Steuervorteile für Spenden an Flüchtlinge aus der Ukraine

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 231 vom 08. März 2022 wurde die Dringlichkeitserlass Nr. 20/2022 zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte sowie zur Einrichtung einiger Unterstützungs- und humanitärer Hilfsmaßnahmen veröffentlicht.

 Medizinische Hilfe für ausländische Bürger oder Staatenlose in besonderen Situationen, die aus dem Gebiet des bewaffneten Konflikts in der Ukraine kommen:

Gemäß der DRINGLICHKEITSERLASS Nr. 20 erhalten ausländische Staatsbürger oder Staatenlose in besonderen Situationen, die aus dem bewaffneten Konfliktgebiet in der Ukraine kommen und nach Rumänien einreisen und um internationalen Schutz in Rumänien ersuchen und die medizinische Leistungen, Sanitätsmaterial, Arzneimittel und medizinische Geräte benötigen, das im Rahmenvertrag über die Bedingungen für medizinische Hilfe vorgesehene Grundpaket an Leistungen, Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des sozialen Krankenversicherungssystems und seiner Durchführungsbestimmungen sowie Arzneimittel, medizinisches Material, Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen, die in den nationalen Programmen zur Gesundheitsfürsorge enthalten sind, als rumänische Versicherte ohne Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags, des Eigenanteils für Arzneimittel, die in ambulanter Behandlung bereitgestellt werden, und mit Befreiung von der Zuzahlung.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass für die oben genannten Personen medizinische Leistungen in der ambulanten medizinischen Versorgung für klinische Fachrichtungen, die im Basispaket enthalten sind, ohne Vorlage des Überweisungsträgers gewährt werden, der ein spezielles Formblatt ist, das im System der sozialen Krankenversicherung verwendet wird.

Die Leistungserbringer von medizinischen Dienstleistungen, Gesundheitsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in vertraglicher Beziehung zu den Krankenkassen stehen, auch im Rahmen der nationalen kurativen Gesundheitsprogramme, sind verpflichtet, die oben genannten Personen in der von der Nationalen Krankenkasse bereitgestellten Computeranwendung zu registrieren und Kopien ihrer Ausweispapiere aufzubewahren, sofern diese vorhanden sind.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, getrennte Aufzeichnungen für medizinische Dienstleistungen, Gesundheitsmaterialien, Arzneimittel oder medizinische Geräte zu erstellen, die sie den oben genannten Personen zur Verfügung gestellt haben und für die sie getrennte Rechnungen ausstellen; die Rechnungen werden zusammen mit Belegen in dem von der nationalen Krankenkasse geforderten Format und Kopien von Ausweispapieren, falls vorhanden, oder Kopien von medizinischen Unterlagen der Leistungserbringer für Personen, die keine Ausweispapiere besitzen, monatlich an die Krankenkassen, mit denen sie in einem Vertragsverhältnis stehen, zur Abrechnung gemeldet.

Natürliche Personen, die ausländische Staatsbürger oder staatenlose Personen in besonderen Situationen aufnehmen, die aus dem Gebiet des bewaffneten Konflikts in der Ukraine kommen, kommen in den Genuss einer Erstattung der Verpflegungskosten in Höhe von 20 Lei/Tag/Person aus dem Budget der Kreisinspektionen für Notfallsituationen / Inspektion für Notfallsituationen Bukarest-Ilfov. Der Abwicklungsmechanismus wird durch Regierungsbeschluss festgelegt.“

  • Ausbildung für Minderjährige in besonderen Situationen, die aus dem Gebiet des bewaffneten Konflikts in der Ukraine stammen und in das Hoheitsgebiet Rumäniens eingereist sind, einschließlich derjenigen, die keinen internationalen Schutz beantragen
  1. a) das Recht auf Ausbildung in rumänischen Bildungseinrichtungen unter denselben Bedingungen und mit denselben finanziellen Mitteln wie für rumänische Vorschulkinder, Kinder im Vorschulalter und Schüler;
  2. b) das Recht auf unentgeltliche Unterbringung in Internaten, Verpflegungszuschuss, das Recht auf Unterkunft, d.h.: Schulmaterial, Kleidung, Schuhe, Schulbücher.

