Die Verpflichtung zur Übersendung der Informationserklärung D406

Wir erinnern Sie daran, dass im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1073 vom 9. November 2021 die Verordnung 1783/2021 über die Art der Informationen veröffentlicht wurde, die der Steuerzahler / Zahler über die Standardsteuerdatei, das Meldemodell, das Verfahren und die Übermittlungsbedingungen sowie die Übermittlungsfristen und das Datum / die Daten, ab denen die Kategorien von Steuerpflichtigen / Zahlern zur Übermittlung der steuerrechtlichen Standarddatei verpflichtet sind, angeben muss.

Die Verpflichtung, die Standarddatei zur Steuerkontrolle über die Informative Erklärung D406 (SAF-T) zu senden, wurde durch die Regierungsverordnung 11/2021, samt kürzlich geänderten Steuerordnung offiziell gemacht.

Die freiwilligen Tests begannen am 1. September 2021, und die Operationalisierung des Systems für große Steuerzahler sollte am 1. Januar 2022 beginnen.

Gemäß dem normativen Gesetz wird die Informationserklärung D406 in elektronischer Form übermittelt, wobei die Übermittlungsfrist beträgt:

  • der letzte Kalendertag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats bzw. Kalendermonats/-quartals für andere Informationen als die der Rubriken „Aktien“ und „Vermögenswerte“;
  • im Fall des Abschnitts „Vermögenswerte“ zum Stichtag für die Einreichung des Jahresabschlusses;
  • zu der von der zentralen Steuerbehörde festgesetzten Frist, die im Fall des Abschnitts „Aktien“ nicht weniger als 30 Kalendertage ab dem Datum des Antrags betragen darf.

Steuerzahler / Zahler reichen die D406-Informationserklärung monatlich oder vierteljährlich nach dem geltenden Mehrwertsteuerzeitraum (MwSt.) ein. Steuerpflichtige, deren Besteuerungszeitraum auf die Mehrwertsteuer des Semesters oder Jahres anfällt, reichen die vierteljährliche Informationserklärung D406 ein.

Steuerpflichtige, die nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, reichen die vierteljährliche Informationserklärung D406 ein.

Die Frist für die Einreichung von Informationserklärungen D406 zur Steuerkontrollakte ist der letzte Kalendertag des Anmeldemonats, stellend den Kalendermonat dar, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, für den die Informationserklärung erstellt wurde.

Gemäß Verordnung Nr. 1783/2021 haben Steuerzahler/Zahler eine Nachfrist von:

– 6 (sechs) Monate für die erste Meldung, bzw. fünf (fünf) Monate für die zweite Meldung, 4 (vier) Monate für die dritte Meldung, 3 (drei) Monate für die vierte Meldung, 2 (zwei) Monate für die fünfte Meldung, für Steuerpflichtige, die die Verpflichtung haben, die SAF-T-Datei monatlich zu senden;

– 3 (drei) Monate für die erste Meldung, für die Steuerzahler, die vierteljährlich die SAF-T-Datei zusenden müssen.

Die Nachfrist berechnet sich ab dem letzten Tag des Berichtszeitraums, für den sie gewährt wird, wenn die Übermittlungspflicht für den jeweiligen Steuerpflichtigen wirksam wird..

Somit werden die Steuerzahler gemäß den Bestimmungen von Art. 337 ^ 1 des Gesetzes Nr. 207/2015 / Steuergesetzbuch/ samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, wenn sie die Informative Erklärung D406 innerhalb der zuvor angegebenen maximalen Frist einreichen, nicht bestraft.

Stellt der Steuerpflichtige bestimmte Fehler in der ursprünglich eingereichten Erklärung fest, kann er korrigierende Erklärungen einreichen.

