Europäische Fonds für Technologie-KMU (IMM-Klein-und Mittelunternehmen)

Im Amtsblatt, Teil I Nr. 614 vom 23. Juni 2022 wurde die Verordnung des Ministeriums für Investitionen und europäische Projekte Nr. 918 veröffentlicht. /2118/2022 zur Genehmigung der De-minimis-Beihilferegelung „De-minimis-Beihilfen zur Förderung der Entwicklung innovativer, von KMU geschaffener IKT-Produkte und -Dienstleistungen“ im Rahmen der Prioritätsachse 2, Investitionspriorität 2b „Entwicklung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr und IKT-Nachfrage“, Aktion 2.2.1 „Förderung der Steigerung des vom IKT-Sektor geschaffenen Mehrwerts und der Innovation in diesem Bereich durch die Entwicklung von Clustern“, Aufforderung 3, des Operationellen Programms für Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020

Diese De-minimis-Beihilferegelung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, bis zur Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Die Beihilfe wird bis zum 31. Dezember 2023 im Rahmen der für die De-minimis-Beihilferegelung vorgesehenen Haushaltsmittel gezahlt.

Die Regelung wird aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln finanziert, die aus dem operationellen Programm für Wettbewerbsfähigkeit stammen:

Es ist wichtig zu beachten, dass diese De-minimis-Beihilferegelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nicht der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission unterliegt.

Beihilfen im Rahmen dieser De-minimis-Beihilferegelung werden nur unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist das Ministerium für europäische Investitionen und Projekte über die Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm für Wettbewerbsfähigkeit (AMPOC) zuständig.

 Ziel der De-minimis-Beihilferegelung ist es also, eine Reihe von Tätigkeiten zu finanzieren, die für die Durchführung von Projekten erforderlich sind, die die Entwicklung innovativer IKT-Produkte/Dienstleistungen/Anwendungen in den folgenden Bereichen gewährleisten:

 a) IoT, intelligente Städte/Dörfer/Landwirtschaft usw;

b) Cybersicherheit;

c) Big Data;

d) Künstliche Intelligenz/Blockchain/Virtuelle Realität (VR)/Augmented Reality (AR)

e) elektronische Datenübertragung (tranzactii electronice);

f) e-guvernare/e-administratie/e-sanatate/e-educatie;

g) Digitalisierung ( automatisieren, robotisieren) in der Industrie.

Die durchgeführten Tätigkeiten müssen in direktem Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von Projekten stehen, die im Rahmen dieser De-minimis-Beihilferegelung finanziert werden.

Wichtig ist, dass die De-minimis-Beihilfe in allen Entwicklungsregionen Rumäniens gilt.

Die Unterstützung wird Begünstigten gewährt, die Aktivitäten in den folgenden Bereichen durchführen, mit den entsprechenden CAEN-Codes:

CAEN KodeBezeichnung der Tätigkeit
C2611Herstellung von elektronischen Unterbaugruppen (Modulen)
C2612Herstellung von sonstigen elektronischen Bauelementen
C2630Herstellung von Kommunikationsgeräten
J6201Entwicklung kundenspezifischer Software (kundenorientierte Software)
J6202Informationstechnische Beratungsleistungen
J6203Verwaltung und Betrieb von Computeranlagen
J6209Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie
M7211Forschung und Entwicklung in der Biotechnologie
M7219Forschung und Entwicklung in anderen Natur- und Ingenieurwissenschaften

Gemäß der MIPE-Verordnung Nr. 918/2022 wird in den folgenden Fällen keine Unterstützung gewährt:

 a) Beihilfen für Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 354 vom 28. Dezember 2013;

b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, in folgenden Fällen:

i. wenn die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage des Preises oder der Menge der von den Primärerzeugern erworbenen oder von diesen Unternehmen in Verkehr gebrachten Erzeugnisse bestimmt wird;

ii. wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse gegenüber Importwaren abhängig gemacht werden;

e) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten;

f) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen

Ist ein Unternehmen sowohl in Bereichen tätig, die von der Förderung im Rahmen dieser Regelung ausgeschlossen sind, als auch in einem oder mehreren Sektoren oder Tätigkeitsbereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, so gilt diese De-minimis-Regelung für Beihilfen, die für die letztgenannten Sektoren oder Tätigkeitsbereiche gewährt werden, sofern der Beihilfeempfänger durch geeignete Maßnahmen wie z. B. eine Trennung der Tätigkeiten oder eine Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass für Tätigkeiten in Sektoren, die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Regelung ausgeschlossen sind, keine De-minimis-Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.