Für die Zwecke des Dringlichkeitserlasses ist unter einem Zuhörer der Schüler zu verstehen, der in einem anderen Bildungssystem in einem anderen Land eingeschrieben ist und der auf Antrag der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Schülers, des volljährigen Schülers oder der zuständigen Behörde seine Schulausbildung in einer Bildungseinrichtung des rumänischen Bildungssystems fortsetzt und in vorläufige Kataloge eingeschrieben ist, bis die Gleichwertigkeit der Studien und die Unterstützung eventueller Unterschiede erreicht sind.

Nach Erlangung des Zuhörerstatuts, haben sie die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten in voruniversitären Bildungseinrichtungen und an außerschulischen Aktivitäten in den Zirkeln der Kinderclubs und -paläste. Die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten ist nicht an die Zugehörigkeit zum Auditorium gebunden;

b) das Recht auf die Inanspruchnahme komplexer, krankenhausähnlicher medizinischer Versorgungseinheiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schüler, die aufgrund einer Behinderung nicht mobil sind, d.h. für Schüler, die an chronischen Krankheiten leiden oder deren Leiden einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 4 Wochen nach sich ziehen;

c) das Recht, während des gesamten Kalenderjahres die Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, des Land-, See- und U-Bahn-Verkehrs sowie des innerstaatlichen Auto-, Eisenbahn-, See- und Flussverkehrs zu nutzen, ähnlich wie die Schüler, die in Rumänien in voruniversitären Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind;

d) das Recht auf kostenlose Beförderung für alle unter Buchstabe c) vorgesehenen Kategorien von Schülern, die Waisen sind, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schüler, für die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1/2011 in seiner geänderten und ergänzten Fassung eine besondere Schutzmaßnahme oder eine Vormundschaft eingerichtet wurde;

e) das Recht auf die Zuteilung von Grundnahrungsmitteln an alle Kinder in der Primar- und Sekundarstufe, die durch laufende Sozialprogramme gewährt werden.

Gewährung von Spenden zur Unterstützung ausländischer Bürger oder Staatenloser in besonderen Situationen:

Gemäß Artikel IX der Dringlichkeitserlass 20/2022 können natürliche und juristische Personen, mit Ausnahme von öffentlichen Einrichtungen und Behörden, Geldbeträge spenden, die von der Generalinspektion für Notsituationen auf einem separaten Konto in Lei bei der Finanz- und Buchhaltungsabteilung der Stadt Bukarest gesammelt werden, um ausländischen Bürgern oder staatenlosen Personen in besonderen Situationen aus dem Gebiet des bewaffneten Konflikts in der Ukraine Unterstützung und humanitäre Hilfe zu gewähren.

Die Spendenaktion nach den vorstehenden Bestimmungen läuft vom Inkrafttreten des Dringlichkeitserlasses bis zum 31. Dezember 2022.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 25 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung ziehen die Steuerpflichtigen im Rahmen des Titels II „Körperschaftssteuer“ desselben Gesetzes bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses die Beträge ab, die die gemäß den Bestimmungen des Dringlichkeitserlasses 20/2022 gewährten Geldspenden darstellen.

              Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 53 des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung ziehen juristische Personen – Steuerpflichtige gemäß Titel III „Steuer auf das Einkommen von Kleinstunternehmen“ desselben Gesetzes – von der Steuerbemessungsgrundlage die Beträge ab, die Barspenden darstellen, die gemäß den Bestimmungen des Dringlichkeitserlasses 20/2022 gewährt wurden.

              Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz (4) und Absatz (7) Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung können natürliche Personen, die ihr Jahresnettoeinkommen im realen System auf der Grundlage von Buchhaltungsdaten ermitteln, Ausgaben in Form von Geldspenden abziehen, die gemäß den Bestimmungen des Dringlichkeitserlasses 20/2022 gewährt werden.

              Eröffnung eines Spendenkontos – Verfahren:

Die Generalinspektion für Notsituationen (ISGU) beantragt die Eröffnung des Kontos 50.07.03 „Bargeld aus Spenden im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe für die Ukraine“ bei der Finanzverwaltung und dem öffentlichen Rechnungswesen der Stadt Bukarest und kann bei jedem Kreditinstitut Konten in Lei und Währung eröffnen, die auf ihrer eigenen Website, auf der Website des Innenministeriums und auf der Website der rumänischen Regierung sowie über andere Medienkanäle öffentlich bekannt gegeben werden.

Das gesonderte Konto in Lei, das bei der Finanzverwaltung und dem öffentlichen Rechnungswesen der Stadt Bukarest eröffnet wurde, ist nicht verzinslich und unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung.

