Neues Verfahren zur Mehrwertsteuererstattung (2)

 Begleichung negativer Mehrwertsteuerforderungen mit der Option auf Rückerstattung

Gemäß der Verordnung 352/2022 unterliegen nur die Forderungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Option auf Rückerstattung, die innerhalb der gesetzlichen Frist für die Einreichung eingereicht wurden, dem Vergleichsverfahren.

Bei Steuerpflichtigen, welche ihre Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlichen Frist einreichen, wird der negative Betrag in der Steuererklärung für den nachfolgenden Steuerzeitraum berücksichtigt

Ausnahmsweise unterliegt auch die Umsatzsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dem Vergleichsverfahren, wenn der Steuerpflichtige die Berichtigung dieser Erklärung gemäß Artikel 303 Absatz 7 Satz IV aus dem Steuergesetzbuch zur Erstattung des Saldos des negativen Steuerbetrags beantragt.

Rückerstattungsanträge, die innerhalb der gleichen gesetzlichen Frist gestellt werden, unterliegen dem Verfahren der Lösung in der Reihenfolge ihrer Registrierung beim Finanzamt innerhalb der zu Artikel 77 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Zeitfrist.

Die Abrechnungen der Forderungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit Option auf Rückerstattung erfolgt im Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung der Abrechnung und dem Datum des tatsächlichen Ausgleichs/der Rückerstattung der zur Rückerstattung genehmigten Beträge oder dem Datum der Mitteilung des Steuerbescheids über die wichtigsten Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Unterschieden in den Steuerbemessungsgrundlagen, die im Rahmen von Steuerprüfungen bei juristischen oder natürlichen Personen festgestellt wurden, wobei die zur Rückerstattung beantragten Beträge abgelehnt werden, je nachdem.

Die Fachabteilung analysiert die Erstattungsanträge, um sie zu bearbeiten.

Die MwSt.-Abrechnungen werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, indem kontrolliert wird, ob der Saldo des negativen MwSt.-Betrags, dessen Rückerstattung beantragt wird, mit dem in den Steuerunterlagen verzeichneten Betrag übereinstimmt.

Werden Unterschiede zwischen dem negativen Betrag der zur Erstattung beantragten Mehrwertsteuer und dem in den Aufzeichnungen der Steuerbehörde verzeichneten Betrag festgestellt, die nach dem Verfahren zur Korrektur materieller Fehler berichtigt werden können, benachrichtigt die Fachabteilung den Steuerpflichtigen und wendet das besondere Verfahren in diesem Bereich an. Die Berichtigung des materiellen Fehlers erfolgt durch die Steuerbehörde von Amts wegen, wenn möglich, oder auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen.

In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Frist für die Erledigung des Erstattungsantrags um den Zeitraum zwischen dem Datum der Ausstellung des Bescheids und dem Datum der Berichtigung der Differenz zwischen dem negativen Betrag der zur Erstattung beantragten Mehrwertsteuer und dem in den Steuerunterlagen eingetragenen Betrag, gemäß Artikel 77 Absatz (2) aus dem Steuergesetzbuch.

Nach der Berichtigung des materiellen Fehlers wird die negative Mehrwertsteuererklärung mit der Option auf Rückerstattung abgerechnet.

Die Steuerbehörden erledigen die Mehrwertsteuererklärungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Rückerstattung, die innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist eingereicht wurden, mit einer anschließenden Steuerprüfung, mit Ausnahme der Mehrwertsteuererklärungen, die von Steuerpflichtigen eingereicht wurden, die eine der in Artikel 169 Absatz (2) bzw. (3) der Steuerprozessordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, die nach einer Steuervorkontrolle erledigt werden.

Die Steuererklärungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Option auf Rückerstattung werden einer Analyse unterzogen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Steuerprüfung erfüllt sind.

Diese Phase ist innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung bzw. ab dem Datum der Entscheidung über die Berichtigung wesentlicher Fehler in der Mehrwertsteuererklärung abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nicht in der besonderen Datenbank für Steuerpflichtige mit dem Risiko einer unrechtmäßigen Rückerstattung erfasst ist. Bei Erklärungen von Steuerpflichtigen, die in der speziellen Datenbank erfasst sind, wird diese Phase innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Einreichung der MwSt-Erklärung abgeschlossen.

