Änderungen an den obligatorischen Bestandteilen des Schecks

Das Gesetz 182/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 59/1934 über Schecks wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 599 vom 20. Juni 2022 veröffentlicht und tritt am 23. Juni 2022 in Kraft.

Der kürzlich veröffentlichte Rechtsakt zielt darauf ab:

– Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften, um zusätzlich zu der derzeitigen Situation der Übermittlung des Instruments zum Einzug durch den Inhaber an seine Bank im Original auf Papier und der Übermittlung des Bildes der Belastungsinstrumente zum Einzug über einen sicheren elektronischen Kanal, der ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, zu ermöglichen;

– die Einführung oder Umschreibung bestimmter obligatorischer Elemente auf dem Scheck;

– Klärung der Rolle jedes Überbringers im Scheckzahlungsprozess im Einklang mit der aktuellen Zahlungspraxis und vor dem Hintergrund der Entwicklung der elektronischen Kommunikation in den Zahlungsbeziehungen;

– Einführung der Möglichkeit, ein Lastschriftinstrument auf schriftlichen Antrag des Zahlungsempfängers aus der Abrechnung herauszunehmen;

– Aktualisierung der Rechtsterminologie, Vereinfachung und Ergänzung der Artikel, um ihre Bedeutung zu verdeutlichen;

– Abschaffung des Rundschecks, des Verrechnungsschecks, des Verrechnungsschecks, des nicht übertragbaren Schecks und des Reiseschecks, um die Anpassung des Gesetzes an die aktuelle Bankpraxis zu gewährleisten, da diese Arten von Instrumenten nicht mehr verwendet werden.

Änderungen an den Elementen des Schecks:

Gemäß dem Gesetz Nr. 182/2022 umfasst der Scheck folgende Elemente:

 1. Die Bezeichnung des Schecks in rumänischer Sprache;

2. Unbedingte Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages;

3. Der Name des Kreditinstituts, das zu zahlen hat, mit der Qualität der Schublade;

4. Ort der Zahlung;

5. Datum und Ort der Ausstellung;

6. Unterschrift des Ausstellers als Zeichner. Die Unterschrift des Ausstellers ist die holografische Unterschrift der natürlichen Person, die als Aussteller handelt, oder ihres bevollmächtigten Vertreters bzw. die holografische Unterschrift der gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigten Vertreter der juristischen Personen, die gebunden sind, oder anderer Kategorien von Einrichtungen, die solche Urkunden verwenden;

7. Name/Name des Ausstellers, d. h. der vollständige Name der natürlichen Person oder der Name der juristischen Person, die verpflichtet ist. Überschreitet der Name des Ausstellers den auf der Urkunde vorgesehenen Platz, so sind die ersten Buchstaben des Vor- und Zunamens oder des Namens des Ausstellers im Rahmen des vorgesehenen Platzes auf dem Scheck einzutragen, ohne dass dies zur Ungültigkeit des Schecks führt;

8. Der Code des Ausstellers, d.h. eine eindeutige Identifikationsnummer, die aus den Ausweis- oder Registrierungsdokumenten des Ausstellers entnommen wird.

Der Originalscheck ist der auf Papier ausgestellte Scheck mit einer holografischen Unterschrift. Das Bild des Originalschecks ist die elektronische Kopie des Originalschecks.

Ein Scheck, bei dem eines der oben genannten Elemente fehlt, mit Ausnahme des Ortes der Zahlung und des Ortes der Ausstellung, wird nicht als Scheck angesehen.

Fehlt die Angabe des Zahlungsortes, so gilt der Betrag als am Sitz des Ausstellers zahlbar.

Sonstige wichtige Änderungen/ Ergänzungen:

Der Scheck kann nur auf ein Kreditinstitut ausgestellt werden.

Der Scheck kann nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller zum Zeitpunkt der Ausstellung über Bargeld auf seinem Konto verfügt.

Der Scheck kann nicht angenommen werden. Die auf dem Scheck vermerkte Annahmeerklärung gilt als ungeschrieben.

Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst ausgestellt werden.

Eine auf dem Scheck vermerkte Zinsklausel gilt als nicht geschrieben.

Der Scheck ist nur an das bezugsberechtigte Kreditinstitut zahlbar.

In einem Scheck wird der Zahlungsbetrag in Buchstaben und Zahlen angegeben, und bei Unstimmigkeiten ist der in Buchstaben angegebene Betrag maßgeblich.

Ist der Zahlungsbetrag mehrfach angegeben, entweder in Buchstaben oder in Ziffern, so gilt bei Unstimmigkeiten der niedrigere Zahlungsbetrag.

