Neue Regelungen für die Besteuerung von Tagesgeldern

Das Gesetz Nr. 72 zur Aufhebung bestimmter Steuerpflichten und zur Änderung bestimmter normativer Akte wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 315 vom 31. März 2022 veröffentlicht und gilt ab dem 3. April 2022.

Somit ist das Gesetz Nr. 72 /Die Verordnung (EG) Nr. 2022 sieht die Aufhebung der Differenzen bei der Hauptsteuerschuld und/oder der zusätzlichen Steuerschuld vor, die von der Steuerbehörde durch einen Steuerbescheid festgestellt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurden, weil die Steuerbehörde die Beträge, die Freibeträge oder andere Beträge gleicher Art darstellen, nachträglich qualifiziert hat, die während der Entsendung, Abordnung oder Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Staates von Arbeitnehmern rumänischer Arbeitgeber, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig waren, für Steuerzeiträume zwischen dem 1. Juli 2015 und dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes erhalten und nicht bezahlt wurden.

Die Steuerbehörde nimmt keine Herabsetzung von Beträgen der genannten Art vor und erlässt keinen Steuerbescheid in Bezug auf eine solche Herabsetzung für die genannten Steuerzeiträume.

Die von der Steuerbehörde durch einen Steuerbescheid festgestellten und dem Steuerpflichtigen mitgeteilten Differenzen bei der Haupt- und/oder Nebensteuerschuld, die sich aus der Neubewertung der vorgenannten Beträge ergeben und die sich auf die Steuerzeiträume zwischen dem 1. Juli 2015 und dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes beziehen, werden den Steuerpflichtigen auf die in Artikel 22 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, vorgesehene Weise erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Die Löschung solcher Steuerschulden erfolgt von Amts wegen durch die zuständige Steuerbehörde, indem sie eine Entscheidung über die Löschung von Steuerschulden erlässt, die dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird.

Wenn die zuständige Steuerbehörde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Steuerbescheid, der die Verpflichtungen der oben genannten Art festlegt, zwar erlassen, aber nicht mitgeteilt hat, teilt sie den Steuerbescheid nicht mehr mit, und die Steuerverpflichtungen werden auf der Grundlage eines Abzugsscheins von der analytischen Aufzeichnung pro Zahler abgezogen.

 Das Verfahren zur Anwendung dieses Artikels wird durch eine Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde genehmigt, die innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wird.

Änderungen/Ergänzungen der Abgabenordnung:

Das neue Gesetz sieht vor, dass die für Einkünfte aus Löhnen und Gehältern geltenden Steuervorschriften auch für diese gelten:

  • die Delegationszulage, die Abordnungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für die grenzüberschreitende Abordnung, die zusätzlichen Leistungen, die die Arbeitnehmer im Rahmen der Mobilitätsklausel erhalten, sowie alle anderen Beträge gleicher Art, mit Ausnahme derjenigen, die zur Deckung der Beförderungs- und Unterbringungskosten gewährt werden, die die Arbeitnehmer gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften während der Dauer ihrer Tätigkeit an einem anderen Ort, im Inland oder im Ausland im dienstlichen Interesse erhalten, und zwar für den Teil, der die auf diese Weise festgelegte nicht steuerbare Obergrenze übersteigt:
  • Im Inland das 2,5fache der gesetzlichen Zulage, die durch Regierungsbeschluss für das Personal von Behörden und Einrichtungen festgelegt wurde, bis zu 3 Grundgehältern, die der ausgeübten Tätigkeit entsprechen;
  • Im Ausland, das 2,5-fache des gesetzlich festgelegten Tagessatzes für rumänische Bedienstete, die für einen befristeten Einsatz ins Ausland entsandt werden, und zwar bis zur Höhe von 3 Grundgehältern, die der besetzten Stelle entsprechen. Die Obergrenze von 3 Grundgehältern, die der ausgeübten Tätigkeit entsprechen, wird berechnet, indem die 3 Gehälter mit der Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Monat verglichen werden, und das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage des Zeitraums der Delegation/Abordnung/Ausübung der Tätigkeit an einem anderen Ort, im Land oder im Ausland multipliziert;
  • Entschädigungen und alle anderen Beträge gleicher Art, mit Ausnahme derjenigen, die zur Deckung von Transport- und Unterbringungskosten gewährt werden, die bei Reisen an einen anderen Ort im In- oder Ausland im Interesse der Ausübung der Tätigkeit anfallen, wie im Rechtsbericht, von den gemäß dem Gründungsakt, dem Verwaltungsvertrag/dem Mandat eingesetzten Verwaltern vorgesehen, von den Geschäftsführern, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage des gesetzlichen Mandatsvertrags ausüben, von den Mitgliedern des Verwaltungsrats der im dualen System geführten Gesellschaften und des Aufsichtsrats gemäß dem Gesetz sowie von den Geschäftsführern auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen Geschäftsführungsvertrags für den Teil, der die so festgelegte nicht steuerbare Obergrenze übersteigt:
  • Im Inland, das 2,5-fache der gesetzlichen Zulage, die durch einen Regierungsbeschluss für das Personal von Behörden und Institutionen festgelegt wurde, innerhalb der Grenze von 3 Bezügen, die in dem gesetzlichen Bericht vorgesehen sind;
  • Im Ausland, das 2,5-fache des gesetzlich festgelegten Tagessatzes für rumänische Bedienstete, die für einen befristeten Einsatz ins Ausland entsandt werden, im Rahmen der im Rechtsgutachten vorgesehenen Höchstgrenze von 3 Bezügen. Die Obergrenze von 3 Vergütungen, die im Rechtsbericht angegeben ist, wird berechnet, indem die 3 Vergütungen mit der Anzahl der Arbeitstage des jeweiligen Monats verglichen werden, und das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage des Reisezeitraums multipliziert.