Gewährung von Beihilfen – Vorgehensweise:

Die Beihilfe wird in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Tranchen gewährt. Zuschüsse, die in mehreren Raten gezahlt werden können, werden auf den Wert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst.

Der für die Abzinsung anzuwendende Zinssatz ist der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungssatz.

Bitte beachten Sie, dass De-minimis-Beihilfen für Projekte gewährt werden, die auf der Grundlage eines Finanzierungsantrags finanziert werden, der gemäß den im Leitfaden für Antragsteller aufgeführten Elementen erstellt wurde, aber keine Auswirkungen auf die Förderkriterien im Sinne der Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen hat, an die die folgenden Bedingungen geknüpft werden:

Erklärung über die Einstufung des Antragstellers/der Partner als Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und gegebenenfalls Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl, des jährlichen Nettoumsatzes und der Bilanzsumme für Partner oder verbundene Unternehmen;

Erklärung über die Zusammensetzung des Einzelunternehmens, dem der Antragsteller/die Partner angehört/angehören;

Erklärung über die De-minimis-Beihilfen, die das Einzelunternehmen, dem der Antragsteller/Partner angehört, in den letzten drei Jahren erhalten hat.

Nach den geltenden Vorschriften sind die Begünstigten der De-minimis-Beihilferegelung KMU (Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen, mittlere Unternehmen), die in Rumänien in den unten genannten Wirtschaftszweigen tätig sind, oder Konsortien solcher Unternehmen.

Somit können die in Artikel 11 genannten Unternehmen, die die folgenden Förderkriterien kumulativ erfüllen, De-minimis-Beihilfen im Rahmen der De-minimis-Beihilferegelung in Anspruch nehmen:

 gemäß dem Gesetz über Gesellschaften Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen eingetragen sind;

sie zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags in eine der Kategorien Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen fallen;

3. sie keine Nettoverpflichtungen aus dem Haushalt hat (Differenz zwischen den ausstehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Haushalt und den aus dem Haushalt einzuziehenden Beträgen):

a) mehr als 1/12 der in den letzten 12 Monaten fälligen Verpflichtungen – im Falle der von der nationalen Steuerverwaltungsbehörde ausgestellten Steuerbescheinigung;

b) mehr als 1/6 des in den letzten sechs Monaten geschuldeten Gesamtbetrags – im Falle der von den örtlichen Behörden ausgestellten Steuerbescheinigung;

4. sich nicht in einer der Situationen befindet, die mit der Gewährung einer öffentlichen Finanzierung unvereinbar sind;

5. sie haben in den letzten fünf Jahren keine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einschließlich EU-Mitteln, erhalten, oder sie führen derzeit keine Projekte durch, die ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Quellen finanziert werden, und zwar für dieselben Aktivitäten, im Rahmen von Projekten, die dem Projekt, das Gegenstand des Finanzierungsantrags ist, ähnlich sind; sie haben keine Finanzierung für andere durchgeführte Projekte mit demselben Ziel erhalten, die jedoch aus verschiedenen Gründen ihre Indikatoren nicht erreicht haben;

6. unmittelbar für die Vorbereitung, Durchführung und Verwaltung des Projekts verantwortlich sind und nicht als zwischengeschaltete Stelle für das zur Finanzierung vorgeschlagene Projekt fungieren und für die Nachhaltigkeit der Projektergebnisse verantwortlich sind;

7. nicht unter die Kategorie „Unternehmen in Schwierigkeiten“ fallen;

8. sich nicht in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit, des Konkurses, der gerichtlichen Sanierung, der Auflösung, der Liquidation oder der vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit oder in einer ähnlichen Situation befindet, die sich aus einem in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen ähnlichen Verfahren ergibt;

