Am 23. November 2022 veröffentlichte das Finanzministerium einen Gesetzesentwurf, der einige Änderungen an den Rechnungslegungsvorschriften vorsieht (Erlass 1802/2014).
Laut dem Genehmigungsdokument des Entwurfs werden die folgenden Aspekte geregelt:
- über die Verbuchung von Beträgen, die Unternehmen aufgrund von Teilausschüttungen von Dividenden während des Geschäftsjahres erhalten haben
In Übereinstimmung mit der buchhalterischen Behandlung von Unternehmen, die sich gesetzlich für die Ausschüttung von Dividenden während des Geschäftsjahres entschieden haben, d. h. auf der Grundlage von Forderungen (Konto 463 „Forderungen aus während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Dividenden“), wird vorgeschlagen, dass Unternehmen, die solche Beträge erhalten, diese als Verbindlichkeit ausweisen (Konto 467 „Verbindlichkeiten aus Zwischenausschüttungen“)
- über die Abschaffung der Aktivierung von Fremdkapitalkosten
Der vorliegende Entwurf schlägt vor, die durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1802/2014 genehmigte Rechnungslegungsordnung in ihrer geänderten und ergänzten Fassung zu ergänzen, um die Bedingungen zu nennen, unter denen das Unternehmen die Aktivierung von Fremdkapitalkosten einstellt, d.h. wenn es nicht tatsächlich an der Realisierung des Vermögenswertes mit einem langen Produktionszyklus arbeitet. über die Abschaffung der Aktivierung von Fremdkapitalkosten
Der vorliegende Entwurf schlägt vor, die durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1802/2014 genehmigte Rechnungslegungsordnung in ihrer geänderten und ergänzten Fassung zu ergänzen, um die Bedingungen zu nennen, unter denen das Unternehmen die Aktivierung von Fremdkapitalkosten einstellt, d.h. wenn es nicht tatsächlich an der Realisierung des Vermögenswertes mit einem langen Produktionszyklus arbeitet.
- über die buchhalterische Behandlung der von Kunden im Voraus erhaltenen Beträge
Der Verordnungsentwurf schlägt vor, die Rechnungslegungsvorschriften durch Bestimmungen zu ergänzen, die die Situation klären, in der diese Beträge Verbindlichkeiten (verbucht im Konto 419 „Kunden – Kreditoren“) und aktive Rechnungsabgrenzungsposten (verbucht im Konto 472 „Aktive Rechnungsabgrenzung“) darstellen.
Zahlt ein Kunde einen Betrag, bevor das Unternehmen ein Gut oder eine Dienstleistung auf den Kunden überträgt, erfasst das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung eine vertragliche Verpflichtung. Eine Vertragsverbindlichkeit ist die Verpflichtung eines Unternehmens, einem Kunden die Güter oder Dienstleistungen zu übertragen, für die es vom Kunden eine Gegenleistung erhalten hat.
Gemäß Paragraph 1 setzt das Unternehmen bei Erhalt einer Vorauszahlung von einem Kunden eine vertragliche Verbindlichkeit (Konto 419 „Kunden – Kreditoren“) in Höhe der Vorauszahlung für seine Verpflichtung an, Güter oder Dienstleistungen in der Zukunft zu übertragen oder dazu bereit zu sein, sie zu übertragen. Das Unternehmen bucht diese Verbindlichkeit aus und erfasst Erlöse, wenn es diese Güter oder Dienstleistungen überträgt und damit seine vertragliche Verpflichtung erfüllt.
Gemäß Punkt 351 wird eine neue Punkt 351.1 mit folgendem Inhalt eingefügt:
„Ein Unternehmen kann dem Kunden bei oder kurz vor Vertragsbeginn eine nicht erstattungsfähige Vorabgebühr in Rechnung stellen (z. B. Aktivierungsgebühren in Telekommunikationsverträgen, Einrichtungsgebühren in einigen Dienstleistungsverträgen und Vorabgebühren in einigen Lieferverträgen). In diesem Fall hat das Unternehmen zu bestimmen, ob sich die erhaltene Vorauszahlung auf die Erbringung einer Dienstleistung bezieht.
