiertagen anderer religiöser Bekenntnisse;
(ii) Geschenke für weibliche Angestellte anlässlich des 8. März;
(iii) Geschenke, die Arbeitnehmern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder am 1. Juni gemacht werden.
Die gleiche Bestimmung findet sich auch für Sozialbeiträge in Artikel 142 Buchstabe b) der Abgabenordnung.
Aus Sicht der CASS werden gemäß Artikel 157 Absatz (2) die in Artikel 76 Absatz (4) Buchstabe d), Artikel 141 Buchstabe d) und Artikel 142 vorgesehenen Beträge nicht in die monatliche Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag einbezogen.
Daher sind Geschenke an Arbeitnehmer und minderjährige Kinder zu Weihnachten in Höhe von 300 Lei/Person nicht steuerpflichtig und müssen mit der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen versteuert werden, wenn ihre Gewährung im Arbeitsvertrag (individuell oder kollektiv) oder in der internen Regelung erwähnt ist.
Wir betonen, dass diese steuerliche Behandlung eine Erleichterung ist, die Arbeitnehmern in jedem Tätigkeitsbereich gewährt wird.
Wenn das Geschenk 300 Lei übersteigt und von einem Arbeitgeber im Baugewerbe gemacht wird, unterliegt das Geschenk, das diesen Betrag übersteigt, der steuerlichen Behandlung des Lohneinkommens im Baugewerbe.
Wenn der Arbeitgeber die Erleichterungen anwendet, wird der Betrag, der 300 Lei übersteigt (oder der gesamte Betrag, wenn er nicht durch den Arbeitsvertrag oder die interne Regelung geregelt ist), mit Erleichterungen gewährt (21,25% CAS und CAM 2,25%).
Bitte beachten Sie, dass bei einem Bruttoeinkommen von mehr als 10.000 Lei keine Erleichterungen gewährt werden, die über 10.000 Lei hinausgehen.
Rechtsgrundlage:
-Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
-Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016).