Mindestlohn in der Landwirtschaft

Die ANAF-Verordnung Nr. 1000/2022 zur Genehmigung der Verfahren für die Aufhebung von Steuerverpflichtungen, die den Bestimmungen von Artikel I des Gesetzes Nr. 72/2022 zur Aufhebung bestimmter Steuerverpflichtungen und zur Änderung bestimmter normativer Akte unterliegen, wurde im Amtsblatt, Teil I Nr. 517 vom 26. Mai 2022 veröffentlicht.

Der genannte normative Akt billigt:

a) Das Verfahren zur Erstellung und Übermittlung der in Artikel I des Gesetzes Nr. 72/2022 vorgesehenen Liste der steuerlichen Verpflichtungen, die aufgehoben werden können, durch die Steuerprüfungsstruktur für die Aufhebung bestimmter steuerlicher Verpflichtungen und für die Änderung bestimmter normativer Rechtsakte, die in Steuerbescheiden identifiziert wurden, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes erlassen und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurden, wie in Anhang Nr. 1 vorgesehen;

b) Das Verfahren für den Erlass des Beschlusses über die Aufhebung von Steuerverpflichtungen auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel I des Gesetzes Nr. 72/2022 über die Aufhebung bestimmter Steuerverpflichtungen und über die Änderung bestimmter normativer Rechtsakte, das in Anhang Nr. 2 aufgeführt ist;

 c) das Musterformblatt „Entscheidung über die Aufhebung von Steuerpflichten“ gemäß Anhang Nr. 3.

 Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Nr. 72/2022 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 3. April 2022, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes, gilt, wenn neue Verfahren für die Besteuerung von Tagessätzen angenommen werden.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Aufhebung von Differenzen bei der Hauptsteuerschuld und/oder der zusätzlichen Steuerschuld, die von der Steuerbehörde durch den erlassenen und dem Steuerpflichtigen mitgeteilten Steuerbescheid festgestellt wurden, infolge der nachträglichen Qualifizierung der Beträge, die Freibeträge oder andere gleichartige Beträge darstellen, durch die Steuerbehörde von Amts wegen, aber auch auf Antrag des Steuerpflichtigen, durchgeführt wird.

Um die Liste der zu streichenden Steuerverbindlichkeiten gemäß dem Gesetz Nr. 72/2022 zur Streichung bestimmter Steuerverbindlichkeiten und zur Änderung bestimmter normativer Akte, die in den Steuerbescheiden über die infolge der Steuerprüfung zusätzlich festgestellten Beträge enthalten sind, zu erstellen und an die für die Unterlagen des Steuerpflichtigen zuständige Stelle zu übermitteln, geht die Steuerprüfungsstruktur, die die steuerlichen Verwaltungsakte ausstellt, wie folgt vor:

