Verfahren und Bedingungen für die Zulassung von Steuerlagern

Die MF-Verordnung Nr. 1329 über das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung von Steuerlagern, registrierten Empfängern, registrierten Versendern und zugelassenen Einführern wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 559 vom 8. Juni 2022 veröffentlicht.

Um die Bewilligung zu erhalten, muss die Person, die bewilligt werden möchte, den Antrag auf Bewilligung als Steuerlager, registrierter Empfänger, registrierter Versender und zugelassener Einführer bei der Binnen- oder Grenzzollstelle mit Zuständigkeit für verbrauchsteuerpflichtige Waren stellen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Sitz/Wohnsitz hat.

Ausnahmsweise wird bei Personen, die in die Kategorie der Großsteuerzahler fallen, der Antrag auf Zulassung als Steuerlager, registrierter Empfänger, registrierter Versender und zugelassener Einführer bei der Regionalen Zolldirektion Bukarest – Zulassungsstelle für Großsteuerzahler gestellt.

Die für die Bewilligung zuständige territoriale Zollbehörde prüft die von der territorialen Zollbehörde gemäß den Bestimmungen der in Artikel 2 vorgesehenen methodischen Regeln erstellten Berichte sowie die mit dem Bewilligungsantrag verbundenen Unterlagen.

Die für die Bewilligung zuständige territoriale Zollbehörde ist berechtigt, von den antragstellenden Personen weitere Unterlagen, Erklärungen oder Auskünfte zu verlangen.

              Das Ergebnis der Analyse des von der territorialen Zollbehörde erstellten Berichts und der mit dem Bewilligungsantrag zusammenhängenden Unterlagen sowie der von den mit der Kontrolle beauftragten Stellen erhaltenen Hinweise auf die Tätigkeit der Wirtschaftsbeteiligten mit harmonisierten Verbrauchsteuern wird in einem Präsentationsvermerk festgehalten, der einen begründeten Lösungsvorschlag enthält und vom Leiter der für die Bewilligung zuständigen territorialen Zollbehörde genehmigt wird.

Sofern alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, erteilt die für die Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung, gegebenenfalls unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 365, 373, 381 und 389 der Abgabenordnung.

Die Erteilung der Genehmigung ist die Entscheidung über die Genehmigung des Antrags.

Sind nicht alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, so entscheidet die für die Bewilligung zuständige Gebietszollbehörde über die Ablehnung des Bewilligungsantrags gemäß den Bestimmungen der Artikel 366, 374, 382 und 390 der Abgabenordnung, je nach Fall.

Die für die Bewilligung zuständige Zollbehörde setzt die Bewilligungen unter den in den Artikeln 369, 377, 385 und 393 der Abgabenordnung vorgesehenen Bedingungen aus, widerruft sie oder widerruft sie, je nach Fall.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der für die Bewilligung zuständigen territorialen Zollbehörde ein Verwaltungsakt ist, der nur in schriftlicher Form erlassen wird.

  Die Entscheidung der für die Bewilligung zuständigen territorialen Zollbehörde muss folgende Angaben enthalten:denumirea directiei regionale vamale;

  • die Nummer der Entscheidung und das Datum, an dem sie erlassen wurde;
  • Identifikationsdaten des Antragstellers;
  • den Gegenstand der Entscheidung;
  • den sachlichen Grund;
  • die Rechtsgrundlage;
  • Name und Unterschrift des Exekutivdirektors der regionalen Zolldirektion oder gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters;
  • den Stempel der regionalen Zolldirektion;
  • Hinweis auf die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, sowie auf das Rechtsbehelfsverfahren und die Frist, innerhalb derer dieser ausgeübt werden kann.

Die Entscheidung wird der Person, an die sie gerichtet ist, nach dem in Artikel 47 der Steuerprozessordnung vorgesehenen Verfahren mitgeteilt.

Die Entscheidung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der Person, an die sie gerichtet ist, bzw. der von ihr bevollmächtigten Person mitgeteilt wird, oder zu einem späteren Zeitpunkt, der in dem Verwaltungsakt nach Maßgabe des Gesetzes genannt wird.

Fehlt eines der Elemente der Entscheidung, die die Eigenschaft des Unterzeichners des Verwaltungsakts, den Vor- und Nachnamen oder den Namen des Adressaten, den Gegenstand der Entscheidung oder die Unterschrift des Leiters der regionalen Zolldirektion oder seines gesetzlichen Vertreters betreffen, so ist der Verwaltungsakt nichtig. Die Nichtigkeit wird vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes festgestellt.

Die für die Bewilligung zuständige territoriale Zollbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag der Personen, an die sie gerichtet sind, bzw. der von ihnen bevollmächtigten Personen materielle Fehler in den erlassenen Entscheidungen berichtigen. Berichtigte Entscheidungen werden gemäß Artikel 10 bekannt gegeben.

Es sei darauf hingewiesen, dass gegen die nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidungen der für die Bewilligung zuständigen territorialen Zollbehörde gemäß den Rechtsvorschriften über Verwaltungsstreitigkeiten ein Rechtsbehelf bei der Direktion mit Verwaltungsbefugnissen für die spezifischen geregelten Bereiche innerhalb des Finanzministeriums eingelegt werden kann.

Führt die Änderung der Tätigkeit des Antragstellers zu einem Wechsel der für die Bewilligung zuständigen Gebietszollbehörde, so wird die Akte innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Änderung nach dem Scannen und der elektronischen Archivierung der Dokumente auf der Grundlage eines Übergabe-Empfangsprotokolls an die neue für die Bewilligung zuständige Gebietszollbehörde übergeben.

In diesem Fall werden die Anträge auf Bewilligung von Steuerlagern, registrierten Empfängern, registrierten Versendern und zugelassenen Einführern, die zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht beschieden waren, von der zum Zeitpunkt der Änderung für die Bewilligung zuständigen Gebietszollbehörde beschieden.

Rechtsgrundlage: Verordnung MF 1329/2022 über das Verfahren und die Bedingungen, unter denen die Zulassung von Steuerlagern, registrierten Empfängern, registrierten Versendern und zugelassenen Importeuren erfolgt.