ANAF Order Nr.1636 zur Genehmigung des Verfahrens und der Bedingungen für die Registrierung von Vertretern gebietsfremder Personen, die verpflichtet sind, Beiträge zum Energiewendefonds zu berechnen, zu melden und zu zahlen

In der Zulassungsreferenz des normativen Akts erwähnt die ANAF, dass durch Artikel I, Punkt 13 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2022 zur Änderung und Vervollständigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 27/2022 über die für Endkunden auf dem Elektrizitäts- und Erdgasmarkt im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 geltenden Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte im Energiebereich wurde die Bestimmung eingeführt, nach der ab dem 1. September 2022 Während der Geltungsdauer der Dringlichkeitsverordnung zahlen Stromerzeuger, Stromerzeugungsaggregate, Händler, Lieferanten, die Handelstätigkeiten ausüben, und Aggregatoren, die Strom- und/oder Erdgasmengen auf dem Großhandelsmarkt handeln, einen Beitrag zum Energiewendefonds.

Gemäß Artikel IV dieser Dringlichkeitsverordnung sind gebietsfremde Personen, die auf dem rumänischen Energiemarkt Geschäfte tätigen, verpflichtet, den Beitrag direkt zu berechnen, zu erklären und zu entrichten oder einen Vertreter für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses normativen Akts zu bestellen.

ntscheidet sich die gebietsfremde Person dafür, diese Verpflichtungen durch einen Vertreter zu erfüllen, so muss der benannte Vertreter einen Wohnsitz/Niederlassung in Rumänien haben und haftet gemeinsam mit der gebietsfremden Person gesamtschuldnerisch für die Erklärung und Entrichtung des Beitrags.

Verfahren und Bedingungen für die Anmeldung:

Das Verfahren gilt für den Fall, dass gebietsfremde Personen, die auf dem rumänischen Energiemarkt Geschäfte tätigen und verpflichtet sind, den Beitrag zum Energiewendefonds zu berechnen, zu deklarieren und zu zahlen, sich für die Bestellung eines Vertreters zur Erfüllung dieser Verpflichtung entscheiden.

Die Verpflichtungen in Bezug auf den Beitrag zum Energiewendefonds, für deren Erfüllung sich gebietsfremde Personen für die Ernennung eines Vertreters gemäß dem vorliegenden Verfahren entscheiden können, sind in der Dringlichkeitsverordnung 119/2022 zur Änderung und Vervollständigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 27/2022 über die für Endkunden auf dem Elektrizitäts- und Erdgasmarkt im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 geltenden Maßnahmen sowie zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte im Energiebereich vorgesehen, im Folgenden als Dringlichkeitsverordnung 119/2022 bezeichnet.

Das vorliegende Verfahren wird von der Abteilung mit Zuständigkeiten im Bereich der Steuerregistrierung, im Folgenden Fachabteilung genannt, innerhalb der zuständigen Steuerbehörde für die Steuerverwaltung von nicht ansässigen Personen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewandt.

Ist die gebietsfremde Person bei der Steuerverwaltung für gebietsfremde Steuerpflichtige steuerlich registriert, ist diese Steuerbehörde auch die zuständige Steuerbehörde für die Verwaltung der Verpflichtungen der gebietsfremden Person in Bezug auf den Beitrag zum Energiewendefonds.

Wenn die gebietsfremde Person einen Vertreter gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in der geänderten und ergänzten Fassung (Steuerverfahrensordnung) bzw. einen Steuervertreter gemäß Titel VII „Mehrwertsteuer“ oder Titel VIII „Verbrauchssteuern und andere Sondersteuern“ des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in ihrer geänderten und ergänzten Fassung (Steuergesetzgebung) ist die zuständige Steuerbehörde, in deren territorialem Umkreis sich der Steuersitz des Vertreters befindet bzw. in deren Steuerregister der Steuervertreter eingetragen ist, auch die zuständige Steuerbehörde für die Verwaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Beitrag zum Energiewendefonds, den die gebietsfremde Person, die auf dem Energiemarkt in Rumänien Transaktionen tätigt, schuldet.

Wenn die gebietsfremde Person, die auf dem rumänischen Energiemarkt Geschäfte tätigt und gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2022 der Regierung verpflichtet ist, den Beitrag zu berechnen, zu deklarieren und zu zahlen, in Rumänien nicht steuerlich registriert ist, muss sie unter den in Titel IV „Steuerregistrierung“ der Steuerverfahrensordnung vorgesehenen Bedingungen eine Steuerregistrierung beantragen, indem sie die Erklärung zur Steuerregistrierung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen einreicht.

