Steuerpflichten für Einkommen aus sozialen Netzwerken

Gemäß den auf der Website der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) veröffentlichten Informationen sind Personen, welche Einkünfte aus Beiträgen auf Facebook, Instagram oder anderen sozialen Netzwerken erzielen, gesetzlich verpflichtet, diese Einkünfte amzumelden und Einkommensteuer, Steuern und Beiträge an den Staat gegenüber zu zahlen.

Tatsächlich sind Personen, die Einkünfte aus Beiträgen in verschiedenen sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, YouTube, TikTok, LinkedIn, Twitter, Snapchat oder Pinterest erzielen, unabhängig davon, ob es sich um Bareinnahmen handelt, welche eine finanzielle Vergütung beinhalten, oder um Einkünfte in Form von Sachleistungen, wie z. B. erhaltene Produkte, Dienstleistungen oder Reisen, gesetzlich verpflichtet, die erzielten Einkünfte zu berechnen und in diesem Zusammenhang Einkommensteuer, Steuern und gesetzlich festgelegte Beiträge zu zahlen.

Aus steuerlicher Sicht gibt es daher zwei Situationen:

  • die Tätigkeit wird kontinuierlich ausgeübt; in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt,
  • die Tätigkeit wird nur gelegentlich ausgeübt; in diesem Fall werden die Einkünfte als Einkünfte aus anderen Quellen betrachtet.

Gemäß dem ANAF-Leitfaden sind also die Bestimmungen des Steuergesetzbuches über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf die Einkünfte anwendbar, die natürliche Personen aus Beiträgen in verschiedenen sozialen Netzwerken erzielen, die also für verschiedene Unternehmen oder Marken werben, wenn die Tätigkeit regelmäßig und kontinuierlich auf eigene Rechnung und mit dem Ziel der Erzielung von Einkünften ausgeübt wird und wenn die Kriterien einer selbständigen Tätigkeit kumulativ erfüllt sind.

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit:

Wir weisen darauf hin, dass diese Art von Einkünften als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gilt, sofern die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem Steuergesetzbuch mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllt:

  • die natürliche Person hat die Freiheit, Ort und Art der Ausübung dieser Tätigkeit sowie die Arbeitszeit zu wählen;
  • der natürlichen Person steht es frei, dieselbe Tätigkeit für mehrere Kunden auszuüben;
  • die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken werden von der natürlichen Person übernommen, die die Tätigkeit ausübt;
  • die betreffende Tätigkeit wird mit dem eigenen Vermögen der natürlichen Person ausgeübt;
  • die Tätigkeit wird von der natürlichen Person unter Einsatz ihrer eigenen geistigen und/oder körperlichen Leistungsfähigkeit ausgeübt, je nach der besonderen Art der Tätigkeit;
  • die natürliche Person ist Mitglied eines Berufsverbands oder -ordens, der die Aufgabe hat, den Beruf zu vertreten, zu regeln und zu beaufsichtigen, und zwar gemäß den besonderen Vorschriften für die Organisation und Ausübung dieses Berufs;
  • die natürliche Person hat die Freiheit, ihre Tätigkeit direkt, mit angestellten Mitarbeitern oder in Zusammenarbeit mit Dritten im Einklang mit dem Gesetz auszuüben.

Darüber hinaus müssen diejenige Personen, welche Einkünfte aus Beiträgen in verschiedenen sozialen Netzwerken erzielen, gemäß den Bestimmungen des OUG (Dringlichkeitserlass) Nr. 44/2008 eine PFA (Selbstständigerwerbender), eine II oder eine IF haben, während sie die entsprechende Tätigkeit, Produktion, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig und kontinuierlich ausüben, um für Steuerzwecke zugelassen und registriert zu werden.

Ein wichtiger Aspekt, den die ANAF hervorhebt, ist, dass, solange die Tätigkeit in Rumänien ausgeübt wird, das Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit als in Rumänien erzielt gilt, unabhängig davon, ob es aus Rumänien oder aus dem Ausland bezogen wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von der gewählten Organisationsform (PFA, II oder IF) gewählt werden kann gewählt werden, ob das Jahresnettoeinkommen auf der Grundlage des tatsächlichen Systems oder auf der Grundlage von Einkommensregeln ermittelt wird.