              Auf dem separaten Konto in Lei, das bei der Staatskasse eröffnet wurde, können juristische und natürliche Personen Beträge per Banküberweisung sowie online über das „Nationale Elektronische Zahlungssystem“ – SNEP, das von der Behörde für die Digitalisierung Rumäniens entwickelt, eingeführt, verwaltet und betrieben wird und unter www.ghiseul.ro abrufbar ist, mit Debit- und Kreditkarten bezahlen.

 Steuererleichterung für Ausgaben für Waren und Dienstleistungen für Personen, die von dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine betroffen sind:

 Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 25 und 56 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in der geänderten und ergänzten Fassung gelten für Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die an Personen geliefert werden, die von dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine betroffen sind, gegebenenfalls die folgenden Steuervorschriften:

– Für Körperschaftsteuerpflichtige gelten die folgenden Regeln:

  • Abzug, der auf die Berechnung des steuerlichen Ergebnisses beschränkt ist; Steuerpflichtige, die diese Ausgaben tätigen, fügen sie den in Artikel 25 Absatz (3) Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Sozialausgaben hinzu und ziehen sie bis zu dem auf den Wert der Gehaltsausgaben des Personals angewandten Satz von 5 % gemäß dem Arbeitsgesetzbuch ab;
  • Nichtabzug bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses; Steuerpflichtige, die diese Ausgaben tätigen, müssen sie zu den in Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Ausgaben addieren und ihren Gesamtbetrag innerhalb der in Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) desselben Gesetzes vorgesehenen Grenze von der geschuldeten Einkommensteuer abziehen;
  • für Steuerpflichtige von Kleinstunternehmen werden diese Ausgaben zu den in Artikel 56 Absatz (11) des Gesetzes Nr. 227/2015 (Patenschaften und private Stipendien) vorgesehenen Ausgaben addiert und ihr Gesamtbetrag wird innerhalb der in Artikel 56 Absatz (11) desselben normativen Akts vorgesehenen Grenze von der geschuldeten Steuer abgezogen.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 68 Absatz (4) und Absatz (7) Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 227/2015 in der geänderten und ergänzten Fassung sind bei natürlichen Personen, die ihr Jahresnettoeinkommen im realen System auf der Grundlage von Buchhaltungsdaten ermitteln, Waren und/oder Dienstleistungen, die als humanitäre Hilfe für Personen, die vom bewaffneten Konflikt in der Ukraine betroffen sind, unentgeltlich bereitgestellt werden, abzugsfähige Ausgaben, sofern sie innerhalb der gleichen Grenzen liegen, wie sie in Artikel 68 Absatz (5) Buchstabe a) und c) des Gesetzes Nr. 227/2015 in der geänderten und ergänzten Fassung vorgesehen sind.

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Waren und/oder Dienstleistungen sind für Personen bestimmt, die von dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine betroffen sind, und werden auf Ersuchen der Abteilung für Notsituationen des Innenministeriums gewährt oder erbracht, indem sie direkt von ihr oder über Nichtregierungsorganisationen, die ihre Absicht bekundet haben, auf der Grundlage der Dokumente über die Lieferung/Empfang der Waren/Dienstleistungen verteilt werden.

 Mehrwertsteuerliche Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die den vom bewaffneten Konflikt in der Ukraine betroffenen Personen zu humanitären Zwecken unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden:

Waren, die als humanitäre Hilfe von Steuerpflichtigen an vom bewaffneten Konflikt in der Ukraine betroffene Personen unentgeltlich gewährt werden, gelten als unentgeltlich gewährte Waren im Rahmen von Sponsoring- oder Mäzenatentätigkeiten gemäß Artikel 270 Absatz (8) Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung.

              Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen unentgeltlich für humanitäre Zwecke an Personen erbracht werden, die von dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine betroffen sind, gelten als unentgeltliche Dienstleistungen im Rahmen von Sponsoring- oder Mäzenatentätigkeiten gemäß Artikel 271 Absatz (5) Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung.

              Die oben genannten Bestimmungen (die letzten beiden Absätze) gelten bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Dringlichkeitserlasses.

   Sonstige im Steuergesetzbuch geänderte Aspekte:

Gemäß dem Dringlichkeitserlass 20/2022 sind die Ausgaben für Güter, Finanzmittel und Dienstleistungen, die dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) sowie anderen internationalen Organisationen, die gemäß den Bestimmungen von Sonderabkommen, denen Rumänien beigetreten ist, tätig sind, gewährt werden, bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses nicht abzugsfähig; Steuerpflichtige, die diese Ausgaben tätigen, addieren sie zu den unter Punkt i) genannten Ausgaben (Kosten für Sponsoring und Mechanisierung) und ziehen den sich daraus ergebenden Betrag im Rahmen der unter Punkt i) genannten Grenzen von der geschuldeten Einkommensteuer ab.

