Geschenkgutscheine zu verschiedenen Anlässen

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht ist gemäß § 76 Abs. 3 Buchst. h) des Gesetzes Nr. 227/2015 der Steuergesetzbuch umfassen die Vorteile in Geld- oder Sachleistungen, mit Ausnahme der in Absatz (4) genannten, die im Zusammenhang mit einer in Absatz (1) und (2) genannten Tätigkeit erhalten werden, sind aber nicht darauf beschränkt:

(…) h) Gutscheine in Form von Geschenkgutscheinen, die gemäß dem Gesetz gewährt werden, mit Ausnahme der in Absatz 4 (a) vorgesehenen Reiseziele und Grenzen, Essensgutscheine, Urlaubsgutscheine, Kindergartengutscheine und Kulturgutscheine, die gemäß dem Gesetz gewährt werden.

Aus Sicht der obligatorischen Sozialabgaben nach Artikel 142 Buchstabe r), bekräftigt mit Artikel 157 Absatz (2) und Artikel 2204 Absatz (2) des oben genannten Gesetzes, werden sie nicht in die monatliche Berechnungsgrundlage einbezogen der Sozialversicherungsbeiträge: (…) r) Gutscheine in Form von Essensgutscheinen, Urlaubsgutscheinen, Geschenkgutscheinen, Kindergartengutscheinen, Kulturgutscheinen, die nach dem Gesetz gewährt werden. 

Dies bedeutet, dass im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Vergabe der Geschenkgutscheine an andere als die in § 76 Abs. 4 Buchst. a) der Steuergesetzbuch vorgesehenen Bestimmungsorte (jeweils anlässlich Ostern, 1. Juni, Weihnchten ähnliche Feiertage anderer Konfessionen, 8. März), unterliegen der Lohnsteuer, sind jedoch von der Zahlung der Sozialabgaben befreit.

Wir erinnern daran, dass die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Geschenkgutscheinen das Gesetz Nr. 165/2018 über die Gewährung von Wertpapieren und der REGIERUNGSBESCHLUSS Nr. 1045/2018 über die Genehmigung der methodischen Normen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 165/2018 über die Gewährung von Sicherheiten.

Gemäß Artikel 15 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 165/2018 handelt es sich bei Geschenkgutscheinen um Gutscheine, die gelegentlich an Mitarbeiter für Sozialausgaben vergeben werden.

Gemäß Artikel 11 Absatz (2) des BESCHLUSSES DER REGIERUNG Nr. 1045/2018 können Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern nur für Reiseziele oder Veranstaltungen, die unter die Sozialausgaben fallen, von Geschenkgutscheinen profitieren.

 

Die Ausgaben, die zur Kategorie der Sozialausgaben gehören, sind in Artikel 25 Absatz (3) Buchstabe b) Punkt (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzbuch, nämlich: (…)

  1. sonstige Sozialausgaben, die aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags oder einer internen Regelung anfallen.

 

Daher gehen nur Geschenkgutscheine für Reiseziele oder Veranstaltungen, die unter die genannten Sozialausgaben fallen, die im Arbeitsvertrag (einzeln oder gemeinsam) oder in der Betriebsordnung vorgesehen sind, unabhängig vom Wert des Geschenks nicht als Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben ein Gutscheine.

Vor diesem Hintergrund muss die Gewährung von Geschenkgutscheinen für andere Reiseziele im Arbeitsvertrag (einzeln oder gemeinsam) oder in der Betriebsordnung vorgesehen sein und muss für Reiseziele oder Veranstaltungen gewährt werden, die unter die Sozialausgaben fallen, damit nicht Sozialabgaben fällig. Alle Mitarbeiter können zu verschiedenen Anlässen Geschenkgutscheine erhalten.

Bezüglich des Werts von Geschenkgutscheinen über 150 Lei gilt gemäß Artikel 76 Absatz (4) Buchstabe a) Punkt i) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzbuch sind folgende Einkünfte im Sinne der Einkommensteuer nicht steuerpflichtig:

(…) Im Falle von Geld- und/oder Sachgeschenken, einschließlich Geschenkgutscheinen, die von Arbeitgebern angeboten werden, sind Einkünfte nicht steuerpflichtig, sofern ihr Wert für jede Person bei jeder nachstehenden Gelegenheit 150 Lei . nicht überschreitet :

(i) Geschenke an Mitarbeiter sowie deren minderjährige Kinder anlässlich von Ostern, Weihnachten und ähnlichen Feiertagen anderer Konfessionen.

Aus Sicht von CAS sind gemäß Artikel 142 Buchstabe b) Ziffer i) des oben genannten Gesetzes folgende nicht in die monatliche Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen: () Geld- und/oder Sachgeschenke , einschließlich Geschenkgutscheine, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anbietet, werden nicht in die Berechnungsgrundlage des Beitrags einbezogen, sofern ihr Wert für jede Person, jeweils aus den folgenden, 150 Lei nicht überschreitet:

 

  • Geschenke an Mitarbeiter sowie an deren minderjährige Kinder anlässlich von Ostern, Weihnachten und ähnlichen Feiertagen anderer Konfessionen;
  • Geschenke an Mitarbeiter anlässlich des 8. März;
  • Geschenke, die Mitarbeitern anlässlich des 1. Juni zugunsten ihrer minderjährigen Kinder angeboten werden.

 

Gemäß Punkt 5 Absatz (1) der Methodischen Normen für die Anwendung der Steuergesetzbuch stellt in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 142 Buchstabe b) der Steuergesetzbuch der die Grenze von 150 Lei überschreitende Teil Einkünfte aus Gehältern dar und in die Berechnungsgrundlage der obligatorischen Sozialbeiträge eingerechnet.

Aus Sicht von CASS umfasst die monatliche Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag gemäß Artikel 157 Absatz 2 nicht die in Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 141 Buchstabe d und Artikel 142.

Auch sind gemäß § 2204  Abs. 2 die in § 142 vorgesehenen Beträge nicht in die monatliche Berechnungsgrundlage für den Arbeitsversicherungsbeitrag einzubeziehen.

Daher beträgt der nicht steuerpflichtige und nicht beitragspflichtige Höchstwert 150 Lei / Person / Veranstaltung, und für den Teil, der 150 Lei überschreitet, sind für jede Person und jeden Urlaub (Ereignis) Einkommensteuer und obligatorische Sozialabgaben fällig .

 

Rechtliche Grundlage:

Gesetz 165/2018 über die Gewährung von Wertpapieren, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzbuch (genehmigt durch REGIERUNGSBESCHLUSS Nr. 1/2016).