Rechnungslegung zum 30.06.2022

Im Amtsblatt mit der Nummer 723 vom 19. Juli 2022 wurde die MF-Verordnung Nr. 1669 vom 11. Juli 2022 zur Genehmigung des Rechnungslegungssystems der Wirtschaftsbeteiligten, zum 30. Juni 2022, veröffentlicht.

Das im Anhang, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, enthaltene System für die Rechnungslegung der Wirtschaftsbeteiligten zum 30. Juni 2022 wird hiermit genehmigt.

Das zu Artikel 1 vorgesehene System der Rechnungslegung  der Wirtschaftsteilnehmer  zum 30. Juni 2022 gilt für diejenige Unternehmen, auf die die durch den Erlass des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.802/2014 genehmigten Rechnungslegungsvorschriften für Einzeljahresabschlüsse und konsolidierte Jahresabschlüsse samt späteren Änderungen und Ergänzungen Anwendung finden und die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als dem Gegenwert in Lei von 1.000.000 Euro erzielt haben.

Das zu Artikel 1 vorgesehene System der Rechnungslegung der Wirtschaftsteilnehmer zum 30. Juni 2022 gilt auch für Personen, auf die die durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 2.844/2016 genehmigten Rechnungslegungsvorschriften gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards mit späteren Änderungen und Ergänzungen Anwendung finden und die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als dem Gegenwert in Lei von 1.000.000 Euro erzielt haben.

Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für Wirtschaftsteilnehmer, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Für die Erstellung des Rechenschaftsberichts zum 30. Juni 2022 werden die zu Absatz (1) und Absatz (2) genannten Bedingungen auf der Grundlage der Indikatoren des Jahresabschlusses des vorangegangenen Geschäftsjahres bzw. der zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Eröffnungsbilanz unter Verwendung des von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilten Wechselkurses zum Stichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres festgelegt. Die gleichen Bestimmungen gelten für Unternehmen, die sich für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr entschieden haben, gemäß dem Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Die Personen, die unter diesen Erlass fallen, werden hier als Einrichtungen bezeichnet.

Für die Erstellung der Rechnungslegungsberichte zum 30. Juni 2022 müssen die Wirtschaftsteilnehmer, die die Rechnungslegungsvorschriften für die einzelnen Jahresabschlüsse und die konsolidierten Jahresabschlüsse anwenden, die durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.802/2014 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung genehmigt wurden, die in Punkt 9 dieser Vorschriften aufgeführten Kriterien berücksichtigen.

Die Indikatoren Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der Beschäftigten, nach denen die anzuwendenden Formblätter für die Rechnungslegung bestimmt werden, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelt. Die gleichen Bestimmungen gelten für Unternehmen, die sich für ein anderes Geschäftsjahr als das Kalenderjahr entschieden haben, gemäß dem Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

Bei juristischen Personen mit Subeinheiten ohne Rechtspersönlichkeit wird die von diesen Subeinheiten ausgeübte Tätigkeit von der juristischen Person aggregiert, die den Rechnungslegungsbericht zum 30. Juni 2022 erstellt.

 

 

Um das institutionelle System des Staates zu informieren, gelten die Bestimmungen dieses Erlasses auch für die Untereinheiten in Rumänien, die zu im Ausland ansässigen juristischen Personen gehören, sowie für die Betriebsstätten in Rumänien, die zu im Ausland ansässigen juristischen Personen gehören, und zwar unabhängig vom gewählten Haushaltsjahr, wie es das Gesetz vorsieht.

Die Untereinheiten, die in Rumänien von Unternehmen eröffnet wurden, die in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, überprüfen die Einhaltung des zu Artikel 2 vorgesehenen Kriteriums auf der Grundlage der Indikatoren, die gemäß dem jährlichen Buchhaltungsbericht zum 31. Dezember 2021 festgelegt wurden.

Falls die juristische Person mit Sitz im Ausland ihre Tätigkeit in Rumänien über mehrere ständige Geschäftsstellen ausübt, werden die vom Buchhaltungsgesetz Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, vorgeschriebenen Buchhaltungsberichte von der ständigen Geschäftsstelle erstellt, die für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten bestimmt ist und die Tätigkeit aller ständigen Geschäftsstellen widerspiegelt. Zu diesem Zweck aggregiert die benannte Betriebsstätte die Informationen über die von den einzelnen Betriebsstätten ausgeübten Tätigkeiten.

Ausländische juristische Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben, sind zum 30. Juni 2022 nicht meldepflichtig.

Die in diesem Erlass festgelegten Meldepflichten entbinden Wirtschaftsteilnehmer mit Kapital/Vermögenswerten, die sich ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt im Besitz zentraler oder lokaler öffentlicher Behörden befinden, nicht von der Verpflichtung, die in den für sie geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Meldungen vorzunehmen.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften der Rumänischen Nationalbank und der Finanzaufsichtsbehörde fallen, müssen den territorialen Einheiten des Finanzministeriums Rechnungslegungsberichte zum 30. Juni 2022 in dem Format und innerhalb der Fristen vorlegen, die in den Vorschriften der Rumänischen Nationalbank und der Finanzaufsichtsbehörde vorgesehen sind.