Abzüge, die online festgestellt oder gemeldet wurden

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 466 vom 10. Mai 2022 wurde die ANAF-Verordnung Nr. 878 über die Einrichtung elektronischer Mittel zur Fernübertragung von Vollstreckungsunterlagen und deren Kommunikationsverfahren veröffentlicht.

Der Rechtsakt wurde in Anbetracht der Notwendigkeit erlassen, einen Mechanismus zur Automatisierung der Einrichtung und Aufhebung von Bankpfändungen durch die der ANAF unterstellten Vollstreckungsorgane im Rahmen der in den Vollstreckungsunterlagen eingetragenen Beträge zu schaffen, so dass die auf den Konten der Steuerzahler vorhandenen Barmittel nicht über die in der Anschrift für die Einrichtung der Bankpfändung eingetragenen Beträge hinaus beeinträchtigt werden und es keine Überschneidungen in der von ihnen ausgeübten Tätigkeit gibt, und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen durch Bankpfändung wirksam durchgeführt wird.

Nach den neuen Bestimmungen erfolgt die Übermittlung von Vollstreckungsunterlagen an die Kreditinstitute im Wege der elektronischen Fernübertragung.

Zu diesem Zweck stellt die A.N.A.F. den Kreditinstituten ein Computersystem im privaten Bereich des A.N.A.F.-Portals zur Verfügung, über das die Benutzer Unterlagen hoch- und herunterladen können.

Vollstreckungsdokumente werden über das Portal in Form einer .pdf-Datei mit angehängter .xml-Datei, elektronisch unterzeichnet, durch elektronische Mittel der Fernübertragung gemäß dem Gesetz übermittelt.

Es ist erwähnenswert, dass die Mittel zur Feststellung der Identität der Kreditinstitute in der elektronischen Arbeitsumgebung und das Verfahren zur Genehmigung des Zugriffs auf das Computersystem diejenigen sind, die durch die Verordnung des Präsidenten der A.N.A.F. zur Genehmigung des Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 61 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung samt späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegt wurden.

Bitte beachten Sie, dass die Verordnung 878/2022 die Muster sowie den Vertrieb, die Verwendung und die Lagerung der folgenden Formulararten genehmigt:

 

  • die Anschrift für die Benachrichtigung der Kreditinstitute über die Beträge, die im Anschluss an die durchgeführten Pfändungen aus den elektronisch vorgenommenen Fernpfändungen einzuziehen sind;
  • die Anschrift für die Mitteilung der Gründe, warum die in den von der A.N.A.F. übermittelten Unterlagen angeordneten Maßnahmen nicht eingetragen wurden;
  • die Anschrift für die Mitteilung der Beträge, die das Kreditinstitut zahlen kann;
  • Zahlungsanweisung;
  • Bericht über die Nichtzahlung des in der Zahlungsanweisung enthaltenen Betrags durch das Kreditinstitut.

Das Datum der Übermittlung des Vollstreckungsakts an das Kreditinstitut ist der erste Bankarbeitstag nach dem Tag seiner Einspeisung in das Computersystem, und der Zeitpunkt der Übermittlung ist der Beginn des Bankarbeitstages.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bestimmungen des kürzlich veröffentlichten normativen Rechtsakts für die von den zuständigen Steuerbehörden festgestellten Beschlagnahmen ab dem Datum seines Inkrafttretens, d.h. ab dem 11. Mai 2022, gelten.

Für Pfändungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses begründet wurden, gelten weiterhin die zum Zeitpunkt ihrer Begründung festgelegten Regeln, wie z.B.: Überweisungen von Kreditinstituten zur Begleichung steuerlicher Verpflichtungen sowie Haushaltsverbindlichkeiten, die in vollstreckbaren Eigentumstiteln ausgewiesen sind, die von anderen Institutionen oder öffentlichen Behörden zur Einziehung an die zentralen Steuerbehörden übermittelt wurden, die die Grundlage für diese Pfändungen bildeten, oder gegebenenfalls die Aussetzung, Fortführung oder Aufhebung dieser Pfändungen.

