Steuersystem für Sponsoring – Änderungen des Verfahrens zur Gewährung von Abzügen

Gesetz 322/2021 zur Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1245 vom 30. Dezember 2021 veröffentlicht; mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2022 gilt.

Der Gesetzgebungsakt ändert das Steuergesetzbuch über das Verfahren zur Senkung der Körperschaftsteuer und zur Verringerung der Steuer auf die Erträge des Kleinstunternehmens auf einer einmaligen Basis, wenn Steuerzahler Beträge durch Matchverträge sponsern oder vergeben.

Wir weisen darauf hin, dass das Gesetz Maßnahmen vorsieht, die ab dem 01. Januar 2022 anzuwenden sind, aber auch Übergangsmaßnahmen für die am 31. Dezember 2021 laufenden Patenschaften oder für die Sponsoren, oder anwendbar auf diese Sponsorships, die 7 Jahre für Körperschaftsteuerzahler oder 28 Quartale für Einkommensteuerzahler von Kleinstunternehmen übertragen werden.

Vor dem 1. Januar 2022 geltende steuerliche Behandlung von Patenschaften:

Im Falle der Gewinnsteuerzahler ist der Sponsoring-Aufwand bei der Berechnung der Gewinnsteuer völlig nicht abzugsfähig, verringert aber die auf die Zahlung fällige Gewinnsteuer um den niedrigsten von 7,5 pro Tausend des Jahresumsatzes, ohne 20 Prozent der fälligen Einkommensteuer zu überschreiten.

Übersteigt das Sponsoring den oben genannten Wert, wird der übersteigende Betrag 7 Jahre lang vorgetragen, wodurch die Gewinnsteuer aufgrund jeder Gewinnsteuerberechnung verringert wird, wobei die gleichen Regeln für die Reduzierung der Gewinnsteuer eingehalten werden.

  • Für Einkommensteuerzahler von Kleinstunternehmen wird durch Sponsoring die Einkommensteuer von Kleinstunternehmen um bis zu 20 % der Einkommensteuer des Quartals, in dem die Sponsoring-Ausgaben erfasst wurden, gekürzt.

Übersteigt der Wert der Patenschaften den oben genannten Wert, wird der überschüssige Betrag auf die nächsten maximal 28 aufeinander folgenden Quartale übertragen. Gleichfalls verringert es die Einkommensteuer des Kleinstunternehmens in jedem Steuerzahlungszeitraum, wobei die gleiche Bedingung nicht über 20 % von die fällige Steuer.

Nach dem 1. Januar 2022 geltende steuerliche Behandlung von Patenschaften:

  • Steuerliche Behandlung – Gewinnsteuerzahler:

Ist der gemäß Art. 25 Abs. 4 Buchst. i ermittelte Betrag, ggf. abzüglich der Vortragsbeträge, nicht vollständig verbraucht, so können die Steuerpflichtigen bis zu dieser Höhe die Umleitung der Einkommensteuer anordnen berechnet, zur Durchführung von Sponsoring- und/oder Match-Fixing-Maßnahmen oder zur Vergabe von Privatstipendien innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Vorlage der jährlichen Gewinnsteuererklärung durch Einreichung eines Umformulierungsformulars

Bei Steuerpflichtigen, die einer steuerlichen Gruppe angehören, kann die Umleitung nur durch die verantwortliche juristische Person angeordnet werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Verpflichtung zur Zahlung des aus der Gewinnsteuer umgeleiteten Betrags bei der zuständigen Steuerbehörde liegt.

Die Umleitung der Gewinnsteuer für die Förderung gemeinnütziger juristischer Personen, einschließlich Kulteinheiten, kann nur erfolgen, wenn der Begünstigte der Förderung zum Zeitpunkt der Zahlung des entsprechenden Betrags durch die Finanzbehörde im Register eingetragen ist von kultischen Einheiten / Einheiten, für die sie gewährt wird Steuerabzüge gemäß Artikel 25 (41)

Steuerliche Behandlung – Zahler der Einkommensteuer von Kleinstunternehmen:

Ist der gemäß Artikel 56 Absatz 11 ermittelte Betrag, gegebenenfalls abzüglich der übertragenen Beträge, nicht vollständig verwendet worden, so können die Steuerpflichtigen die Einkommensteuer von Kleinstunternehmen im Rahmen dieser Beschränkung umleiten für das gesamte Geschäftsjahr berechnet bei Stipendienvergabe bzw. Stipendienvergabe innerhalb von 6 Monaten ab Abgabe der Steuererklärung zum vierten Quartal durch Übersendung eines / einiger Umleitungsformblätter / Formulare.

Die Verpflichtung zur Zahlung des umgeleiteten Betrags aus der Einkommensteuer der Kleinstunternehmen obliegt der zuständigen Steuerbehörde.

Die Umleitung der Einkommensteuer von Kleinstunternehmen für die Förderung gemeinnütziger juristischer Personen, einschließlich Kulteinheiten, kann nur erfolgen, wenn der Begünstigte der Förderung zum Zeitpunkt der Zahlung des entsprechenden Betrags durch die Steuerbehörde registriert ist , im Register der Sektengesellschaften / Einheiten, Steuerabzüge gemäß Artikel 25 (41) gewähren.

Für beide Kategorien von Steuerpflichtigen werden das Verfahren, das Modell und der Inhalt des Umleitungsformulars im Auftrag des Präsidenten der A.N.A.F.

Sonderbestimmungen:

Gemäß Gesetz Nr. 322/2021, mit Wirkung vom 1. Januar 2022, d. h. der Beginn des Geschäftsjahres 2022-2023 im Falle von juristischen Personen, die sich gemäß Artikel 16 Absatz 5 für ein anderes Geschäftsjahr als das Kalenderjahr entschieden haben des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, kann der Steuerzahler über den gemäß Artikel 25(4)(I) oder Artikel 56(11) des Gesetzes Nr. 227/2015 bestimmten Betrag verfügen, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, je nach Fall, nur dann, wenn dies infolge der Verringerung der übertragenen Beträge positiv ist.

Diejenige Beträge, die nicht von der Körperschaftsteuer oder von der Einkommensteuer von Kleinstunternehmen abgezogen werden, werden nur auf Sponsoren/Rechtsakte der Aneignung/Gewährung von Privatstipendien übertragen, die vor Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Fristen durchgeführt/registriert wurden; gemäß den zum Zeitpunkt der Förderung geltenden Regelungen, ohne 2028 zu überschreiten.

Rechtliche Grundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Gesetz 322/2021 zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 / Steuergesetzbuch.