Die Normen zur Durchführung der anschließenden zollamtlichen Überwachung und Kontrolle

ANAF-Verordnung Nr. 922/2021 zur Genehmigung der Methodennormen zur Durchführung der anschließenden zollamtlichen Überwachung und Kontrolle wurde im Amtsblatt Nr. 656 vom 2. Juli 2021.

Gemäß dem normativen Rechtsakt ist es erforderlich, den nationalen Rechtsrahmen im Bereich der Zollaufsicht und -kontrolle im Anschluss an die neuen Zollvorschriften der Union bzw:

 

–  Verordnung (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in der später geänderten und ergänzten Fassung,

– Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EG) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Bestimmungen des Zollkodex der Union in der nachträglich geänderten und ergänzten Fassung,

– Durchführungsverordnung (EU) Nr. Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union mit späteren Änderungen und Ergänzungen sowie zu den Empfehlungen der Europäischen Kommission.

– Die nachfolgende Zollaufsichts- und Kontrolltätigkeit wird gemäß den angegebenen Normen von der Generalzolldirektion innerhalb der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung durch die Zollaufsichts- und Kontrolldirektion und durch die von ihr koordinierten Strukturen auf der Fachlinie innerhalb des regionalen Zolls ausgeübt Direktionen bzw. Dienststellen, Zollaufsicht und -kontrolle und Zollämter.

Die Zollaufsichts- und Kontrollabteilung und die in der Organisations- und Funktionsordnung innerhalb der regionalen Zolldirektionen bestimmten Strukturen stellen den auf die Verhütung, Feststellung und Sanktionierung von Betrug bei den Zollvorschriften und anderen Rechtsordnungen spezialisierten Kontrollapparat dar, durch:

 

  1. Kontrollmaßnahmen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Zollvorschriften oder anderer Vorschriften für Waren unter zollamtlicher Überwachung sicherzustellen;
  2. spezifische Akte der Nachprüfung der Anmeldungen oder nachträgliche Zollkontrollen, die zur korrekten Anwendung der Zollvorschriften und anderer rechtlicher Anordnungen im Zuständigkeitsbereich der Zollbehörde durchgeführt werden.

 

Ein wichtiger Aspekt der Verordnung 922 ist die Gleichstellung der anschließenden Zollprüfung mit der anschließenden allgemeinen Kontrolle, wonach durch das interne Arbeitsverfahren der Leitfaden für Zollprüfungen umgesetzt wird, ein von der DG TAXUD ausgearbeitetes vertrauliches Dokument, das nur für die Zollbehörde der Mitgliedstaaten bestimmt ist.

Diese Bestimmung wurde in der Neuordnung in Artikel 11 Buchstabe a) wie folgt geregelt: „Kontrollaktionen können in folgenden Formen erfolgen:

  1. Die allgemeine Kontrolle stellt die Überprüfung aller Zollvorgänge für einen bestimmten Zeitraum dar.Die anschließende Zollkontrolle kann einer allgemeinen Kontrolle gleichgestellt werden.Die allgemeine Kontrolle ist normalerweise eine geplante Kontrolle.“
  2. Teilkontrolle, die die Überprüfung eines oder mehrerer Zollvorgänge für einen bestimmten Zeitraum darstellt.

 

In begründeten Fällen kann zur korrekten und einheitlichen Anwendung der Zollvorschriften und anderer Rechtsvorschriften die Kontrolle auf alle Zollvorgänge ausgeweitet werden.

Bei der anschließenden Zollkontrolle bzw. Nachprüfung der Anmeldungen durch die Vertreter der Zollstellen, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die für den Kontrollpflichtigen nachteilige Folgen hätte, teilt ihm das Kontrollteam die Gründe mit, aus denen es die Entscheidung treffen will.

Mitteilung der Gründe für eine ungünstige Entscheidung und Ausübung des Rechts auf rechtliches Gehör der Person, die der nachträglichen Zollkontrolle unterliegt erfolgt nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und nachfolgender Rechtsvorschriften.