Trägt der Scheck die Unterschriften von Personen, die nicht in der Lage sind, durch den Scheck gebunden zu sein, gefälschte Unterschriften oder Unterschriften, die aus einem anderen Grund die Personen, die den Scheck unterzeichnet haben oder in deren Namen er unterzeichnet wurde, nicht binden würden, so bleiben die Verpflichtungen der anderen Unterzeichner gültig.

Eine natürliche Person, die einen Scheck als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter einer Person unterzeichnet, für die sie nicht bevollmächtigt ist, sie zu diesem Zweck zu vertreten, haftet persönlich für den Scheck und hat, wenn sie bezahlt hat, dieselben Rechte, die die angeblich vertretene oder bevollmächtigte Person gehabt hätte.

Das Gleiche gilt für einen Vertreter oder Bevollmächtigten, der seine Befugnisse überschritten hat.

Jeder kann durch seinen Bevollmächtigten oder gegebenenfalls seinen Bevollmächtigten durch einen Scheck verpflichtet werden, auch wenn das Mandat hinsichtlich des Rechts des Bevollmächtigten, Schecks auszustellen oder zu unterzeichnen, allgemein gefasst ist.

 Der Überbringer ist für die Bezahlung verantwortlich. Jede Klausel, mit der sich der Aussteller von dieser Verantwortung entbindet, gilt als ungeschrieben.

Ein vereinbarter Scheck, der an eine bestimmte Person zahlbar ist und eine Klausel enthält, die besagt, dass er nicht bestellt werden darf, oder einen gleichwertigen Ausdruck, ist nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragbar.

Der Antrag muss bedingungslos sein. Jede Bedingung, der sie unterliegt, gilt als ungeschrieben.

Die teilweise Umsetzung ist nichtig. Die Zugkraft ist ebenfalls nichtig.

Der Überbringer-Spin ist gleichbedeutend mit einem Blanko-Spin.

Der Auszugsvermerk ist einer Quittung gleichzusetzen, es sei denn, der Aussteller hat mehrere Aussteller und der Auszugsvermerk ist auf einen anderen Aussteller als denjenigen ausgestellt, auf den der Scheck gezogen wurde.

Der Vermerk muss auf dem Scheck vermerkt sein; er muss vom Aussteller oder seinem gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Inhaber eines durch Indossament übertragbaren Schecks gilt als legitimiert, wenn er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten begründet, selbst wenn das letzte Indossament leer ist.

Gelöschte Entwürfe gelten in diesem Sinne als ungeschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird davon ausgegangen, dass der Unterzeichner den Scheck durch Blankoindossament erworben hat.

Ist eine Person aus irgendeinem Grund in den Besitz eines Schecks gelangt, so ist der Inhaber des Schecks, unabhängig davon, ob es sich um einen Inhaberscheck oder einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt, auf den der Inhaber Anspruch hat, nicht verpflichtet, den Scheck herauszugeben, es sei denn, er hat ihn bösgläubig erworben oder einen schweren Irrtum beim Erwerb begangen.

Personen, die aufgrund eines Schecks verklagt werden, können dem Besitzer keine Einreden entgegensetzen, die auf ihrer persönlichen Beziehung zum Aussteller oder früheren Besitzern beruhen, es sei denn, der Besitzer hat den Scheck in der Absicht erworben, den Schuldner zu schädigen.

Enthält der Vermerk die Worte „zur Deckung“, „zum Inkasso“, „zur Bevollmächtigung“ oder eine andere Formulierung, die auf eine bloße Vollmacht schließen lässt, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck ausüben, darf ihn aber nur in Vollmacht indossieren.

Die Verpflichteten können in diesem Fall gegen den Inhaber nur die Einreden erheben, die sie auch gegen den Aussteller hätten erheben können.

Der Vermerk, der nach einem Protest oder einer anderen gleichwertigen Erklärung oder nach Ablauf der Vorlagefrist erfolgt, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

Der Vermerk wird auf dem Scheck angebracht. Sie wird durch die Worte: für das Indossament oder eine gleichwertige Form ausgedrückt; sie wird vom Indossanten unterzeichnet.

Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 26 des Gesetzes 59/1934 die Einlösung eines Schecks durch eine Bürgschaft für den gesamten oder einen Teil des Betrags garantiert werden kann. Diese Garantie kann von einem anderen Dritten als dem Aussteller oder sogar von einem Unterzeichner des Schecks übernommen werden.

Aus dem Bestätigungsvermerk muss hervorgehen, für wen er ausgestellt wird. Liegen diese Informationen nicht vor, wird davon ausgegangen, dass der Schütze sie erhält.

Der Indossant wird genauso behandelt wie die Person, für die er das Indossament erteilt hat.

