Körperschaftssteuerbericht

Im Amtsblatt, Teil I Nr. 878 vom 07. September 2022 wurde die Verordnung des Finanzministeriums (MF) Nr. 2048 über die Vervollständigung der für die Wirtschaftsbeteiligten geltenden Buchführungsvorschriften veröffentlicht.

Die Bestimmungen des normativen Akts treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Der Erlass wurde aufgrund der Notwendigkeit veröffentlicht, eine neue europäische Richtlinie umzusetzen, die für bestimmte Unternehmen die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über die Körperschaftssteuer vorsieht.

So wird mit dem Dokument die Verpflichtung eingeführt, für bestimmte Unternehmen einen Körperschaftssteuerbericht zu erstellen und auszufüllen. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2023.

Verpflichtung zur Abgabe von Körperschaftssteuererklärungen:

Gemäß Artikel 5923, Absatz (1) des OMFP 1802/2014 müssen die Muttergesellschaften, deren konsolidierter Nettoumsatz zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre den Betrag von 3.700.000.000 Lei (entspricht 747.474. 740 zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. Dezember 2021 veröffentlichten Wechselkurs), wie sie sich in ihren jährlichen konsolidierten Abschlüssen widerspiegeln, sind verpflichtet, einen Bericht über Informationen zur Körperschaftsteuer für das letzte dieser beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zu erstellen, zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.

Eine oberste Muttergesellschaft unterliegt nicht mehr den in Absatz (1) genannten Berichtspflichten, wenn ihr konsolidierter Nettoumsatz zum Bilanzstichtag den Betrag von 3.700.000.000 Lei für jedes der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, wie er in ihren konsolidierten Jahresabschlüssen ausgewiesen ist, unterschreitet.

Gemäß Absatz (3) sind autonome Unternehmen, deren Nettoumsatzerlöse zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung in jedem der letzten beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre den Betrag von 3.700.000.000 Lei überstiegen haben, verpflichtet, einen Bericht über die Körperschaftssteuerinformationen für das letzte dieser beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zu erstellen, zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.

Ein selbständiges Unternehmen unterliegt nicht mehr den in Absatz (3) genannten Berichtspflichten, wenn sein Nettoumsatz zum Bilanzstichtag in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre unter den Betrag von 3.700.000.000 Lei fällt, wie er in seinen Abschlüssen ausgewiesen ist.

Gemäß Artikel 5925, Absatz (1), werden mittlere und große Tochtergesellschaften, wie in Punkt 9, Absatz (4) definiert, die von einer obersten Muttergesellschaft kontrolliert werden, die nicht diesem Reglement unterliegt, wenn der konsolidierte Nettoumsatz am Bilanzstichtag oder in jedem der letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre den Betrag von 3. 700.000.000 Lei übersteigt, ist verpflichtet, einen Bericht über die ertragsteuerlichen Angaben zu dieser obersten Muttergesellschaft für das letzte dieser beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.

Stehen diese Informationen oder dieser Bericht nicht zur Verfügung, so ersucht das Tochterunternehmen seine oberste Muttergesellschaft, ihm alle Informationen zu übermitteln, die es benötigt, um seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachzukommen. Erteilt die Muttergesellschaft nicht alle verlangten Auskünfte, so erstellt und veröffentlicht die Tochtergesellschaft einen Bericht über die Einkommenssteuerinformationen, der alle in ihrem Besitz befindlichen erlangten oder erworbenen Informationen enthält, sowie eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat.

Mittlere und große Tochtergesellschaften unterliegen nicht mehr den in diesem Absatz genannten Berichtspflichten, wenn der konsolidierte Gesamtnettoumsatz der obersten Muttergesellschaft zum Bilanzstichtag in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre unter den Betrag von 3.700.000.000 Lei fällt, wie er in ihren konsolidierten Jahresabschlüssen ausgewiesen ist.

Gemäß Artikel 5926 Absatz (1) sind Zweigniederlassungen in Rumänien, die von Einrichtungen gegründet wurden, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen, verpflichtet, einen Bericht über die Körperschaftsteuerinformationen der in Absatz (6) Buchstabe a genannten obersten Muttergesellschaft oder autonomen Einrichtung für das letzte der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.

Stehen diese Informationen oder dieser Bericht nicht zur Verfügung, so ersuchen die Person(en), die zur Durchführung der Veröffentlichungsformalitäten nach Absatz 59213 Absatz 2 benannt wurde(n), die in Absatz 6 Buchstabe a genannte oberste Muttergesellschaft oder autonome Einheit, ihnen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen.