Wir weisen darauf hin, dass die Zollbehörden gemäß Artikel 22, Absatz 6 der EU-Verordnung 952/2013 vor einer Entscheidung, die für den Antragsteller nachteilige Folgen haben würde, dem Antragsteller die Gründe mitteilen, aus denen sie die Entscheidung treffen wollen, die teilen Zollbehörden dem Antragsteller die Gründe mit, aus denen sie die Entscheidung treffen wollen. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Tag, an dem er diese Informationen erhält oder als zugegangen gilt, zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antragsteller in geeigneter Form über die Entscheidung unterrichtet

Mitteilung gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Kodex:

  1. a) einen Hinweis auf die Unterlagen und Informationen enthält, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen;
  2. b) bezeichnet die Frist, in der die betreffende Person ihren Standpunkt äußern muss, beginnend mit dem Tag, an dem diese Person die genannte Mitteilung erhält oder als erhalten gilt;
  3. c) einen Hinweis auf das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Dokumenten und Informationen gemäß den geltenden Bestimmungen enthält. Äußert diese Person ihren Standpunkt vor Ablauf der oben genannten Frist (Buchstabe b), können die Zollbehörden eine Entscheidung treffen, es sei denn, die betroffene Person äußert gleichzeitig ihre Absicht, weiterhin ihre Äußerungen zu äußern Sicht. Sicht innerhalb der vereinbarten Frist.

Die Art der Mitteilung der Gründe ist in Artikel 9 derselben Verordnung wie folgt vorgesehen: „Wenn die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Kodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollverfahrens erfolgt, die Mitteilung kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen

Wird der Antrag gestellt oder die Entscheidung mit anderen Mitteln als den Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung bekannt gegeben, kann die Mitteilung mit denselben Mitteln erfolgen.“

Es gab Situationen, in denen nach Kontrollbesuchen des Rechnungshofs oder der Internen Revision festgestellt wurde, dass Kontrolldokumente unter Verstoß gegen die Verjährungsfrist für die Mitteilung der Zollschuld erstellt wurden, in dem Sinne, dass diese Dokumente erstellt wurden, wird die Verjährungsfrist von 5 Jahren nach der Steuerordnung berücksichtigt und nicht die Frist von 3 Jahren nach dem Zollkodex der Union

So wurde in die neue Ordnung ein neuer Artikel eingeführt – Artikel 32, der regelt, dass die Dauer der nachfolgenden Zollkontrolle durch die Kontrollanordnung festgelegt wird, die in hinreichend begründeten Fällen je nach Kontrollziel verlängert werden kann, ohne die Begrenzung zu überschreiten Frist der Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Einführung neuer Dokumente, die bei der anschließenden Zollkontrolltätigkeit verwendet werden. • Die Einladung (Anlage Nr. 3 der Verordnung 922/2021 – Muster und Anleitung) und.

Gemäß Artikel 29 können die Mitglieder des Kontrollteams die Anwesenheit am Sitz der Institution, der sie angehören, schriftlich beantragen, indem sie eine Einladung an die natürliche Person oder den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder einer anderen Person direkt richten oder indirekt mit den überprüften Vorgängen in Zusammenhang stehen die erforderlichen Dokumente, Informationen und Erläuterungen während der Überprüfungen bereitzustellen.

  • Mahnschreiben (Anhang Nr. 4 der Verordnung 922/2021 – Muster und Anweisungen).

Nimmt die zu kontrollierende Person gemäß Artikel 30 die Einladung des Kontrollteams zum Erscheinen zur Durchführung / Fortsetzung der nachfolgenden Zollkontrolle nicht an oder weigert sie sich, dem Kontrollteam die angeforderten Unterlagen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, eine Vorladung gesendet werden.

Mit Erscheinen von OpANAF 922/2021 gelten bestimmte Bestimmungen bezüglich:

  • Organisation und Planung der anschließenden Kontrollen, da wir der Ansicht sind, dass diese Aspekte für Dritte nicht zumutbar sind und intern geregelt werden;
  • die Frist für den Abschluss nachfolgender Kontrollen im Anschluss an die Einleitung von Ersuchen um gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten, um mögliche Widersprüche zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts und denen des nationalen Rechts über die Aussetzung nachfolgender Zollkontrollen zu beseitigen;
  • – Erstellung des einseitigen Vermerks und des Feststellungsvermerks, um die nach der erneuten Überprüfung der Zollanmeldungen und der anschließenden Zollkontrolle festgestellten Aspekte in einem einzigen den Parteien widersprechenden Dokument zusammenzuführen;
  • – die Etappen und Einzelheiten des Verfahrens im Zusammenhang mit der Formulierung der Vorbeschwerde gegen den Kontrollbericht, wie sie im Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten Nr.554/2004, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
  • Nachweis, Überwachung und Berichterstattung der Ergebnisse der anschließenden Zollkontrolltätigkeit durch Erstellung interner Dokumente, die für Dritte nicht anfechtbar sind und intern geregelt werden.

Rechtliche Grundlage:

ANAF-Verordnung 922/2021 zur Genehmigung der Methodischen Normen zur Durchführung der anschließenden zollamtlichen Überwachung und Kontrolle;

Verordnung 2447/24. November 2015 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union;

Verordnung 952/09-Okt.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.