Die negativen Umsatzsteuerbescheide mit der Möglichkeit der Rückerstattung, bei denen nach dem Gesetz keine Steuervorkontrolle durchgeführt werden muss, werden durch den Erlass des Umsatzsteuerrückerstattungsbeschlusses gelöst, dessen Muster in der Anlage Nr. 2 der Verordnung enthalten ist. Die Fachabteilung erlässt den Rückerstattungsbeschluss innerhalb eines Tages nach Prüfung der zu Artikel 169 Absatz 2 bzw. 3 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Bedingungen.

Die Abrechnungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Rückerstattung, für die nach dem Gesetz eine Steuervorkontrolle durchgeführt werden muss, werden an die für die Steuerkontrolle zuständige Abteilung geschickt.

Am Tag der Übermittlung an die Steuerfahndung, spätestens jedoch drei Tage nach Prüfung der zu Artikel 169 Absatz 2 bzw. 3 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Bedingungen, teilt die Steuerfahndung dem Steuerpflichtigen die Verlängerung der Frist für die Begleichung der Forderung gemäß Artikel 77 Absatz 5 aus dem Steuergesetzbuch mit. Das Muster des Beschlusses ist in Anhang Nr. 3 des Erlasses enthalten.

Im Anschluss an die Steuervorkontrolle erstellt die für diesen Bereich zuständige Abteilung den Steuerkontrollbericht.

Ändert sich die abzugsfähige oder eingezogene Mehrwertsteuer im Vergleich zu den in der Mehrwertsteuererklärung eingetragenen Beträgen, wird der Steuerbeschluss über die wichtigsten Steuerpflichten im Zusammenhang mit den bei den Steuerkontrollen der juristischen bzw. natürlichen Personen festgestellten Unterschieden in den Bemessungsgrundlagen erstellt, der auch als Mehrwertsteuererstattungsbescheid gilt.

Werden bei der Steuervorkontrolle keine Unterschiede zu dem für die Rückerstattung beantragten Betrag festgestellt, wird der Beschluss über die Nichtänderung der Steuerbemessungsgrundlage infolge der Steuerkontrolle erstellt und der Beschluss über die Rückerstattung der Mehrwertsteuer von der Fachabteilung ausgestellt.

Der von der Fachabteilung ausgestellte Rückerstattungsbeschluss ist ein Beschluss, der einer nachträglichen Prüfung gemäß Artikel 94 aus dem Steuergesetzbuch unterliegt, mit Ausnahme der Beträge, für die der Rückerstattungsbeschluss auf der Grundlage des Beschlusses über die Nichtänderung der Steuerbemessungsgrundlage nach der Steuerprüfung erlassen wurde.

Für Steuerpflichtige, die innerhalb von 6 Monaten mindestens zweimal auf die Erstattungsoption verzichtet haben, die durch Erklärungen ausgeübt wurde, die nach der Steuervorkontrolle gemäß Artikel 169 Absatz (2) bzw. (3) aus dem Steuergesetzbuch abgerechnet worden wären, Wenn der Verzicht auf die Rückerstattungsoption vor der Einreichung der Erklärungen mit negativen MwSt.-Beträgen mit Rückerstattungsoption bei der Steuerprüfung erfolgt, informiert die Fachabteilung den Dienst/Büro/Abteilung für Auswahl, Programmierung und Analyse der Steuerprüfung im Hinblick auf die mögliche Auswahl dieser Personen für die Steuerprüfung, je nach dem festgestellten Risikoniveau.

Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Rückerstattungsoption, so gibt die Steuerprüfungsabteilung nach Einreichung der negativen MwSt.-Abrechnung mit Rückerstattungsoption bei der Steuerprüfung, aber vor Beginn der Steuervorkontrolle, die MwSt.-Abrechnung an die Verwaltungsstelle zurück.

Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Rückerstattungsoption, wird die Steuervorkontrolle nach ihrem Beginn als Teilprüfung der Mehrwertsteuer fortgesetzt und abgeschlossen.