Personen, die sich dafür entscheiden, ihr Jahresnettoeinkommen auf der Grundlage der Einkommensnorm zu ermitteln, sind verpflichtet, die geschuldete Jahressteuer durch Anwendung des Steuersatzes von 10 % auf die bereinigte Jahreseinkommensnorm zu ermitteln; demzufolge ist die Steuer die endgültige Steuer.

Bei der realen Einkommensermittlung auf der Grundlage von Buchhaltungsdaten wird die Steuer dagegen vom Steuerpflichtigen durch Anwendung eines Satzes von 10 % auf das geschätzte jährliche Nettoeinkommen, das als steuerpflichtiges Einkommen gilt, festgesetzt.

Bitte beachten Sie, dass die Steuer in beiden Fällen am oder vor dem 25. Mai des Jahres zu zahlen ist, das auf das Jahr folgt, in dem das betreffende Einkommen erzielt wurde.

Die Meldung von Einkünften aus Beiträgen in verschiedenen sozialen Netzwerken erfolgt über die einheitliche Meldung (Formblatt 212).

Wie bereits erwähnt, ist sie jährlich bis zum 25. Mai eines jeden Jahres einzureichen und jederzeit im Laufe des Jahres innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ereignisses, wenn der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres eine Tätigkeit beginnt.

Darüber hinaus wird die Steuer von Personen, die das reelle System anwenden, durch Anwendung eines Steuersatzes von 10 % auf das zu versteuernde Jahresnettoeinkommen ermittelt, von dem im Rahmen der geschuldeten Steuer die Anschaffungskosten für die elektronischen Steuerkassen abgezogen werden.

Der Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 25 % und der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 10 % werden fällig, wenn für das laufende Jahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum aus einer oder mehreren Einkunftsquellen oder -kategorien geschätzt werden, deren kumulierter Wert 12 Bruttomindestlöhne pro Land übersteigt.

Steuerpflichtige, welche Einkünfte aus Beiträgen in verschiedenen sozialen Netzwerken erzielen, müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, wenn sie die im Steuergesetzbuch vorgesehene Schwelle von 300.000 Lei überschreiten, aber auch, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen oder Dienstleistungen an Steuerpflichtige in der EU erbringen oder von ihnen empfangen.

Natürlich können sich diese Steuerpflichtigen auch optional für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.

Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen:

Bei derartigen Einkünften wird die Steuer durch einen Steuerabzug zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem die Einkünfte beim Auszahler eingehen.

Daher wird auf das Bruttoeinkommen ein Satz von 10 % angewandt, der die endgültige Steuer darstellt und bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie einbehalten wurde, an den Haushalt des Staates abgeführt wird.

Diejenige Personen welche für das laufende Jahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum, Einkünfte aus der Verbindung mit einer juristischen Person, Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Gütern, Einkünfte aus land-, forst- und fischwirtschaftlichen Tätigkeiten, Einkünfte aus Kapitalanlagen und Einkünfte aus anderen Quellen schätzen, deren kumulierter Wert mindestens 12 Bruttomindestlöhne pro Land beträgt, schulden auch Krankenversicherungsbeiträge.

Bitte beachten Sie, dass, wenn die Verträge, auf deren Grundlage Einzelpersonen Einkünfte aus ihren eigenen Beiträgen in sozialen Netzwerken erzielen und somit für verschiedene Unternehmen oder Marken werben, zwischen zwei juristischen Personen abgeschlossen werden, nämlich zwischen dem Unternehmen, für das geworben wird oder das Eigentümer der Marke oder der Agentur ist, welche die Erbringung der Dienstleistung beantragt oder vermittelt, und dem Unternehmen der öffentlichen Einrichtung, die die Produkte über soziale Netzwerke bewirbt, wird das Einkommen der betreffenden Einzelperson entsprechend der Art der von der juristischen Person erhaltenen Einkünfte besteuert (z. B. Einkünfte aus Dividenden, Gehältern usw.).

Für Einkünfte aus anderen Quellen, die aus dem Ausland stammen, müssen natürliche Personen die Einheitliche Erklärung über die von natürlichen Personen zu entrichtende Einkommensteuer und Sozialbeiträge – Kapitel I – Angaben zu den Einkünften bis einschließlich 25. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Einkünfte erzielt wurden, sowie zur Berechnung und Entrichtung der geschuldeten Steuer innerhalb derselben Frist, unter Berücksichtigung der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ausfüllen.

 Rechtsgrundlage

  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetze (genehmigt durch HG Nr. 1/2016);
  • anaf.ro