Die Angaben zum „Vermögensvermögen“ des Informationsbogens D406 werden auf der Ebene des von den Steuerpflichtigen angewandten Geschäftsjahres erstellt und in einer einzigen Hinterlegung, bis zum Datum der Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, auf das er sich bezieht, übermittelt

Die D406-Informationserklärung „Assets“ kann als eigenständige Erklärung eingereicht werden, es müssen nicht alle Abschnitte / Unterabschnitte einer D406-Informationserklärung eingegeben werden, sondern nur die für die Übermittlung dieser Art von Informationen als zwingend gekennzeichneten Bereiche.

Die Informationen zu „Produktvorräten“ und „Produktion in Arbeit“ werden aufgrund einer konkreten Anfrage der zentralen Steuerbehörden übermittelt. Abhängig von dem Zeitraum, für den die Bestandsinformationen über die Standardsteuerdatei (SAF-T) angefordert werden, liefern die Steuerpflichtigen eine oder mehrere informative Erklärungen mit den für „Bestände“ relevanten Unterabschnitten der SAF-T-Datei, getrennt für jeden Kalendermonat / Quartal, der in demjenigen Zeitraum enthalten sind, für den der Antrag von den zentralen Finanzbehörden eingereicht wurde.

Die Informationserklärungen D406 für „Vorräte“ sind innerhalb einer von der zentralen Steuerbehörde gesetzten Frist einzureichen, die mindestens 30 Kalendertage ab dem Datum des Ersuchens beträgt.

Für die Informationserklärung D406, die mit Fehlern gesendet wurde, die von der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung festgestellt wurden und für die die Quittung mitgeteilt wurde, übermittelt der Steuerpflichtige die Informationserklärung D406 vollständig erneut, die die korrigierte SAF-T-Datei enthalten muss.

Die Übermittlung von Teilkorrekturen durch selektive Übermittlung der korrigierten Datensätze oder Felder für die zuvor eingereichte Informationserklärung D406 und für die Quittungen erhalten wurden, die auf Fehler hinweisen, ist nicht zulässig.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Standardsteuerkontrolldatei durch die Informative Erklärung D406 wird für jede Kategorie von Steuerpflichtigen wirksam, somit:

– Für Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 als große Steuerzahler eingestuft wurden, beginnt die Pflicht zur Vorlage der Informationserklärung D406 am 1. Januar 2022 (Stichtag für große Steuerzahler);

für die am 31.12.2021 der Kategorie der mittleren Steuerpflichtigen zugeordneten Steuerpflichtigen beginnt die Pflicht zur Abgabe der Informativen Erklärung D406 ab dem 01.01.2023 (Stichtag für mittlere Steuerpflichtige);

– für Steuerpflichtige, die am 31.12.2021 als Kleinsteuerpflichtige eingestuft wurden, beginnt die Pflicht zur Abgabe der Informationserklärung D406 ab dem 01.01.2025 (Stichtag für Kleinsteuerpflichtige);

– für neu registrierte Steuerpflichtige eingestuft nach dem Stichtag für jede Kategorie beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der Informationserklärung D406 ab dem Datum des Wirksamwerdens der Registrierung, die erste Abgabe der Informationserklärung D406 erfolgt am letzten Tag des Monats, der auf den Zeitraum für die gemeldet werden, nach dem Stichtag für die Kategorie, in der sie registriert / eingestuft wurden.

Für Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen, die zum 31.12.2021 in die Kategorie der großen Steuerpflichtigen eingeordnet sind, beginnt die Pflicht zur Abgabe der Auskunftserklärung D406 ab dem 01.01.2023 (Stichtag für Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen).

Zur Kategorie der Finanzinstitute gehören auch Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds / alternativer Investmentfonds, von der Finanzaufsicht zugelassene, beaufsichtigte und beaufsichtigte Unternehmen.

Steuerpflichtige, die gemäß den Referenzdaten in eine Kategorie eingeordnet wurden, die zur Abgabe der Informativen Erklärung D406 verpflichtet war, und welche anschließend in eine Kategorie fallen, für die der Stichtag für die Abgabe der Erklärung nicht eingehalten wurde, werden weiterhin die Standardkontrolldatei, indem sie die Informationsanweisungen D406 melden, einreichen.