Stellt der erhaltene Vorschuss eine Vorauszahlung für künftige Dienstleistungen dar (der Betrag wird auf dem Konto 472 „Im Voraus erfasste Erträge“ verbucht), wird er als Ertrag erfasst, wenn diese künftigen Dienstleistungen erbracht werden.
Gemäß Paragraph 1 setzt das Unternehmen bei Erhalt einer Vorauszahlung von einem Kunden eine vertragliche Verbindlichkeit (Konto 419 „Kunden – Kreditoren“) in Höhe der Vorauszahlung für seine Verpflichtung an, Güter oder Dienstleistungen in der Zukunft zu übertragen oder dazu bereit zu sein, sie zu übertragen. Das Unternehmen bucht diese Verbindlichkeit aus und erfasst Erlöse, wenn es diese Güter oder Dienstleistungen überträgt und damit seine vertragliche Verpflichtung erfüllt.
- über die Bilanzierung von Lizenzverträgen über geistiges Eigentum:
Der Verordnungsentwurf schlägt vor, die Rechnungslegungsvorschriften durch ausdrückliche Bestimmungen darüber zu ergänzen, wie zu bilanzieren ist, wenn ein Unternehmen einem Kunden das Recht gewährt, sein geistiges Eigentum zu nutzen. Die Art und Weise, in der die entsprechenden Erträge erfasst werden, richtet sich daher nach den vertraglichen Bestimmungen.
- über die Aufbewahrung von Gehaltsabrechnungen
Infolge der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 195/2022 zur Vervollständigung von Artikel 25 des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991 wird vorgeschlagen, die in den geltenden Rechnungslegungsvorschriften enthaltenen Anforderungen, die die Dauer der Aufbewahrung der Gehaltsabrechnungen vorsehen, so zu ändern, dass sie den Bestimmungen des genannten Gesetzes entsprechen.
Die Verordnung des Finanzministers Nr. 2634/2015 über Finanzbuchhaltungsunterlagen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 910 bis vom 9. Dezember 2015, wird wie folgt geändert und ergänzt:
Punkt 38 des Anhangs Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„38. Die Aufbewahrungsfrist für die Register und sonstigen Finanz- und Rechnungslegungsunterlagen mit Ausnahme der Gehaltsabrechnungen beträgt zehn Jahre ab dem Ende des Haushaltsjahres, in dem sie erstellt wurden, mit Ausnahme der unter den Punkten 39 und 40 genannten Bestimmungen.
Das folgende Finanzbuchhaltungsdokument wird dem Anhang Nr. 4 hinzugefügt: „Lohn- und Gehaltsabrechnung“, kritische Nr. 26, Code 14-5-1.
- sonstige Aspekte – betreffen bestimmte Korrelationen oder Klärungen bestimmter Bestimmungen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften (z.B. Klärung der Bedingungen für die Kapitalisierung von Ausgaben, die bei der Erlangung von Genehmigungen anfallen, oder Beispiele für Indikatoren, die darauf hinweisen, dass eine Einrichtung in eigenem Namen handelt) sowie die Präzisierung bestimmter Konten im Kontenplan für Wirtschaftsteilnehmer und juristische Personen ohne Erwerbszweck.
Wir weisen darauf hin, dass neue Buchhaltungskonten eingeführt werden, und zwar Konten, die den Einkommenssteuereinnahmen entsprechen, die sich aus den Abrechnungen zwischen den Mitgliedern der Steuergruppe im Bereich der Körperschaftssteuer ergeben, bzw. den Einkommenssteuerausgaben, die sich aus den Abrechnungen zwischen den Mitgliedern der Steuergruppe im Bereich der Körperschaftssteuer ergeben und gemäß dem Steuergesetzbuch definiert sind.