  • Steuerprüfungsberichte und steuerliche Verwaltungsakte, die abgeschlossen und den Steuerpflichtigen mitgeteilt wurden, wodurch zusätzliche Differenzen bei den Steuerverbindlichkeiten in Form von Steuern, Abgaben und Beiträgen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 72/2022 fallen, festgestellt werden;
  • Es wird eine Analyse der gemäß den obigen Ausführungen ermittelten Dokumente durchgeführt, die darin besteht, die darin festgehaltenen Feststellungen zu überprüfen, um festzustellen, ob die zusätzlich festgestellten Differenzen bei den Steuerschulden von der Art sind, wie sie unter die Bestimmungen von Artikel I des Gesetzes Nr. 72/2022 fallen;
  • Wenn der Steuerbescheid nur zusätzliche Beträge enthält, die unter die Bestimmungen von Artikel I des Gesetzes Nr. 72/2022 fallen, vervollständigt die Steuerprüfungsstelle die Liste, indem sie den gesamten zu streichenden Betrag aus dem Steuerbescheid nimmt (sowohl die Hauptsteuerschuld als auch die Nebensteuerschuld);
  • Wenn die Summe der durch den Steuerbescheid zusätzlich festgesetzten Beträge sowohl Beträge umfasst, die unter die Bestimmungen von Artikel I des Gesetzes Nr. 72/2022 fallen, als auch Beträge, die nicht unter die Bestimmungen des entsprechenden normativen Akts fallen, nimmt die Steuerprüfungsstelle für jede Steuerschuld eine Neuberechnung des zusätzlich festgesetzten Betrags vor, und zwar sowohl für die Hauptsteuerschuld als auch für die Nebensteuerschuld, je nach Fall. Sie werden für denselben Zeitraum neu berechnet, für den sie ursprünglich im Steuerbescheid berechnet wurden, so dass nur die Steuerverbindlichkeiten in die Liste aufgenommen werden, die gemäß dem Gesetz Nr. 72/2022 aufgehoben werden können;
  • Die Liste wird von der zuständigen Person innerhalb der Steuerprüfungsstelle erstellt und vom Dienststellenleiter und dem stellvertretenden Leiter der Verwaltung – Steuerprüfung, dem stellvertretenden Leiter der Verwaltung – Steuerprüfung mittlerer Steuerzahler bzw. dem stellvertretenden Generaldirektor – Steuerprüfung (Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler – D.G.A.M.C.) bestätigt und der für die Aufzeichnungen des Steuerzahlers zuständigen Abteilung innerhalb der für die Verwaltung des Steuerzahlers zuständigen Steuerbehörde übermittelt. Die Ernennung der Personen, die die oben genannten Aufgaben wahrnehmen, erfolgt durch Entscheidung des Leiters der Steuerbehörde (Generaldirektor der Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler, Leiter der öffentlichen Finanzverwaltungen der Komitate, Leiter der sektoralen öffentlichen Finanzverwaltungen, Leiter der öffentlichen Finanzverwaltung für mittlere Steuerzahler);

Achtung! Bitte beachten Sie, dass die Beträge in den im Anschluss an die Steuerprüfung ergangenen Steuerbescheiden, die dem Steuerpflichtigen nicht mitgeteilt wurden, nicht aufgehoben bzw. aus dem Steuerregister gestrichen werden und nicht in der oben aufgeführten Liste enthalten sind, da die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Steuerverpflichtungen nicht im Steuerregister erfasst werden.

Wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht mitgeteilt wurde und die Feststellungen ausschließlich auf die Einstufung der Beträge, die Freibeträge oder andere Beträge gleicher Art darstellen, gemäß Artikel I Absatz (1) des Gesetzes Nr. 72/2022 zurückzuführen sind, ändert die Steuerprüfungsstelle die im Steuerprüfungsbericht festgehaltenen Feststellungen in Bezug auf die gemäß Gesetz Nr. 72/2022 zu streichenden Steuerverbindlichkeiten entsprechend und erlässt einen Beschluss, die Steuerbemessungsgrundlage für diese Verbindlichkeiten nicht zu ändern.

Wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht mitgeteilt wurde und der Steuerprüfungsbericht sowohl Feststellungen in Bezug auf die gemäß Gesetz Nr. 72/2022 zu streichenden Steuerverbindlichkeiten als auch andere Feststellungen enthält, die nicht der Einschränkung durch die Steuerprüfungsstelle der Beträge unterliegen, die Freibeträge oder andere Beträge gleicher Art darstellen, sowie Feststellungen in Bezug auf andere Steuerverbindlichkeiten, wird wie folgt vorgegangen:

– Bei Feststellungen, die sich auf Steuerschulden beziehen, die der Aufhebung unterliegen, ändert die Steuerprüfungsstelle den Steuerprüfungsbericht, verweist auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 72/2022 und nimmt sie nicht in den Steuerbescheid auf;

– für die Feststellungen, die gemäß Artikel I Absatz (1) des Gesetzes Nr. 72/2022 nicht zu qualifizieren sind, für die Beträge, die Freibeträge oder andere Beträge gleicher Art darstellen, sowie für die Feststellungen, die sich auf andere Steuerverbindlichkeiten beziehen, ändert das Steuerprüfungsorgan den Steuerprüfungsbericht im Sinne der Beibehaltung der für diese Verbindlichkeiten getroffenen Feststellungen und erlässt den Steuerbescheid gemäß der geltenden Steuergesetzgebung.