Wenn der gemäß Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) der Abgabenordnung (Sponsoring und Mäzenatentum) und dieses Buchstabens (Buchstabe t) festgelegte Betrag, vermindert um die nach dem Gesetz übertragenen Beträge, nicht vollständig verwendet wurde, Die Steuerpflichtigen können die Umleitung der Körperschaftssteuer in Höhe des so berechneten Betrags an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen – UNICEF und an andere internationale Organisationen, die ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen von Sonderabkommen ausüben, bei denen Rumänien Vertragspartei ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ab dem Datum der Einreichung der jährlichen Körperschaftssteuererklärung veranlassen, indem sie ein Umleitungsformular bzw. Umleitungsformblätter einreichen.

In diesem Fall erfolgt die Umleitung der Körperschaftssteuer gemäß Artikel 42 Absatz (4) ohne die Verpflichtung, die begünstigte Körperschaft in das Register der Körperschaften/Gemeinschaften, für die Steuerabzüge gewährt werden, einzutragen.

Steuerpflichtige, die Ausgaben gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe t), Sponsoring und/oder Mäzenatentum tätigen oder private Stipendien gewähren, sind verpflichtet, die Erklärung über die Empfänger von Waren/Dienstleistungen/Sponsoring/Privatstipendien für das Jahr, in dem sie diese Ausgaben verbucht haben, und gegebenenfalls für das Jahr, in dem die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe i) Anwendung finden, innerhalb der für die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung vorgesehenen Fristen vorzulegen. Das Muster und der Inhalt der informativen Erklärung werden im Auftrag des Präsidenten der A.N.A.F. genehmigt.

Nach der neuen Verordnung sind Kleinstunternehmen, die Ausgaben gemäß Absatz (2^2) (UNICEF) und Patenschaften tätigen, verpflichtet, eine Erklärung über die Empfänger von Waren/Dienstleistungen/Patenschaften für das Jahr vorzulegen, in dem sie diese Ausgaben verbucht haben, gegebenenfalls einschließlich der Empfänger von aus vorangegangenen Quartalen übertragenen Beträgen. Das Muster und der Inhalt der informativen Erklärung werden im Auftrag des Präsidenten der A.N.A.F. genehmigt.

Kleinstunternehmen, die Ausgaben im Zusammenhang mit Waren, Finanzmitteln und Dienstleistungen verbuchen, die dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen – UNICEF – sowie anderen internationalen Organisationen, die ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen von Sonderabkommen ausüben, bei denen Rumänien Vertragspartei ist, gewährt werden, addieren diese Ausgaben zu den gemäß Absatz (1^1) gewährten Beträgen (Patenschaften und private Stipendien) und ziehen den so erhaltenen Betrag von dem in Absatz (1^1) vorgesehenen Höchstbetrag ab.

Wenn der gemäß Absatz (1^1) und diesem Absatz ermittelte Betrag, vermindert um die nach dem Gesetz vorgetragenen Beträge, nicht voll ausgeschöpft wurde, können die Steuerpflichtigen die Rückerstattung der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen in Höhe der so errechneten Differenz für das gesamte Steuerjahr beantragen, und an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen – UNICEF und andere internationale Organisationen, die im Rahmen von Sonderabkommen tätig sind, bei denen Rumänien Vertragspartei ist, innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung der Steuererklärung für das vierte Quartal durch Einreichung eines oder mehrerer Nachsendeformulare.

In diesem Fall erfolgt die Steuerumleitung gemäß Absatz (2^1) ohne die Verpflichtung, die begünstigte Einrichtung in das Register der Einrichtungen/Kirchengemeinden einzutragen, für die Steuerabzüge gewährt werden.

Rechtsgrundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

-Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016);

-DRINGLICHKEITSERLASS 15/2022 über die Bereitstellung von humanitärer Unterstützung und Hilfe durch den rumänischen Staat für ausländische Bürger oder Staatenlose in besonderen Situationen aus dem Gebiet des bewaffneten Konflikts in der Ukraine;

-DRINGLICHKEITSERLASS 20/2022 zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte sowie zur Einrichtung einiger Unterstützungs- und humanitärer Hilfsmaßnahmen.