Seine Verpflichtung ist auch dann gültig, wenn die Verpflichtung, für die er gebürgt hat, aus einem anderen Grund als einem Formfehler nichtig wäre.

Wenn der Bürge den Scheck einlöst, erwirbt er die Rechte aus dem Scheck gegenüber der Person, für die er gebürgt hat, und gegenüber denjenigen, die ihm gegenüber aus dem Scheck haften.

Der Scheck ist zahlbar auf Anforderung. Jede gegenteilige Klausel gilt als ungeschrieben.

Der in Rumänien ausgestellte und zahlbare Scheck muss unter Androhung der Verwirkung des Rückgriffsrechts gegenüber Bürgen, Sicherheiten und Aussteller innerhalb von 15 Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

Der im Ausland ausgestellte und in Rumänien zahlbare Scheck muss innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden, bei Ausstellung außerhalb Europas innerhalb von 70 Tagen.

Die Vorlage eines Schecks beim Kreditinstitut des Zahlers oder bei einer Clearingstelle ist der Einreichung zur Zahlung gleichgestellt.

Die Einreichung eines Schecks zur Zahlung kann im Original oder in verkürzter Form erfolgen.

              Unter Trunkierung versteht man den Computerprozess, der aus den folgenden aufeinanderfolgenden Operationen besteht:

a) die Übertragung der relevanten Informationen aus dem Originalscheck oder aus dem vom Zahlungsempfänger über einen sicheren elektronischen Kanal zum Einzug vorgelegten Scheck in ein elektronisches Format;

b) die Reproduktion des Bildes des Originalschecks oder des Bildes des Schecks, der vom Zahlungsempfänger über einen sicheren elektronischen Kanal zum Einzug vorgelegt wird, und

c) die Übermittlung der durch die unter den Buchstaben a und b genannten Vorgänge erhaltenen elektronischen Informationen an das zahlende Kreditinstitut.

Die Einreichung eines gekürzten Schecks zur Zahlung hat die gleichen rechtlichen Wirkungen wie die Einreichung des Originalschecks, sofern dieser in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgestellt wurde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kreditinstitute das Trunkierungsverfahren anwenden können, sofern eine vorherige Vereinbarung zwischen ihnen sowie zwischen dem Kreditinstitut des Begünstigten und dem Begünstigten im Rahmen einer Zahlungs- und Belegübertragungsvereinbarung oder einer Vereinbarung über den Beitritt zu einem Zahlungssystem besteht.

Im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten werden die für die Richtigstellung relevanten Informationen, die im Originalscheck oder im Bild des Originalschecks enthalten sind und über einen sicheren elektronischen Kanal übermittelt werden, gemäß der Konvention festgelegt.

Das Bild des Originalschecks ist eine elektronische Kopie des Originalschecks. Das Bild des Originalschecks muss den im Übereinkommen festgelegten Standards entsprechen.

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, bei der Vorlage eines Originalschecks oder eines Abbilds des Originalschecks durch Beschneidung eine Zahlung zu leisten:

a) Sie prüft, ob das Scheckoriginal oder das Abbild des Scheckoriginals in Form und Inhalt, einschließlich der Abfolge der Vermerke, den gesetzlichen Vorschriften entspricht, mit Ausnahme der Echtheit der Unterschriften des Ausstellers und der Indossanten oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten;

b) die Richtigkeit und Übereinstimmung der für die Richtigstellung relevanten, elektronisch übermittelten Informationen mit den Daten des Originalschecks sowie die Übereinstimmung des Scheckbildes mit dem Originalscheck zu gewährleisten.

Ein Kreditinstitut, das einen Scheck zur Zahlung im Wege der Kürzung vorlegt, haftet für den Schaden, der durch die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen entsteht.

Die vollständige oder teilweise Ablehnung der Zahlung eines zur Zahlung vorgelegten Schecks durch Richtigstellung erfolgt in elektronischer Form durch das zahlende Kreditinstitut.

Aufgrund der Ablehnung versieht das Kreditinstitut, das im Besitz des Originalschecks ist oder dem der Zahlungsempfänger das Abbild des Originalschecks über einen sicheren elektronischen Kanal übermittelt hat, den Originalscheck mit seinem Sichtvermerk:

a) das Datum, an dem sie zur Zahlung vorgelegt wurde, zur Überprüfung;

b) die mit den Gründen für die Zahlungsverweigerung versehene, datierte und von den gesetzlichen Vertretern oder gegebenenfalls von deren Bevollmächtigten unterzeichnete Ablehnung.