 

Das Verfahren für die elektronische Übermittlung der Vollstreckungsunterlagen an die Kreditinstitute sowie die Bedingungen, unter denen dies geschieht:

Zur Tilgung von Steuerschulden sowie von Haushaltsschulden, die in vollstreckbaren Rechtstiteln ausgewiesen sind, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Behörden zur Beitreibung an die zentralen Steuerbehörden übermittelt wurden, können Schuldner, welche Bankkonten besitzen, nach Ablauf der im Gesetz Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung mit späteren Änderungen und Ergänzungen, im Folgenden Steuerverfahrensordnung genannt, vorgesehenen Fristen durch Pfändung der darauf befindlichen Beträge verfolgt werden.

Die zu den Artikeln 30, 33 und 35 der Steuergesetzgebung gehörenden zentralen Steuerbehörden, nachstehend „zuständige Steuerbehörden“ genannt, übermitteln täglich auf elektronischem Wege die Anschriften der Anlagen an die Schnelldruckerei, nachstehend “ Schnelldruckanlage “ genannt, zur Bearbeitung.

Nach der Verarbeitung und Validierung der in den Anhängen enthaltenen Informationen durch die UIR übernimmt und verarbeitet das Informationssystem e-Popriri diese Informationen und übermittelt sie über die e-Popriri-Plattform an die Kreditinstitute.

Die im Zusammenhang mit den Vollstreckungstiteln durchgeführten Vorgänge werden anhand der Zahlungsbelegnummer verwaltet.

Die zuständige Steuerbehörde kann jederzeit auf die Informationen im e-Popriri-Informationssystem zugreifen, um sie im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kreditinstitute zu analysieren, wie z. B. die Auferlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung oder von Sanktionen, je nachdem

Der Austausch von Nachrichten mit den Kreditinstituten erfolgt über die e-Popriri-Plattform.

Um die Adressen für die Pfändung von Bargeld mitzuteilen, wird die zuständige Steuerbehörde diese aus den bestehenden EDV-Anwendungen für die in diesen Systemen verwalteten Forderungen und für jedes Kreditinstitut, bei dem der Schuldner Konten eröffnet hat, generieren. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Steuerbehörden die darin enthaltenen Daten an die U.I.R. gemäß dem bestehenden Verfahren für die Übermittlung von Unterlagen zum Druck/virtuellen privaten Raum.

Die U.I.R. verarbeitet und validiert die in den Adressen enthaltenen Informationen zur Feststellung der Beschlagnahme von Bargeldbeständen.

Das Computersystem e-Popriri erhält und verarbeitet von der U.I.R. die Adressen für die Feststellung der Beschlagnahme der Bargeldbestände und lädt sie für jedes Kreditinstitut bis 24.00 Uhr auf die Plattform e-Popriri hoch. Sie gelten am ersten Bankarbeitstag, der auf den Tag des Hochladens folgt, zur Anfangszeit des Bankarbeitstages als mitgeteilt.

Die Pfändungsbescheide werden auf die e-Popriri-Plattform hochgeladen, damit sie den Kreditinstituten zum Herunterladen der Dateien mit den Vollstreckungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden können.

Die Informationen über das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung der Anhänge werden automatisch im Informationssystem e-Popriri aktualisiert. Falls die Anlage nach Erhalt der Adresse der Anlage vom Kreditinstitut nicht geöffnet wurde, wird diese Information zusammen mit dem Grund für das Nichtöffnen der Anlage in das Informationssystem e-Popriri aufgenommen

Die vom Kreditinstitut gesendete Nachricht enthält die folgenden Informationen:

Das Computersystem e-Popriri erhält und verarbeitet von der U.I.R. die Adressen für die Feststellung der Beschlagnahme der Bargeldbestände und lädt sie für jedes Kreditinstitut bis 24.00 Uhr auf die Plattform e-Popriri hoch. Sie gelten am ersten Bankarbeitstag, der auf den Tag des Hochladens folgt, zur Anfangszeit des Bankarbeitstages als mitgeteilt.

