Wir erinnern Sie daran, dass im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1056 vom 4. November 2021 die ANAF-Verordnung Nr. 1699/2021 zur Genehmigung der Steuerregistrierungsformulare der Steuerzahler und der Arten von Steuerpflichten, die den Steuervektor bilden, veröffentlicht wurde.
Die Erklärung zur elektronischen Registrierung/Änderung der Angaben im Anschluss an die Steuerregistrierung sowie zur Abmeldung der Steuerregistrierung (Formblatt 700) ist immer dann auszufüllen und einzureichen, wenn sich im Anschluss an die Steuerregistrierung Änderungen an den von den Steuerpflichtigen/Zahlungsempfängern durch die Steuerregistrierungserklärung/Informationserklärung angegebenen Daten ergeben, sowie anlässlich der Abmeldung der Steuerregistrierung.
Achtung! Die Steuererklärung ist ausschließlich elektronisch per Fernübertragung über das Internet auf der Website der nationalen Steuerverwaltung einzureichen..
Die für das Jahr 2022 gültige elektronische Steuererklärung 700 wurde am 7. März 2022 auf der ANAF-Website unter folgendem Link zur Verfügung gestellt:
https://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Declaratii_R/700.html
Bitte beachten Sie, dass die letzte Aktualisierung des Smart PDF heute, am 30. März 2022, erfolgt ist und sich darauf bezieht, dass für die Auflistung von Kapiteln/Abschnitten Schaltflächen „SCHLIESSEN“/“ÖFFNEN“ eingeführt worden sind:
Gemäß den derzeitigen Bestimmungen wird das Formblatt 700 für folgende Zwecke verwendet:
- Eintragung/Änderung des Steuersitzes von Steuerpflichtigen, es sei denn, die Steuerpflichtigen ändern ihren Wohnsitz oder ihren eingetragenen Sitz, der auch ihr Steuersitz ist, und es sei denn, die gebietsfremden Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit in Rumänien über eine oder mehrere Betriebsstätten ausüben, benennen nach der steuerlichen Eintragung eine andere bezeichnete Betriebsstätte;
- Eintragung neuer Kategorien von Steuerschulden in den Steuervektor oder die Änderung der ursprünglich im Steuervektor eingetragenen Kategorien von deklarativen Steuerschulden;
- Änderung des Systems der jährlichen/quartalsweisen Erklärung und Entrichtung der Körperschaftssteuer durch die körperschaftssteuerpflichtigen Steuerzahler;
- Ausübung der Option zur Änderung des Steuerjahres;
- Erklärung von Nebenbetrieben, die nicht zur steuerlichen Erfassung verpflichtet sind;
- Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke von Steuerpflichtigen, die nach der Steuerregistrierung die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in der geänderten und ergänzten Fassung beantragen; – Abgabe von Erklärungen über den Mehrwertsteuervektor nach der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke;
- Ausübung der Option, die Anwendung von Artikel 278 Absatz 5 Buchstabe h) der Abgabenordnung über den Ort der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige anzuwenden/zurückzuziehen;
- Informationen über die Änderung des Steuerzeitraums für mehrwertsteuerlich registrierte Steuerpflichtige, die das Kalenderquartal als Steuerzeitraum verwenden und einen innergemeinschaftlichen Erwerb steuerpflichtiger Gegenstände in Rumänien tätigen;
- Abgabe von Umsatzerklärungen bei Steuerpflichtigen, deren Besteuerungszeitraum das Kalenderquartal ist und die im Vorjahr keine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen getätigt haben;
- Erklärungen über die Anwendung/Nichtanwendung des MwSt.-Erhebungssystems abzugeben;
- Abgabe von Empfehlungen zur Anwendung/Nichtanwendung der Sonderregelung für Landwirte;
- Registrierung/Aufhebung der Registrierung für MwSt.-Zwecke oder Mitteilungen im Falle anderer Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sowie im Falle von Landwirten, die innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen, gemäß Artikel 317 der Abgabenordnung;
- Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 Absatz (12) der Abgabenordnung;
- die vorübergehende Aussetzung einer oder mehrerer Tätigkeiten von natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf selbständiger Basis ausüben oder freie Berufe ausüben.
- die steuerliche Abmeldung von natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder einen freien Beruf ausüben;
- Einstellung einer oder mehrerer Tätigkeiten, die von natürlichen Personen ausgeübt werden, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausüben.
Beispiel – Mehrwertsteuerregistrierung
Situation:
Ein neu gegründetes, nicht mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen ABC SRL beabsichtigt, sich als monatlicher Mehrwertsteuerzahler registrieren zu lassen.
Das Unternehmen beabsichtigt, innergemeinschaftliche Erwerbe zu tätigen.
Welche Erklärung muss abgegeben werden und wie wird sie ausgefüllt?
Lösung:
Das Registrierungsverfahren ist im Anhang zur OPANAF 239/2021 geregelt.
