Im Amtsblatt Nr. 273 vom 22. März 2022 wurde OPANAF Nr. 423/2022 zur Änderung von OPANAF Nr. 3386/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formblatte 101 – Einkommensteuererklärung “und 120 -„ Verbrauchsteuererklärung “..
Wir weisen darauf hin, dass die Initiatoren im Bericht zur Genehmigung des normativen Akts erwähnen, dass gemäß der Dringlichkeitsverordnung ORDONANTA DE URGENTA Nr. 153/2020 zur Einführung einiger steuerlicher Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung/Erhöhung des Eigenkapitals sowie zur Vervollständigung einiger normativer Akte die Steuerzahler, die Körperschaftssteuer zahlen, für den Zeitraum 2021-2025 von jährlichen Körperschaftssteuersenkungen profitieren, mit Ausnahme der Steuerzahler, für die die Rechnungslegungsvorschriften von der Rumänischen Nationalbank bzw. von ASF erlassen werden.
Wenn zwei oder drei der in der Verordnung vorgesehenen Ermäßigungen anwendbar sind, werden die entsprechenden Prozentsätze addiert, um den Betrag der Ermäßigung zu ermitteln, und der sich daraus ergebende Betrag wird auf die Steuer angewandt. Das Dokument legt fest, dass der der Steuerermäßigung entsprechende Prozentsatz auf die jährliche Körperschaftssteuer des Jahres angewandt wird, in dem die in Artikel I Absatz (1) der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG Nr. 153/2020 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und dass die sich daraus ergebende Ermäßigung davon abgezogen wird.
Während des Anwendungszeitraums der Steuerermäßigung läuft die Frist für die Einreichung der Jahreserklärung zur Körperschaftsteuer für das betreffende Steuerjahr abweichend von den Bestimmungen der Artikel 41 und 42 aus dem Steuergesetzbuch bis einschließlich 25. Juni des Folgejahres und für Steuerpflichtige, die unter die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz (5) aus dem Steuergesetzbuch fallen, bis einschließlich 25. des sechsten Monats nach Ablauf des geänderten Steuerjahres.
Darüber hinaus ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 296 /2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung wird in dem Fall, dass ein Empfänger eines Sponsorings/privaten Stipendiums/Mäzenatentums den entsprechenden Betrag an den Steuerpflichtigen in einem anderen Steuerjahr als dem, in dem das Sponsoring/private Stipendium/Mäzenatentum gewährt wurde, zurückgibt, der für dieses Sponsoring/private Stipendium oder Mäzenatentum von der Einkommenssteuer in früheren Steuerzeiträumen abgezogene Betrag in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als Differenz zu der im Jahr der Rückgabe des Sponsorings/privaten Stipendiums/Mäzenatentums fälligen Einkommenssteuer addiert.
Gemäß Artikel 45 Absatz (7) der Abgabenordnung müssen Steuerpflichtige, die bei der Festsetzung der Körperschaftssteuer für 2020 die Anschaffungskosten der in den Jahren 2018 und 2019 angeschafften und in Betrieb genommenen elektronischen Registrierkassen gemäß Gesetz Nr. 153/2020 abziehen, für die sie in diesen Jahren die Bestimmungen von Artikel 22 angewandt haben, zu der geschuldeten Steuer den Betrag der befreiten Körperschaftssteuer in Bezug auf diese Geräte hinzufügen.
Bitte beachten Sie, dass die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) am 22. März 2022 die neue elektronische Version des Formblatts 101 auf ihrer Website unter der Rubrik „Elektronische Steuererklärungen“/“Steuererklärungen herunterladen“ zur Verfügung gestellt hat:
Formblattbezeichnung | Unterstützungsprogramm | Hinweise/ Dokumentation | |
JAVA | |||
101- Einkommensteuererklärung nach OPANAF für das Ende des Zeitraums > = 2021 veröffentlicht am 22.03.22 | Soft A aktualisiert am 24.03.2022 | Soft J aktualisiert am 24.03.2022 | Anhang validiert aktualisiert am 24.03.2022 Schema XSD aktualisiert am 24.03.2022 |
Bitte beachten Sie, dass das letzte Update von D101 heute, am 24. März 2022, in Rechnung gestellt wurde (Version A6.0.0.).
Formblatt kann also bereits von Steuerpflichtigen genutzt werden