Die Pfändungsbescheide werden auf die e-Popriri-Plattform hochgeladen, damit sie den Kreditinstituten zum Herunterladen der Dateien mit den Vollstreckungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden können.

Die Informationen über das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung der Anhänge werden automatisch im Informationssystem e-Popriri aktualisiert. Wurde die Anlage vom Kreditinstitut nach Erhalt der Adresse der Anlage nicht geöffnet, wird diese Information zusammen mit dem Grund für das Nichtöffnen der Anlage in das Informationssystem e-Popririri auf der Grundlage des Nachrichtenaustauschs mit den Kreditinstituten eingegeben.

Die vom Kreditinstitut gesendete Nachricht enthält die folgenden Informationen:

  1. a) die Zahlungsdatensatznummer der Pfändungsadresse;
  2. b) die Steueridentifikationsnummer des Begünstigten, d. h. des Schuldners, in dessen Namen die Pfändung vorgenommen wurde. Bei steuerlich registrierten Zweitwohnsitzen ist nach dem Gesetz deren Steueridentifikationsnummer anzugeben;
  3. c) die Gründe für die Nichtanmeldung, die sein können:
  1. i) kein offenes Konto hat;
  2. ii) Unternehmen im Insolvenzverfahren;

iii) das Konto wurde geschlossen;

  1. iv) Schuldner verstorben/erlöst;
  2. v) sonstige Gründe, die von den Kreditinstituten mit der Zentralen Stelle vereinbart wurden.

Stellt die zuständige Steuerbehörde nach der Beschlagnahme von Bargeld fest, dass der Schuldner ein neues Konto bei anderen Kreditinstituten als denjenigen eröffnet hat, denen bereits Beschlagnahmebescheide zugestellt wurden, so übermittelt sie der U.I.R. die neuen Beschlagnahmebescheide, die den Saldo der Forderungen in den bereits den anderen Kreditinstituten zugestellten Beschlagnahmebescheiden enthalten.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die zuständige Steuerbehörde jederzeit auf die im e-Popriri-Informationssystem vorhandenen Informationen zugreifen kann, um den Status der Pfändungsanschrift für die Bargeldbestände zu überprüfen, einschließlich der Informationen über die ihnen unterliegenden Beträge, um in den Computeranwendungen, über die die Forderungen verwaltet werden, die Informationen über die Einrichtung/Nicht-Einrichtung von Pfändungsanschriften zu aktualisieren.

Für die Mitteilung der Pfändungsadresse nach der Umwandlung der Pfändung in eine vollstreckbare Pfändung gelten die Bestimmungen dieses Kapitels entsprechend.

Validierung und Verbuchung der Zahlungen, die auf das speziell auf der Ebene der Zentralen Operativen Finanzverwaltung eröffnete Konto überwiesen werden:

 Die Beträge, die Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahmen sind, werden von den Kreditinstituten auf das Konto 50.67.02 mit der Bezeichnung „Barmittel aus der Einziehung von Beträgen aus der Pfändung (Bank/Dritte) von Schuldnerforderungen“ überwiesen, das bei der Zentralen Operativen Kasse mit dem IBAN-Code RO08TREZ999506702XXXXXXX eröffnet wurde. Bei Zahlungen auf das Konto 50.67.02 tragen die Kreditinstitute auf den Zahlungsbelegen die Nummer des Zahlungsbelegs und die anderen in Nummer 3.8 genannten Angaben ein. Die Kreditgenossenschaften tragen unter der Rubrik „Steueridentifikationsnummer des Zahlers“ die Steueridentifikationsnummer der Kreditgenossenschaft ein.