9. den Betrag der nicht förderfähigen und damit zusammenhängenden Ausgaben aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Der Eigenbeitrag des Begünstigten in Form einer freien De-minimis-Beihilfe/staatlichen Beihilfe kann aus eigenen Mitteln, aus nicht staatlich verbürgten Bankkrediten, aus Beiträgen anderer Anteilseigner als staatlicher Stellen oder aus anderen privaten Quellen stammen;

10. nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung sind, mit der eine staatliche Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, oder, falls der Antragsteller Gegenstand einer solchen Anordnung war, diese bereits vollstreckt und die Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen vollständig zurückgezahlt wurde;

11. der gesetzliche Vertreter nicht rechtskräftig wegen einer Straftat im Zusammenhang mit seiner beruflichen Zuverlässigkeit, wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlung verurteilt worden ist;

12. der gesetzliche Vertreter hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

13. der gesetzliche Vertreter nicht in einen Interessenkonflikt gerät;

14. der gesetzliche Vertreter sich nicht der schweren Irreführung von OIPSI/AMPOC durch unrichtige Angaben während der Teilnahme an der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen schuldig gemacht hat;2

15. ggf. den Nachweis der Mitgliedschaft in einem IKT-Cluster erbringen;

16. in der Phase der Auftragsvergabe einen Nachweis über die förderfähige Kofinanzierung des Projekts und die damit verbundenen nicht förderfähigen Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer) erbringen (durch Vorlage eines von einer Bank/einem Finanzinstitut ausgestellten Kontoauszugs oder einer Kreditlinie/eines Vertrages);

17. werden bis einschließlich 2019 festgelegt;

18. sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Betriebsgewinn erzielt haben;

19. unbeschadet der Bestimmungen über staatliche Beihilfen alle sonstigen besonderen Bedingungen/Zusicherungen erfüllen, die sich aus den geltenden Rechtsvorschriften und dem Leitfaden für Antragsteller ergeben.

Um eine nicht rückzahlbare Finanzierung im Rahmen dieser De-minimis-Regelung zu erhalten, muss der Antragsteller eine Erklärung über die De-minimis-Beihilfen vorlegen, die das Unternehmen oder der Einzelunternehmer im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat (entweder aus staatlichen oder kommunalen Quellen oder aus Gemeinschaftsquellen), sowie über die staatlichen Beihilfen, die es für dieselben förderfähigen Kosten erhalten hat.

Der Anbieter dieser De-minimis-Beihilferegelung gewährt De-minimis-Beihilfen, nachdem er auf der Grundlage der Erklärung des Antragstellers überprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen oder Einzelunternehmen in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren, einschließlich des laufenden Steuerjahres, entweder aus staatlichen oder kommunalen Quellen oder aus Gemeinschaftsquellen gewährt wurden, kumuliert mit den Bestimmungen dieser De-minimis-Beihilferegelung den Schwellenwert von 200.000 nicht überschreitet. (100.000 Euro im Falle von Unternehmen, die im Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter oder gegen Entgelt tätig sind), Gegenwert in RON, und dass alle Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1.407/2013 erfüllt sind.

Übersteigt der Gesamtbetrag der einem Unternehmen innerhalb von drei aufeinander folgenden Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen zusammen mit dem Betrag der gemäß den Bestimmungen dieser De-minimis-Beihilferegelung gewährten finanziellen Zuwendungen den Schwellenwert von 200.000 EUR (100.000 EUR im Falle von Antragstellern, die im Verkehrssektor tätig sind), kann der Antragsteller die Bestimmungen dieser De-minimis-Beihilferegelung auch für den Teil der Beihilfe, der diesen Schwellenwert nicht überschreitet, nicht in Anspruch nehmen.

Es ist wichtig zu betonen, dass im Rahmen der De-minimis-Beihilferegelung Informations- und Werbemaßnahmen, Beratungsdienste, Stellungnahmen, Vereinbarungen, Genehmigungen, spezifische Schulungen/Berufsausbildungen, finanzielle und technische Zwischen-/Abschlussprüfung des Projekts, internes Projektmanagement, Abonnements und Mitgliedsbeiträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, finanziert werden können.

