Im Amtsblatt mit der Nummer 742 vom 22. Juli 2022 wurde das Gesetz Nr. 252 vom 20. Juli 2022 zur Änderung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzordnung und zur Ergänzung des Artikels 47 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung veröffentlicht.
Legt der Gebäudeeigentümer der zuständigen Steuerbehörde das Bewertungsgutachten nicht bis zum ersten Fälligkeitstermin für die Zahlung der Steuer vor, so wird die Steuer unter Anwendung des MwSt.-Satzes von 2 % auf den gemäß Artikel 457 ermittelten steuerpflichtigen Wert berechnet, sofern der Gebäudeeigentümer von der zuständigen Steuerbehörde über die Möglichkeit der Vorlage des Bewertungsgutachtens unterrichtet wurde. Die Mitteilung wird dem Gebäudeeigentümer durch Veröffentlichung im virtuellen privaten Raum oder im Falle von Steuerpflichtigen, die nicht im virtuellen privaten Raum registriert sind, per Post zugestellt. Die Frist für die Übermittlung der Mitteilung ist der 31. Oktober des laufenden Jahres für die ab dem folgenden Jahr fällige Steuer. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so wird die Steuer durch Anwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Satzes auf die gemäß Artikel 457 ermittelte Steuerbemessungsgrundlage berechnet.
Falls der Eigentümer des Gebäudes den steuerpflichtigen Wert in den letzten 5 Jahren vor dem Bezugsjahr nicht aktualisiert hat, beträgt der Gebäudesteuersatz 5 %, vorausgesetzt, der Eigentümer des Gebäudes wurde von der zuständigen Steuerbehörde über die Möglichkeit der Vorlage des Bewertungsberichts informiert. Der Bescheid wird dem Gebäudeeigentümer durch Veröffentlichung im virtuellen privaten Raum oder per Post übermittelt, wenn der Steuerzahler nicht im virtuellen privaten Raum registriert ist. Die Frist für die Mitteilung ist der 31. Oktober des laufenden Jahres für die ab dem folgenden Jahr fällige Steuer. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so wird die Steuer durch Anwendung des gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 festgelegten Satzes auf den steuerpflichtigen Wert des Gebäudes berechnet.
Hat der Eigentümer des Gebäudes den Steuerwert in den letzten fünf Jahren vor dem Bezugsjahr nicht aktualisiert, so wird die Steuerdifferenz vom Eigentümer des Gebäudes geschuldet, sofern er von der zuständigen Steuerbehörde gemäß Absatz 8 informiert wurde.
Für die lokale Steuerbehörde kann der Gemeindevorstand unter den zu Absatz (17) vorgesehenen Bedingungen beschließen, die von der zentralen Steuerbehörde verwendeten elektronischen Fernübertragungsmittel zu verwenden, wobei er sich an seine spezifischen Arbeitsverfahren hält.