Werden nicht alle geforderten Informationen vorgelegt, erstellt und veröffentlicht die Zweigniederlassung einen Bericht über die Körperschaftsteuerinformationen, der alle Informationen enthält, die ihr vorliegen, die sie erhalten hat oder die sie erworben hat, sowie eine Erklärung, dass die oberste Muttergesellschaft oder die autonome Einheit die geforderten Informationen nicht vorgelegt hat, und macht sie zugänglich.

Die unter dieser Nummer genannten Meldepflichten gelten nur für Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatzerlöse in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den unter Nummer 9 Absatz 3 genannten Schwellenwert überschritten haben.

Eine Zweigniederlassung, die der Meldepflicht nach dieser Nummer unterliegt, unterliegt nicht mehr dieser Pflicht, wenn ihr Nettoumsatz in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre unter den in Nummer 9 Absatz 3 genannten Schwellenwert fällt.

Gemäß Absatz 6 unterliegt eine Zweigniederlassung nur dann den in diesem Absatz genannten Regeln, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. a) das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen eines Konzerns, dessen oberste Muttergesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und dessen konsolidierter Nettoumsatzerlös am Bilanzstichtag oder in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Betrag von 3.700.000 übersteigt. 000 Lei, wie sie in ihren konsolidierten Jahresabschlüssen ausgewiesen sind, oder eine autonome Einheit, deren Nettoumsatz am Bilanzstichtag oder in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre den Betrag von 3.700.000.000 Lei, wie er in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesen ist, übersteigt; und
  2. b) das in Absatz (a) genannte oberste Mutterunternehmen hat kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 5925.

Eine Zweigniederlassung unterliegt nicht mehr den in diesem Absatz genannten Berichtspflichten, wenn das in Absatz 6 Buchstabe a genannte Kriterium in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt ist.

Gemäß Artikel 5928 sind Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, die nicht den Bestimmungen der Absätze 5925 und 5926 unterliegen, verpflichtet, einen Bericht über Informationen zur Einkommensteuer zu veröffentlichen und zugänglich zu machen, wenn diese Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausschließlich dazu dienen, die in diesem Kapitel festgelegten Meldepflichten zu umgehen.

 

 

Inhalt des Berichts über die Körperschaftssteuerinformationen:

Gemäß Order 2048 umfasst der gemäß Paragraph 592^3 -592^8 einzureichende Einkommenssteuerbericht Informationen über alle Aktivitäten der autonomen Einheit oder der obersten Muttergesellschaft, einschließlich der Aktivitäten aller verbundenen Einheiten, die im Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr konsolidiert wurden.

Die Informationen in dem genannten Bericht umfassen:

a) den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des eigenständigen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die für die Berichterstattung verwendete Währung und gegebenenfalls eine Liste aller im Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr konsolidierten Tochterunternehmen, die in der Union oder in den Steuergebieten ansässig sind, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder aufgeführt sind;

b) eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeit;

c) die Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

d) Erträge, d. h. die Summe aus den Nettoumsatzerlösen, den sonstigen betrieblichen Erträgen, den Erträgen aus Beteiligungen, mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Dividenden, den Erträgen aus sonstigen Kapitalanlagen und Ausleihungen des Anlagevermögens, den sonstigen Zinserträgen und sonstigen ähnlichen Erträgen, die unter Posten 600 aufgeführt sind;

e) die Höhe des Bruttogewinns oder -verlusts;)

f) der Betrag der während des betreffenden Geschäftsjahres aufgelaufenen Ertragsteuern, der den laufenden Steueraufwand darstellt, der in Bezug auf die steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste für das betreffende Geschäftsjahr von den Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuergebiet erfasst wurde;

g) der Betrag der bar gezahlten Körperschaftsteuer, d. h. der Betrag der während des betreffenden Geschäftsjahres von den Unternehmen und Zweigniederlassungen in dem betreffenden Steuergebiet gezahlten Körperschaftsteuer; und

h) den Betrag der aufgelaufenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres.

Für die Zwecke von (d) schließen die Erträge Transaktionen mit verbundenen Parteien ein.

Für die Zwecke von (f) bezieht sich der tatsächliche Steueraufwand nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens in dem betreffenden Geschäftsjahr und beinhaltet keine Rückstellungen für unsichere Steuerschulden.

Für die Zwecke von Buchstabe (g) umfassen die gezahlten Steuern auch Quellensteuern, die von anderen Unternehmen für Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe gezahlt werden.