Die folgenden Kategorien von Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Standardsteuerkontrolldatei (SAF-T) über die Informative Erklärung D406 einzureichen:

– autonome Verwaltungen;

– nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute;

– Aktiengesellschaften                                       (S.A.);

– Kommandit- Aktiengesellschaften                   (SCA);

– Einfache Kommanditgesellschaften               (SCS);

– Kollektivgesellschaften                                    (SNC);

– Gesellschaftenmit beschränkter Haftung       (S.R.L.);

– nationale Gesellschaften/ Unternehmen;

– Handwerksgenossenschaften                         (OC1);

– Verbrauchergenossenschaften                       (OC2);

– Kreditgenossenschaften                                  (OC3);

– Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit in Rumänien, die juristischen Personen mit gehören Hauptsitz im Ausland;

– ausländische juristische Personen, die über einen eingetragenen Sitz tätig sind ständige / mehrere ständige Büros in Rumänien;

– ausländische juristische Personen, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben;

– patrimoniale Vereinigungen;

– Vereine / Personen ohne Vermögenszweck;

– Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet wurden, as sind im Kapitalmarktrecht vorgesehen, freiwillige Pensionskassen, Kapitalfonds privat verwaltete Renten und andere Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches organisiert sind;

– nicht ansässige Unternehmen, die in Rumänien einen Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke haben (Steuerpflichtige, die durch direkte Registrierung registriert sind, Steuerpflichtige, die von Fiskalvertreter, feste Büros);

– andere juristische Personen, die zu Punkt 4 nicht ausdrücklich genannt werden.

Die folgenden Kategorien von Steuerpflichtigen sind nicht verpflichtet, die Standardsteuerkontrolldatei (SAF-T) einzureichen:

– autorisierte natürliche Personen         (PFA);

– einzelne Unternehmen (II);

– Familienunternehmen                          (IF);

– Personen, die gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben           (PFL);

– Familienverbände                                (ASF);

– Berufsgenossenschaften (SPAR) und Anwaltskanzleien einzelner Anwalt;

– professionelle Notariate und Einzelnotariate;

– einzelne Arztpraxen                            (CMI);

– professionelle Unternehmen, die Insolvenz ausüben (SPI);

– Freiberufliche Unternehmen mit beschränkter Haftung         (URL);

– öffentliche Einrichtungen (PUB), unabhängig von ihrer Finanzierungsquelle oder Kategorie von Steuerzahler, bei denen sie beschäftigt sind

– Verwaltungsbehörden, unabhängig von ihrer Finanzierungsquelle.

Ausnahmsweise für Kreditinstitute, Nichtbanken-Finanzinstitute, Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen, zum 31.12.2021 in die Kategorie der großen Steuerpflichtigen eingeordnet, beginnt die Pflicht zur Abgabe der Auskunftserklärung D406 ab dem 01.01.2023, der den Stichtag für Kreditinstitute, Nichtbanken-Finanzinstitute, Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen darstellt.

Kapitalanlagegesellschaften und Manager von alternativen Investmentfonds / alternativen Investmentfonds sowie Verwalter von privat verwalteten Pensionsfonds und / oder freiwilligen Pensionsfonds und / oder betrieblichen Pensionsfonds, von der Finanzaufsicht zugelassene, beaufsichtigte und beaufsichtigte Unternehmen, haben die Pflicht zur Abgabe der Informativen Erklärung D406 nach dem Stichtag für Kreditinstitute, Nichtbanken-Finanzinstitute, Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen.

Rechtliche Grundlage:

Verordnung 1783/2021 über die Art der Informationen, die der Steuerpflichtige / Zahler über die Standardsteuerkontrolldatei angeben muss, das Meldemodell, das Verfahren und die Übermittlungsbedingungen sowie die Übermittlungsfristen und das Datum / die Daten, ab denen die Kategorien von Steuerpflichtigen / -zahlern müssen die Standardsteuerkontrolldatei einreichen;

www.anaf.ro

Steuergesetzbuch mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.