Wir erwähnen, dass im Rahmen des durch die Verordnung 352/2022 genehmigten Verfahrens die folgenden Abläufe detailliert sind

 

  • Der Analysefluss der Abrechnungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit Rückerstattungsoption, die von großen und mittleren Steuerzahlern eingereicht wurden

  • Der Analysefluss der Abrechnungen mit negativen MwSt.-Beträgen mit Option auf Rückerstattung, die von anderen Steuerzahlern als großen und mittleren Steuerzahlern eingereicht werden

  • Betriebsablauf bei negativen Umsatzsteuerforderungen mit der Möglichkeit der Rückerstattung mit Steuervorkontrolle gelöst

 Begleichung von Mehrwertsteuererstattungsanträgen:

Negative MwSt.-Beträge, die in Erklärungen mit negativen MwSt.-Beträgen enthalten sind, die von Steuerpflichtigen eingereicht werden, die die Streichung ihrer MwSt.-Registriernummer beantragen oder deren MwSt.-Registriernummer von den Steuerbehörden von Amts wegen gestrichen wird, werden nach dem allgemeinen Rückerstattungsverfahren erstattet, das durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.899/2004 zur Genehmigung des Verfahrens für die Rückerstattung und Rückgewährung von Beträgen aus dem Haushalt sowie für die Gewährung von Zinsen, die den Steuerzahlern für Beträge zustehen, die nach Ablauf der gesetzlichen Frist erst nach der Steuerprüfung erstattet oder erstattet werden.

 Sonderbestimmungen für die Abrechnung von MwSt.-Erklärungen mit negativen MwSt.-Beträgen mit der Option auf Rückerstattung, die von Steuerpflichtigen eingereicht wurden, deren Registrierung für MwSt.-Zwecke von der zuständigen Steuerbehörde gemäß Artikel 316 Absatz (11) aus dem Steuergesetzbuch von Amts wegen aufgehoben wurde oder die während des Abrechnungsverfahrens aus den Aufzeichnungen der Steuerbehörden gestrichen wurden:

Wenn die zuständige Steuerbehörde während der Abrechnung der Steuererklärung mit negativen MwSt.-Beträgen mit der Option auf Rückerstattung die Registrierung des Steuerpflichtigen für MwSt.-Zwecke gemäß Artikel 316 Absatz (11) aus dem Steuergesetzbuch von Amts wegen aufhebt, wird das Verfahren beendet und die in der Steuererklärung enthaltenen negativen Beträge können in die erste MwSt.-Erklärung aufgenommen werden, die nach der Registrierung des Steuerpflichtigen auf dessen Antrag gemäß Artikel 316 Absatz (12) aus dem Steuergesetzbuch eingereicht wird.

Die zum Zeitpunkt der Aufhebung der MwSt.-Registrierung mit der Bearbeitung des Antrags beauftragte Stelle erstellt einen Bericht, in dem der Abschluss des Verfahrens vorgeschlagen wird. Der Bericht wird vom Leiter der Steuerabteilung genehmigt und an die zuständige Abteilung gegenüber weitergeleitet.

Die Fachabteilung stellt einen Bescheid nach dem Muster der Anlage Nr. 4 der Verordnung aus, in dem sie den Steuerpflichtigen über den Abschluss des Abrechnungsverfahrens für die zum Zeitpunkt der Löschung der MwSt.-Registrierung noch nicht erledigte Steuererklärung informiert. Die Entscheidung wird von der zuständigen Steuerbehörde gemäß den Bestimmungen von Artikel 47 aus dem Steuergesetzbuch bekannt gegeben.

Nach der Mitteilung der Entscheidung überweist die Steuerbehörde die negativen Beträge, die sich auf die negative Mehrwertsteuererklärung mit der Option auf Rückerstattung beziehen, deren Abrechnungsverfahren abgeschlossen ist, vom getrennten Konto auf das Konto des Zahlers gegenüber.

Rechtsgrundlage:

-Regierungsverordnung (OG) Nr. 11/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung und zur Regelung bestimmter steuerlicher Maßnahmen;

-ANAF-Verordnung Nr. 352/2022 zur Genehmigung des Verfahrens zur Begleichung negativer MwSt.-Beträge mit der Möglichkeit der Rückerstattung.