Die Zentrale Betriebskasse validiert automatisch über das vom Nationalen Zentrum für Finanzinformationen zur Verfügung gestellte Programm die von den Kreditinstituten auf das oben genannte Konto getätigten Überweisungen anhand der Nummer des Zahlungsbelegs und ihrer Übereinstimmung mit der Steueridentifikationsnummer des Empfängers, die im Informationssystem e-Popriri angegeben ist.

Bei Überweisungen, die von Kreditgenossenschaften getätigt werden, wird auch die Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers überprüft. Wenn der einzuziehende Betrag in der EDV-Anwendung e-Popririri „null“ Lei beträgt, wird die vom Kreditinstitut vorgenommene Überweisung nicht validiert.

Werden die Überweisungen nicht auf der Ebene der Zentralen Operativen Kasse validiert, werden sie am nächsten Arbeitstag nach der Registrierung der Überweisungen auf den Konten auf das Bankkonto zurücküberwiesen, von dem sie überwiesen wurden.

Die von der Zentralen Operativen Kasse bestätigten Beträge werden noch am selben Tag auf das Konto 50.67.02 „Bargeld aus der Einziehung von Beträgen aus der Pfändung (Bank/Dritte) der den Schuldnern geschuldeten Beträge“ überwiesen, das mit der Steueridentifikationsnummer des Schuldners kodiert ist, die bei der Einheit der Staatskasse, der die zuständige Steuerbehörde, die die Steuerforderungen des Schuldners verwaltet, angeschlossen ist. Die von der Zentralen Operativen Kasse ausgeschütteten Beträge werden am nächsten Arbeitstag auf den Konten der staatlichen Kassen verbucht, und die Akte mit den Quittungen wird noch am selben Tag an die zuständige Steuerbehörde geschickt. Stellt die zuständige Steuerbehörde fest, dass sie Überweisungen der staatlichen Finanzverwaltung für Steuerpflichtige erhalten hat, die nicht unter ihrer Verwaltung stehen, weist sie die staatliche Finanzverwaltung am nächsten Arbeitstag an, die Beträge an die staatliche Finanzverwaltung zu überweisen, der die zuständige Steuerbehörde, die die Steuerforderungen des Schuldners verwaltet, angeschlossen ist.

  1. Sobald der Verteilungsprozess abgeschlossen ist, überträgt die Zentrale Betriebskasse die Informationen aus den Zahlungsbelegen an das Informationssystem e-Popriri:
  2. die Steueridentifikationsnummer des Begünstigten;
  3. den im Zahlungsbeleg angegebenen Betrag;
  1. d) die Nummer des Zahlungsbelegs;
  2. e) das Datum des Zahlungsbelegs;
  3. f) die Nummer des Zahlungsbelegs;
  4. g) den SWIFT/BIC-Code des Kreditinstituts;
  5. h) das Datum der Abrechnung, d. h. der Tag, an dem die Zahlung verbucht wurde;
  6. i) Datum der Zahlung;
  7. j) die Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers;
  8. k) die im Zahlungsbeleg aufgeführten Erläuterungen.

Auf der Grundlage der oben genannten Informationen wird der im Zahlungsbeleg eingetragene Betrag automatisch im e-Popriri-Computersystem mit dem noch einzuziehenden Betrag aktualisiert.

Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen durch Pfändung von Geldbeständen:

 Ist die Pfändung nach Einstellung der Vollstreckung aus einem der gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht mehr in Kraft, es sei denn, die Beträge, auf denen die Pfändung beruhte, sind vollständig erloschen, übermittelt die zuständige Steuerbehörde den Status der Pfändungsadresse, d. h. „aufgehoben“, an das Informationssystem e-Popriri.

Rechtliche Grundlage:

-ANAF-Verordnung 878/2022 über die Einrichtung der elektronischen Mittel zur Fernübertragung der Vollstreckungsdokumente und ihres Übermittlungsverfahrens.