Neue vorschriften über die organisation der verwaltung von grossen und mittleren steuerzahlern

Im Hinblick auf die Transparenz der Entscheidungsfindung hat die ANAF einen Entwurf für einen Erlass veröffentlicht, in dem die Änderung einiger Anordnungen des Präsidenten der ANAF über die Organisation der Verwaltung großer und mittlerer Steuerzahler vorgeschlagen wird.

Im Genehmigungsbericht, der dem Verordnungsentwurf beiliegt, heißt es: „Um die Effizienz der Verwaltungstätigkeit der Steuerzahler zu erhöhen, die Erhebung der Haushaltseinnahmen zu verbessern und die partnerschaftlichen Beziehungen zu den Steuerzahlern zu stärken, war es notwendig, die Verwaltungstätigkeit neu zu organisieren. Eine der Aktionen zur Umsetzung der Maßnahme zur Verbesserung der Steuererhebung ist die getrennte Verwaltung und Überwachung bestimmter Kategorien von Steuerzahlern, die auf der Grundlage von Auswahlkriterien definiert werden, nämlich große und mittlere Steuerzahler“.

Aus der Analyse der großen und mittleren Steuerzahlergruppen ergaben sich die folgenden Aspekte:

  • Es gibt keinen Grund, die Liste der großen Steuerzahler in diesem Jahr zu aktualisieren, da diese Liste im Jahr 2021 gemäß der Verordnung zur Genehmigung der Zahl der großen Steuerzahler und der Liste der großen Steuerzahler Nr. 1782 vom 04.11.2021 aktualisiert wurde und sich ihre Entwicklung nicht wesentlich geändert hat;
  • Es ist notwendig, die Liste der mittelgroßen Steuerzahler zu aktualisieren, die nach den im OPANAF Nr. 3610/2016 über die Organisation der Tätigkeit der Verwaltung der mittelgroßen Steuerzahler genehmigten Auswahlkriterien ausgewählt wurden, da die Zahl der mittelgroßen Steuerzahler, die ab dem 1. Januar 2023 auf der Ebene der spezialisierten Strukturen der Bezirksverwaltungen für öffentliche Finanzen und der Steuerverwaltung für mittelgroße Steuerzahler verwaltet werden, abnimmt.
  • In Anbetracht der obigen Ausführungen wird in dem neuen Verordnungsentwurf vorgeschlagen:
  • die Verlängerung der Frist für die Aktualisierung der Listen der großen Steuerzahler, einschließlich ihrer Nebenstellen, bis zum 10. Dezember 2023;
  • Änderung der Anzahl der mittelgroßen Steuerzahler, die von den bestehenden spezialisierten Strukturen auf der Ebene der öffentlichen Finanzverwaltungen der Bezirke und der Steuerverwaltung für mittelgroße Steuerzahler verwaltet werden sollen, von derzeit 18.478 auf 15.000 Steuerzahler, die in absteigender Reihenfolge nach dem unter OPANAF Nr. 3610/2016 genehmigten Grundkriterium für die Organisation der Verwaltungstätigkeit für mittelgroße Steuerzahler ausgewählt werden;
  • Abschaffung des Kriteriums der fiskalischen Repräsentation, einerseits aufgrund des geringen Anteils dieser Steuerzahler an den Gesamteinnahmen des Haushalts, und andererseits, um ein einheitliches Prinzip in Verbindung mit den Auswahlkriterien der mittleren Steuerzahler anzuwenden.

In Anbetracht der Auswirkungen der Änderung der Liste der mittelgroßen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Übermittlung der D406-Informationsmeldung (Standard Fiscal Control File – SAF-T) ist es gleichzeitig notwendig, eine Ausnahme von der in Anhang Nr. 5 des OPANAF  Nr. 1783/2021 in seiner geänderten Fassung vorgesehenen Frist zu schaffen, indem der genannte Anhang entsprechend geändert wird. „Da einige Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 als mittlere Steuerpflichtige eingestuft sind, am 1. Januar 2023 nicht mehr in diese Kategorie fallen, wird vorgeschlagen, dass die Einreichung der D406-Informationserklärung für diese Steuerpflichtigen ab dem Stichtag für mittlere Steuerpflichtige fakultativ und für kleine Steuerpflichtige ab dem Stichtag verbindlich wird.

Steuerpflichtige, die sich für die Einreichung der D 406-Informationserklärung entschieden haben, können später nicht mehr auf ihre Option verzichten. Die Option wird durch die Einreichung einer von der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde validierten Informationserklärung D 406 wirksam“, heißt es in dem Dokument.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass für Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 in die Kategorie der kleinen Steuerpflichtigen eingestuft sind, diese Einstufung im Laufe des Jahres 2022 beibehalten haben und ab dem 1. Januar 2023 in die Kategorie der mittleren Steuerpflichtigen eingestuft werden, die Einreichung der D406-Informationserklärung ab dem Stichtag für mittlere Steuerpflichtige verpflichtend wird, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, dass ab dem 1. Januar 2023 alle mittleren Steuerpflichtigen die D406-Informationserklärung einreichen müssen, ohne dass es eine unterschiedliche Behandlung zwischen ihnen gibt.