Das Verfahren gilt für die MwSt.-Registrierung gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a), b) oder c) des Gesetzes Nr. 227. /2015 über die Abgabenordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen (Steuergesetzbuch), von Steuerpflichtigen, die ihren Sitz in Rumänien haben und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausüben wollen, die steuerpflichtige Umsätze umfasst, von der Mehrwertsteuer mit Recht auf Vorsteuerabzug befreit, und/oder Umsätze, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben, bei denen der Ort der Leistung als im Ausland gelegen gilt, wenn die Steuer abzugsfähig wäre, wenn diese Umsätze gemäß Artikel 297 Absatz (4) Buchstabe b) und d) des Steuergesetzbuchs in Rumänien ausgeführt worden wären, die in den folgenden Fällen eine Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen:
- a) vor der Durchführung solcher Umsätze, wenn sie entweder erklären, dass sie beabsichtigen, einen Umsatz zu erzielen, der die in Artikel 310 Absatz 1 des Steuergesetzbuches vorgesehene Freigrenze erreicht oder überschreitet, oder dass sie beabsichtigen, einen Umsatz zu erzielen, der unter der Freigrenze liegt, aber für die Anwendung der normalen Steuerregelung optieren;
- b) wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres die Freigrenze erreichen oder überschreiten;
- c) wenn der in einem Kalenderjahr erzielte Umsatz unter der Freigrenze liegt, der Steuerpflichtige aber für die Anwendung der normalen Steuerregelung optiert.
Gemäß Punkt 3 dieses Verfahrens hat der Steuerpflichtige, der die Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 316 Absatz 1 Buchstabe a) des Steuergesetzbuchs beantragt, bei der zuständigen Steuerbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen:
- Antrag auf MwSt.-Registrierung (Formular 098) für Steuerpflichtige, die der Eintragung in das Handelsregister unterliegen. In diesem Fall wird der Antrag auf Eintragung für Mehrwertsteuerzwecke beim zuständigen Finanzamt am selben Tag eingereicht wie der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister beim Handelsregisteramt;
- b) die Erklärung über die steuerliche Registrierung, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, die nicht im Handelsregister eingetragen werden müssen. In diesem Fall wird die Steuerregistrierungserklärung zum Zeitpunkt der ersten Steuerregistrierung abgegeben, in der Regel zum Zeitpunkt der Niederlassung, und der Antrag auf MwSt.-Registrierung wird durch Ausfüllen der „Steuervektordaten „, Abschnitt „Mehrwertsteuer“ der Steuererklärung gestellt.
Der Steuerpflichtige, der die Registrierung für MwSt-Zwecke gemäß Artikel 316 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) des Steuergesetzbuches beantragt, reicht also bei der zuständigen Steuerbehörde eine Erklärung ein, in der er die Rubrik „Angaben zum Steuervektor“, Abschnitt „Mehrwertsteuer“, ausfüllt.
Daher wird die ABC-Gesellschaft die D700 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der von OPANAF 1699/2021 genehmigten Anweisungen zum Ausfüllen der Erklärung einreichen, die vorsehen, dass die D700 bei der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke von Steuerpflichtigen eingereicht wird, die nach der steuerlichen Registrierung die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 (Steuergesetzbuch) in seiner geänderten und ergänzten Fassung beantragen.
Zu ABSCHNITT B – Angaben zur MwSt.-Registrierung und zum MwSt.-Vektor, das Verfahren zum Ausfüllen wird erwähnt, so dass in Zeile 1.1 der vom Unternehmen zu erzielende Umsatz geschätzt wird und die entsprechende Situation zum Zeitpunkt der MwSt.-Registrierung mit X ausgefüllt wird.
Gemäß Artikel 322 Absatz (4) (Steuergesetzbuch) müssen Kleinunternehmen, die sich im Laufe des Jahres gemäß Artikel 316 für MwSt.-Zwecke registrieren lassen, zum Zeitpunkt der Registrierung den erzielten Umsatz angeben, der auf der Grundlage der einem vollen Kalenderjahr entsprechenden Tätigkeit neu berechnet wird.
Übersteigt dieser neu berechnete Umsatz die in Artikel 322 Absatz 2 vorgesehene Schwelle, so ist der Steuerzeitraum in diesem Jahr der Kalendermonat.
Sofern der neu berechnete Umsatz die Höchstgrenze nicht übersteigt, legt der Steuerpflichtige das Kalenderquartal als Steuerzeitraum zugrunde, es sei denn, er hat während des betreffenden Kalenderjahres einen oder mehrere innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen getätigt, bevor er sich gemäß Artikel 316 für die Mehrwertsteuer registrieren ließ.
Der Steuerzeitraum ist daher der Monat oder das Quartal, je nach dem erzielten Umsatz, der auf der Ebene eines ganzen Jahres neu berechnet wird, wie zu Artikel 322 Absatz (4) des Steuergesetzbuchs geregelt.
Die Registrierung für MwSt.-Zwecke bei Überschreitung des Schwellenwerts oder nach Wahl gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuerpflichtige die Registrierung beantragt.
Rechtsgrundlage:
– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).
– www.anaf.ro;
– OPANAF Nr. 1699/2021 zur Genehmigung von Steuerregistrierungsformularen für Steuerzahler und Arten von Steuerpflichten, die den Steuervektor bilden, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1056/04.11.2021;
– OANAF 239/2021 für die Genehmigung des Verfahrens zur Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a), b) oder c) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung.