Änderungen der Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten (DBR)

Gesetz Nr.315 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1240 vom 29. Dezember 2021 gültig ab 1. Januar 2022, veröffentlicht.

Gemäß dem normativen Gesetz entfällt ab dem 01.01.2022 die Verpflichtung der Unternehmen, die Erklärung zu den tatsächlichen Begünstigten jährlich abzugeben.

Somit gilt bei juristischen Personen, die mindestens eine Erklärung zu den tatsächlichen Begünstigten abgegeben haben, die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zu den tatsächlichen Begünstigten als erfüllt.

Gemäß Artikel 56 Absatz (1) des Gesetzes 129 (aktualisiert) „ müssen juristische Personen, die der Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen, bei der Eintragung und bei jeder Änderung eine Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer der juristische Person, zwecks Eintragung in das Register der tatsächlichen Begünstigten von Unternehmen, mit Ausnahme von autonomen Versorgungsunternehmen, Unternehmen und nationalen Unternehmen sowie Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Staatsbesitz befinden.“

Die zu Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung wird auch dadurch erfüllt, dass bei der Registrierung in den Gründungsakt die Identifizierungsdaten der tatsächlichen Begünstigten und die Art und Weise der Ausübung der Kontrolle über die juristische Person aufgenommen werden. Die nachträgliche Änderung der Identifikationsdaten der tatsächlichen Begünstigten begründet keine Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Änderungsgesetzes zum Gründungsakt, dessen Erklärung unter den Voraussetzungen des Artikels 56 Absatz 1 erfüllt ist.

Neben der Pflicht gemäß Art. 56 Abs. (1) legen kooperierende Jurisdiktionen aus steuerlichen und/oder in Jurisdiktionen mit hohem Geldwäsche- und/oder Terrorismusfinanzierungsrisiko und/oder in Jurisdiktionen, die unter der Aufsicht einschlägiger internationaler Gremien stehen, für das Risiko der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung eine jährliche Erklärung vor, auf den tatsächlichen Begünstigten der juristischen Person, um sich innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses in das Register der tatsächlichen Begünstigten der Gesellschaften einzutragen.

Bitte beachten Sie, dass das Nationale Amt zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche (ONPCSB) die Veröffentlichung aktualisierter Listen nicht kooperierender Staaten aus steuerlicher Sicht und/oder in Staaten mit hohem Geldwäscherisiko auf ihrer Website gewährleistet und/oder Terrorismusfinanzierung und/oder in Rechtsordnungen unter der Aufsicht einschlägiger internationaler Gremien (im Sinne von Absatz 1^3), die von den zuständigen internationalen Gremien entwickelt wurden

Die im oben genannten Artikel vorgesehene Frist für die Einreichung der jährlichen Erklärung zum tatsächlichen Begünstigten beträgt 90 Tage ab dem Ende des Warnzustands.

Eine weitere Ausnahme von Artikel 56 Absatz 1, eingeführt durch das Gesetz 315/2021 (Artikel 56 Absatz 1^4), bezieht sich auf juristische Personen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, mit Ausnahme der autonomen Versorgungsunternehmen, Gesellschaften und nationalen Gesellschaften und Gesellschaften, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Staates stehen, die eine Erklärung über den tatsächlichen Begünstigten der juristischen Person abgeben, die sie bei jeder Änderung aktualisieren, um sich in das Register der tatsächlichen Begünstigten einzutragen.

Diese Verpflichtung gilt als erfüllt für die juristischen Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zumindest eine Erklärung zum tatsächlichen Begünstigten abgegeben haben.

Daher gilt bei juristischen Personen, die mindestens eine Erklärung zum tatsächlichen Begünstigten abgegeben haben, die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zum tatsächlichen Begünstigten als erfüllt.

Wir weisen darauf hin, dass im Falle einer Änderung der Identifikationsdaten des tatsächlichen Begünstigten die Erklärung innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Intervention abgegeben wird.

Die Selbstdeklaration des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person umfasst die Identifikationsdaten der tatsächlichen Berechtigten: Name, Nachname, Geburtsdatum und -ort, persönlicher Zahlencode, Serie und Nummer des Ausweises, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Wohnsitz, as sowie die Art und Weise, in der die Kontrolle über die juristische Person ausgeübt wird.

Die Erklärung über den tatsächlichen Begünstigten kann in Form einer Privatunterschrift oder in elektronischer Form erfolgen und kann dem Handelsregisteramt auf elektronischem Wege, elektronisch signiert, per Post und Kurierdiensten oder am Schalter des Handelsregisteramtes übermittelt werden, persönlich oder durch repräsentative Rechtsvorschriften.

Die Erklärung über den tatsächlichen Berechtigten kann vor dem Vertreter des Handelsregisteramtes abgegeben werden oder kann persönlich oder durch einen Vertreter mit einem bestimmten Datum vom Notar abgegeben oder vom Rechtsanwalt beglaubigt werden.

  • Rechtliche Grundlage:
  • Gesetz 129/2019 zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze;
  • Gesetz 315/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte;
  • onrc.ro.