Die folgenden Ausgabenkategorien gelten als förderfähig:

 Ausgaben für Information und Öffentlichkeitsarbeit:

a) obligatorische Kosten für Information und Werbung für das Projekt – wie im Leitfaden für Antragsteller und im Handbuch zur visuellen Identität angegeben;

b) Ausgaben für die Werbung für das im Rahmen des Projekts entwickelte Produkt/die Dienstleistung;

c) bei Projekten der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung: Ausgaben für die Verbreitung der Projektergebnisse in großem Maßstab (Konferenzen, Veröffentlichungen, frei zugängliche Register oder freie oder quelloffene Software);

2. Ausgaben für Beratungsdienste, Stellungnahmen, Vereinbarungen und Genehmigungen:

a) Ausgaben für Beratungsdienste zur Vorbereitung der für die Einreichung des Projekts erforderlichen Unterlagen (Finanzierungsantrag, Durchführbarkeitsstudie, Geschäftsplan, Sachverständigenbericht usw.);

b) Ausgaben für Beratungsdienste im Bereich des Projektmanagements, einschließlich der Erstellung der für die Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen und der juristischen Unterstützung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Anwendung öffentlicher Vergabeverfahren);

c) Ausgaben für den Abschluss von Vereinbarungen, Stellungnahmen und Genehmigungen im Zusammenhang mit den förderfähigen Tätigkeiten der Aktion;

d) Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und den Schutz von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;

3. Ausgaben für eine spezifische Berufsausbildung:

a) Ausgaben für die Ausbildung des Personals, für das die entwickelte Softwareanwendung/das entwickelte Produkt/die entwickelte Dienstleistung bestimmt/gezielt ist;

b) Ausgaben für die Schulung des Personals, das die entwickelte Softwareanwendung/das entwickelte Produkt/die entwickelte Dienstleistung warten wird, sofern es sich um Angestellte des Begünstigten handelt;

4. Kosten für die Zwischen-/Abschlussprüfung des Projekts: Finanzprüfung (gemäß den nationalen Vorschriften) und technische Prüfung (im Hinblick auf die Übereinstimmung des Projektergebnisses mit dem Finanzierungsantrag);

5. interne Projektmanagementkosten (nur wenn sie nicht unter die Projektmanagementkosten fallen):

a) Gehaltskosten für das vom Zuschussempfänger beschäftigte Personal;

b) Reisekosten für das Personal des Begünstigten (Tagegelder, Unterkunft, Beförderung);

c) die Beförderung von Waren, sofern dies im Rahmen des Projekts gerechtfertigt ist;

d) Büroausstattung – für das Managementteam (gemäß Regierungsbeschluss Nr. 2.139/2004 zur Genehmigung des Katalogs über die Klassifizierung und die normalen Betriebszeiten von Anlagegütern, in der geänderten Fassung);

e) Kauf von IKT(TIC)-Ausrüstung – nur für das Managementteam.

Die förderfähigen Ausgaben werden nach Genehmigung und Beginn der Projektdurchführung abgerechnet und können bis zum 31. Dezember 2023 getätigt werden.

Der Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfe, der einem Begünstigten im Rahmen dieser De-minimis-Regelung gewährt werden kann, muss die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

1. Es darf 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für das Projekt nicht überschreiten;

2. Es darf den Gegenwert von 200.000 Euro in Lei, berechnet über drei aufeinanderfolgende Steuerjahre (zwei vorangegangene Steuerjahre und das laufende Steuerjahr), nicht überschreiten.

Die De-minimis-Beihilfe gilt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags als gewährt, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die De-minimis-Beihilfe an das betreffende Unternehmen ausgezahlt wird.

Rechtsgrundlage:

MIPE-Beschluss 918/2022 zur Genehmigung der De-minimis-Beihilferegelung „De-minimis-Beihilfen zur Förderung der Entwicklung innovativer IKT-Produkte und -Dienstleistungen durch KMU“ im Rahmen der Prioritätsachse 2, Investitionspriorität 2b „Entwicklung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen, elektronischer Handel und IKT-Nachfrage“, Aktion 2.2.1 „Unterstützung der Steigerung des vom IKT-Sektor generierten Mehrwerts und der Innovation in diesem Bereich durch die Entwicklung von Clustern“, Aufforderung 3, des Operationellen Programms für Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020.