Die zu Artikel I des Gesetzes Nr. 72/202 vorgesehene Liste der steuerlichen Verpflichtungen, die aufgehoben werden können, muss folgende Angaben enthalten:

  1. a) den Namen des Steuerpflichtigen;
  2. b) Steueridentifikationsnummer;
  3. c) die Nummer und das Datum des Steuerbescheids, in dem die steuerlichen Verpflichtungen der Art, die Gegenstand der Aufhebung sind, aufgeführt sind;
  4. d) die Bezeichnung der Steuerschuld;
  5. e) die Art der Steuerschuld, d.h.: Belastung und/oder gegebenenfalls die Bezeichnung der durch den Steuerbescheid berechneten zusätzlichen Steuerschuld;
  6. f) (ermittelter Betrag) die ermittelten zusätzlichen Beträge, die der Art nach denjenigen entsprechen, die der Löschung unterliegen, d.h. die Hauptsteuerschuld und gegebenenfalls die Nebensteuerschuld;
  7. g) die Fälligkeit der Hauptsteuerschuld, die Gegenstand des Erlasses ist;
  8. h) gegebenenfalls das Datum, bis zu dem die Steuernebenverbindlichkeiten berechnet wurden;
  9. i) sonstige Informationen (anhängige Rechtsmittel, Strafanzeigen usw.).

Wie man die in den Steuerbescheiden, die dem Steuerzahler mitgeteilt wurden, individualisierten Steuerpflichten aufhebt:

Die Fachabteilung erhält die Liste der Haupt- und gegebenenfalls der Nebensteuerschulden, die in den dem Steuerpflichtigen mitgeteilten Steuerbescheiden aufgeführt sind, prüft die Steuerunterlagen auf die in dieser Liste aufgeführten unbezahlten Steuerschulden und ergänzt diese um eine neue Spalte, in der sie den ausstehenden Betrag angibt.

Die Fachabteilung prüft in den Steuerunterlagen, ob für die zu löschenden Steuerschulden Bescheide über akzessorische Steuerschulden vorliegen, und ergänzt die vorgenannte Liste um neue Spalten, in denen sie die zu löschenden unbezahlten akzessorischen Steuerschulden ausweist.

So erstellt die Fachabteilung für die Aufhebung von Steuerverpflichtungen einen Bericht über die Genehmigung der Aufhebung unbezahlter Steuerverpflichtungen, dem sie die im vorigen Absatz genannte Liste (die ausgefüllte Liste) sowie die Entscheidung über die Aufhebung von Steuerverpflichtungen beifügt, die entsprechend für jeden Steuerpflichtigen nach dem in der Anlage Nr. 3 der Verordnung vorgesehenen Muster erstellt wird.

Nach der Genehmigung des Berichts wird das Verzeichnis durch Angaben über die Entscheidung über die Aufhebung der Steuerschuld, d. h. deren Nummer und Datum, ergänzt.

Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über den Erlass von Steuerschulden von der Fachabteilung in zweifacher Ausfertigung erstellt, vom Leiter der Abteilung abgezeichnet und vom Leiter der Steuerbehörde genehmigt wird.

Die Entscheidung wird dem Steuerpflichtigen von der zuständigen Steuerbehörde gemäß den Bestimmungen von Artikel 47 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung mitgeteilt, und eine Kopie wird in der Steuerakte des Steuerpflichtigen abgelegt.

Rechtliche Grundlage:

  • ANAF-Verordnung 1000/2022 über die Genehmigung der Verfahren zur Aufhebung der steuerlichen Verpflichtungen, die Gegenstand der Bestimmungen von Artikel I des Gesetzes Nr. 72/2022 für die Aufhebung einiger steuerlicher Verpflichtungen und für die Änderung einiger normativer Gesetze;
  • Steuergesetzbuch von 2015 (Gesetz Nr. 207/2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • Gesetz 72/2022 zur Aufhebung einiger steuerlicher Verpflichtungen und zur Änderung einiger normativer Akte