Gleichzeitig legt das Gesetz 72/2022 unter anderem fest, dass zu den nicht steuerpflichtigen Einkünften im Sinne der Einkommenssteuer auch die Delegationszulage, die Abordnungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für die grenzüberschreitende Abordnung, und die zusätzlichen Leistungen, die die Arbeitnehmer im Rahmen der Mobilitätsklausel erhalten, gehören, sowie alle anderen Beträge gleicher Art, die Arbeitnehmer gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften während der Dauer ihrer Tätigkeit an einem anderen Ort im In- oder Ausland im dienstlichen Interesse im Rahmen der in Absatz 2 Buchstabe k) festgelegten steuerfreien Höchstgrenze erhalten, sowie die Beträge, die sie zur Deckung der Beförderungs- und Aufenthaltskosten erhalten.

Weitere wichtige Klarstellungen

Die Steuerveranlagung der Beträge, die in Form der Delegationszulage, der Abordnungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für transnationale Abordnungen, und der auf der Grundlage der Mobilitätsklausel gewährten zusätzlichen Leistungen an Arbeitnehmer gewährt werden, kann von den Steuerbehörden auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227 vorgenommen werden. /2015 über die Abgabenordnung in ihrer geänderten und ergänzten Fassung, nach Kontrollen durch die zuständigen Stellen der Arbeitsaufsichtsbehörde, die die Situationen der Abordnung, der Entsendung, der grenzüberschreitenden Entsendung, in denen sich die Arbeitnehmer gegebenenfalls befinden können, gemäß dem Gesetz feststellen.

Die Arbeitsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, über die territorialen Arbeitsaufsichtsbehörden anhand der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen die Art des Einkommens zu bestätigen, das in Form der Entsendungszulage, der Abordnungszulage, einschließlich der spezifischen Zulage für die transnationale Abordnung, und der auf der Grundlage der Mobilitätsklausel gewährten Zusatzleistung gewährt wird:

  1. a) auf Ersuchen von Behörden und Institutionen sowie von anderen Stellen;
  2. b) von Amts wegen als Ergebnis ihrer eigenen Kontrolltätigkeit; in diesem Fall wird das Ergebnis der Feststellungen zum Zwecke der Wiedereinziehung der zuständigen Steuerbehörde der nationalen Steuerverwaltungsbehörde mitgeteilt.

Das Verfahren für die Anwendung der oben genannten Bestimmungen wird durch einen gemeinsamen Erlass des Ministers für Arbeit und soziale Solidarität und des Finanzministers festgelegt, der innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, zu erlassen ist.

Im Gesetz 16/2017 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung transnationaler Dienstleistungen wird die spezifische Zulage für die transnationale Entsendung als eine Zulage definiert, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten soll und als Ausgleich für die durch die Entsendung verursachten Unannehmlichkeiten gewährt wird, die in der Entfernung des Arbeitnehmers aus seinem gewohnten Umfeld bestehen, wobei die in der Abgabenordnung vorgesehene Steuerregelung gilt.

  • Rechtsgrundlage:
  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016);
  • Gesetz Nr. 16/2017 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von transnationalen Dienstleistungen;
  • Gesetz Nr. 72/2022 über die Aufhebung einiger steuerlicher Verpflichtungen und die Änderung einiger normativer Akte.