Hat der Zahlungsempfänger das Abbild des Originalschecks über einen sicheren elektronischen Kanal an sein Kreditinstitut gesandt, um sein Recht auf Protest/Rückgabe auszuüben, so muss er den Originalscheck zum Nachweis der Zahlungsverweigerung vorlegen, sobald er die Mitteilung über die Verweigerung erhalten hat, und zwar unter den Bedingungen, die in der zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung festgelegt wurden. Der Verlust oder die Unmöglichkeit der Ausübung bestimmter Rechte, die sich aus der Nichtvorlage des Originalschecks ergeben, sind dem Scheckempfänger zuzurechnen; in diesem Fall ist das Kreditinstitut nicht schadensersatzpflichtig, wenn es den Empfänger über das Bestehen der Weigerung informiert hat.

Die Ausstellung eines Schecks bei Einzug über einen sicheren elektronischen Kanal kann von Begünstigten vorgenommen werden, die die von den Kreditinstituten in ihren internen Vorschriften und Richtlinien festgelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllen.

Die Übermittlung des Abbilds des Originalschecks in elektronischem Format durch den Zahlungsempfänger muss mit technischen Mitteln und Verfahren erfolgen, die seine Echtheit und Unversehrtheit gemäß internationalen oder europäischen Sicherheitsstandards gewährleisten.

Die Überweisung zum Einzug eines Schecks über einen sicheren elektronischen Kanal hat die gleichen rechtlichen Wirkungen wie die Überweisung zum Einzug des Originalschecks in Papierform, sofern dieser in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgestellt wurde.

Ist ein Scheck in einer Währung zahlbar, die am Zahlungsort kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, so kann der Betrag innerhalb der Frist für die Vorlage des Schecks in der Landeswährung nach ihrem Wert am Tag der Zahlung ausgezahlt werden. Wurde die Zahlung nicht bei der Vorlage geleistet, so kann der Inhaber nach seiner Wahl verlangen, dass der Betrag in der Währung des Landes zum Kurs am Tag der Vorlage oder zum Kurs am Tag der Zahlung gezahlt wird.

Die Einlösung von in anderen Währungen ausgestellten Schecks, die am Zahlungsort in Lei zahlbar sind, erfolgt durch Umrechnung der Beträge zu dem am Tag der Einreichung des Schecks gültigen Wechselkurs der Rumänischen Nationalbank.

Alle Personen, die durch den Scheck gebunden sind, haften dem Inhaber gegenüber gesamtschuldnerisch.

Der Inhaber kann alle diese Personen einzeln oder gemeinsam in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie gebunden sind.

Wenn die Vorlage des Schecks, die Formulierung des Protestes oder der gleichwertigen Erklärung innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen durch ein unzumutbares Hindernis (gesetzliche Bestimmung, zufälliges Ereignis oder höhere Gewalt) verhindert wird, werden diese Fristen nach Maßgabe des Gesetzes verlängert.

Der Inhaber ist verpflichtet, den Bürgen oder den Aussteller unverzüglich per Einschreiben oder durch ein anderes Kommunikationsmittel, das eine Empfangsbestätigung gewährleistet, von dem zufälligen Ereignis oder der höheren Gewalt zu unterrichten und auf dem Scheck einen von ihm datierten und unterzeichneten Vermerk anzubringen.

Nach Wegfall des zufälligen Ereignisses oder der höheren Gewalt muss der Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung vorlegen.

Dauert das zufällige Ereignis oder die höhere Gewalt 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, an dem der Inhaber den Bürgen oder den Aussteller von dem zufälligen Ereignis oder der höheren Gewalt unterrichtet hat, können die Rücktrittsrechte auch dann ausgeübt werden, wenn die Unterrichtung vor Ablauf der Vorlagefrist erfolgt ist, ohne dass eine Vorlage erforderlich ist.

Rein persönliche Handlungen des Inhabers oder der von ihm mit der Vorlage des Schecks oder der Erstellung des Protestes betrauten Person gelten nicht als Zufall oder höhere Gewalt.

Innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ladung kann der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einlegen.

Der Rechtsbehelf muss beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden, das ihn gemäß der Zivilprozessordnung vorrangig und dringlich vor allen anderen Verfahren behandelt.

Gegen die Entscheidung, die über den Widerspruch ergangen ist, kann nur innerhalb von 15 Tagen nach der Verkündung Widerspruch eingelegt werden.

Das Gericht kann die Vollstreckung nur dann aussetzen, wenn der Antragsteller seine Unterschrift oder die seiner gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht anerkennt oder seine Vollmacht nicht anerkennt, indem er sich fälschlicherweise eintragen lässt.

Im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung kann der Gläubiger eine Versicherung abschließen.

Die Rumänische Nationalbank ist die zuständige Behörde für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Rechtsgrundlage:

-Gesetz 59/1934 über dem Scheck;

-Gesetz 182/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes 59/1934 über den Scheck.