Für die Zwecke des Buchstabens (h) ist unter den thesaurierten Gewinnen die Summe der Gewinne der vorhergehenden Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahres zu verstehen, über deren Verteilung noch nicht entschieden wurde.

Im Falle von Zweigniederlassungen sind die kumulierten Gewinne die des Unternehmens, das die Zweigniederlassung eröffnet hat.

Die oben aufgeführten Informationen können auf der Grundlage der in Abschnitt III Teile B und C des Anhangs III der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in der in nationales Recht umgesetzten Fassung genannten Meldeanweisungen gemeldet werden.

Die oben genannten Informationen werden anhand einer gemeinsamen Vorlage und maschinenlesbarer elektronischer Berichtsformate dargestellt.

Der Körperschaftsteuer-Informationsbericht enthält die oben genannten Informationen getrennt für jeden Mitgliedstaat.

Der Bericht über die Informationen zur Körperschaftsteuer enthält auch die in Artikel 5929 Absatz 2 oder 3 genannten Informationen, und zwar getrennt für jedes Steuergebiet, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht zu erstellen ist, in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste der steuerlich nicht kooperativen Gebiete aufgeführt ist, und legen diese Informationen getrennt für jedes Steuergebiet vor, das zum 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht zu erstellen ist, und zum 1. März des vorangegangenen Geschäftsjahres in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete aufgeführt war.

Der Bericht über die Körperschaftsteuerinformationen enthält die genannten Informationen auch in aggregierter Form für andere Steuerhoheitsgebiete.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen dem jeweiligen Steuergebiet auf der Grundlage des Standorts oder des Vorhandenseins einer festen Niederlassung oder einer ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden, die in Anbetracht der Tätigkeiten der Gruppe oder des eigenständigen Unternehmens in diesem Steuergebiet der Körperschaftsteuer unterliegen können.

Wenn die Tätigkeiten von mehr als einem verbundenen Unternehmen in einem einzigen Steuergebiet der Körperschaftsteuer unterliegen können, sind die diesem Steuergebiet zugeordneten Informationen die Summe der Informationen, die sich auf diese Tätigkeiten jedes verbundenen Unternehmens und seiner Niederlassungen in diesem Steuergebiet beziehen.

Keine Information über eine bestimmte Tätigkeit wird mehr als einem Steuergebiet gleichzeitig zugerechnet.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine oder mehrere spezifische Informationen, die normalerweise gemäß Absatz (2) oder (3) offengelegt werden müssen, vorübergehend nicht in den Bericht aufgenommen werden können, wenn ihre Offenlegung die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, auf die sich der Bericht bezieht, ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede Auslassung ist in dem Bericht deutlich zu kennzeichnen und angemessen zu begründen.

Alle ausgelassenen Informationen sind in einem nachfolgenden Körperschaftsteuer-Informationsbericht spätestens fünf Jahre nach dem Datum der ersten Auslassung offen zu legen.

Informationen über Steuergebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete gemäß Absatz 6 aufgeführt sind, dürfen niemals weggelassen werden.

Der Bericht über die Angaben zur Körperschaftsteuer kann gegebenenfalls auf Gruppenebene eine Übersicht enthalten, in der alle wesentlichen Abweichungen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben f und g vorgelegten Beträgen erläutert werden, wobei gegebenenfalls die entsprechenden Beträge für frühere Geschäftsjahre zu berücksichtigen sind.

 

Die Währung, in der der Bericht über die Angaben zur Einkommensteuer erstellt wird, ist die Währung, in der der endgültige konsolidierte Jahresabschluss der Muttergesellschaft oder der Einzelabschluss der eigenständigen Einheit vorgelegt wird. Dieser Bericht wird in der im Jahresabschluss verwendeten Währung veröffentlicht.

In dem in Paragraph 592^5 Absatz 2 genannten Fall ist die im Steuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch die Währung, in der die Tochtergesellschaft ihre Jahresabschlüsse veröffentlicht.

Die in den Absätzen 592^5 und 592^6 genannten Schwellenwerte werden anhand des am 21. Dezember 2021 geltenden Wechselkurses in einen entsprechenden Betrag in der Landeswährung des betreffenden Drittlandes umgerechnet, wobei auf das nächste Tausend gerundet wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Bericht über die Angaben zur Körperschaftsteuer angibt, ob er gemäß Paragraph 592^9 Absatz 2 oder 3 erstellt wurde.