Die gebietsfremde Person, die verpflichtet ist, den Beitrag zum Energiewendefonds zu berechnen, zu erklären und zu entrichten, muss, wenn sie sich dafür entscheidet, diese Verpflichtungen durch einen Vertreter zu erfüllen, den Vertreter durch einen bei der zuständigen Steuerbehörde eingereichten Antrag bestellen.

Jede in Rumänien steuerlich registrierte Person, die ihren Wohnsitz/Sitz in Rumänien hat, kann als Vertreter bestellt werden.

Gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2022 der Regierung ist nur ein Vertreter für alle Verpflichtungen der nicht ansässigen Person zulässig.

Der Antrag auf Bestellung des Vertreters ist zusammen mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. a) die Vollmacht, in der ausdrücklich die Vertretungsbefugnis für die Erfüllung der der gebietsfremden Person gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 119/2022 obliegenden Verpflichtungen festgelegt ist;
  2. b) die schriftliche Annahme der als Vertreter vorgeschlagenen Person, mit der sie sich verpflichtet, die ihr nach der Regierungseilverordnung Nr. 119/2022 obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen und gesamtschuldnerisch mit der gebietsfremden Person für die Erklärung und Zahlung des Beitrags zu haften;
  3. c) Nachweis der Garantie in Form eines Bankgarantieschreibens oder einer Barsicherheit in Höhe von 1 Million Euro, Gegenwert in Lei, gemäß Artikel IV Absatz. (5) der Regierungseilverordnung Nr. 119/2022.

Die Fachstelle organisiert mit Hilfe des Computersystems ein spezielles Verzeichnis, in dem die als Vertreter akzeptierten Personen registriert werden und das den anderen Strukturen mit Zuständigkeiten in der Verwaltung der Verpflichtungen bezüglich des Beitrags zum Energiewendefonds innerhalb der Steuerbehörden zur Verfügung gestellt wird.

Das besondere Verzeichnis der gemäß der NOTVERORDNUNG 119/2022 ernannten Vertreter enthält die folgenden Informationen:

  1. a) Identifikationsdaten, d. h. Name/n, Nachname und Steueridentifikationsnummer der als Vertreter benannten und von der Steuerbehörde akzeptierten Person;
  2. b) die Identifikationsdaten, d. h. Name, Vorname und Steueridentifikationsnummer der gebietsfremden Person, für die der Vertreter akzeptiert wurde;
  3. c) die Nummer und das Datum der Entscheidung, mit der die Steuerbehörde den Antrag auf Bestellung des Vertreters genehmigt hat;
  4. d) das Datum, an dem das Mandat des Vertreters beginnt, und das Datum, an dem es endet. Das Mandat des Vertreters beginnt mit dem Datum der Mitteilung des Beschlusses über die Annahme des Vertreters oder einem späteren Datum, das in der bei der Steuerbehörde eingereichten Vollmacht festgelegt ist.

 

Das Sonderregister wird ständig mit Informationen über die von der Steuerbehörde akzeptierten Vertreter sowie mit Informationen über die Beendigung des Mandats der Vertreter aktualisiert.

Wird der Antrag auf Bestellung eines Vertreters abgelehnt, so wird die Entscheidung der Steuerbehörde den beiden Parteien unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Der Vertreter haftet, nachdem er von der zuständigen Steuerbehörde akzeptiert wurde, gesamtschuldnerisch mit der gebietsfremden Person für die Erklärung und Entrichtung des Beitrags gemäß den Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung 119/2022 für den Zeitraum, für den er als Vertreter bestellt wurde.

Die als Vertreter benannte Person haftet gesamtschuldnerisch mit der gebietsfremden Person für die fälligen Verpflichtungen für den Zeitraum, in dem das Vertretungsmandat gültig war, unabhängig davon, ob die gebietsfremde Person weiterhin Tätigkeiten in Rumänien ausübt oder nicht, gemäß der Dringlichkeitsverordnung 119/2022.

Wird das Mandat des Vertreters beendet, muss die gebietsfremde Person der zuständigen Steuerbehörde schriftlich mitteilen, dass das Mandat des Vertreters beendet wurde.

Benennt die gebietsfremde Person einen anderen Vertreter für die Erfüllung der in der Dringlichkeitsverordnung 119/2022 vorgesehenen Verpflichtungen, so gelten die Bestimmungen dieses Verfahrens entsprechend.

Im Falle eines Wechsels der Steuerverwaltungszuständigkeit der gebietsfremden Person übermittelt die alte zuständige Steuerbehörde der neuen zuständigen Steuerbehörde die Informationen über den von der Steuerbehörde akzeptierten Vertreter, der im Sonderregister der Vertreter gebietsfremder Personen gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 119/2022 eingetragen ist.