Abrechnung des Krankenurlaubs

Der Dringlichkeitserlaß (OUG) 74/2021 zur Änderung und Ergänzung der staatlichen Dringlichkeitserlaß Nr. 158/2005 über Urlaub und Leistungen der sozialen Krankenversicherung, zwecks Änderung von Artikel 299 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 158/2005. 95/2006 betreffs der Gesundheitsreform sowie zur Festlegung von Maßnahmen zur Gewährung von Krankheitsurlaub wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 645 vom 30.06.2021, sowie zur Festlegung von Maßnahmen zur Gewährung von Krankheitsurlaub wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 645 vom 30.06.2021 veröffentlicht.

Somit wird das kürzlich veröffentlichte normative Gesetz die Sanktionen für diejenige Arbeitgeber erhöhen, welche die den Arbeitnehmern zustehenden Abfindungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zahlen, welche unbegründet die Zahlung von Leistungen verweigern, welche die Anzahl der Krankenurlaubstage für jeden Versicherten und für jede Krankheit nicht verwalten oder welche den Kontrollbehörden der Krankenkassen gegenüber, zwecks Überprüfung, die erforderlichen Belege und Nachweise, welche die Feststellung der von FNUASS (Einheitlicher Nationaler Krankenversicherungsfonds), nicht zur Verfügung stellen.

Wir geben an, dass diese von OUG 74/2021 vorgesehenen Bußgelderhöhungen nach dem 1. August angewendet werden.

Wir erwähnen, dass OUG 74 auch auf Änderungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Krankheitsurlaub abzielt. So werden ab August Sanktionen für diejenigen eingeführt, die für mehrere Arbeitgeber arbeiten und die im gleichen Zeitraum nur einem von ihnen eine Krankenstandsbescheinigung vorlegen und weiterhin für den anderen oder die anderen Arbeitgeber arbeiten. Diejenigen, die dies tun, riskieren ab dem 1. August Geldstrafen von bis zu 2.000 Lei.

Darüber hinaus müssen ab dem nächsten Jahr Erstattungsanträge mit Belegen innerhalb von maximal 90 Tagen nach Eingang eingereicht werden.  Andernfalls werden die Beträge endgültig von der Zahlung zurückgewiesen und nicht mehr aus dem FNUASS-Budget beglichen. Es besteht weiterhin die Verpflichtung, Anträge auf Erstattung von Zulagen innerhalb von 90 Tagen zu stellen, jedoch sind bei Nichteinhaltung dieser Frist keine Sanktionen oder Sanktionen vorgesehen.

Die gleiche Zeitfrist ist für die Beseitigung der Ursachen vorgesehen, die zu einer Ablehnung der von den Arbeitgebern gestellten Anträge durch die Sozialversicherungsträger geführt haben. Eine Überschreitung der 90 Tage führt zur endgültigen Ablehnung von Anträgen.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Laufzeit mit dem 25. des Monats berechnet wird, der auf den Monat folgt, für den die Krankenversicherungsleistungen (versichert) fällig sind.

Das normative Gesetz sieht vor, dass, wenn die Arbeitgeber nicht bis zum 1. August 2021 einen neuen Antrag auf Rückerstattung, begleitet von Unterlagen, die die Abhilfe belegen, welche zur anfänglichen Zurückweisung von Schadensersatzansprüchen geführt hat, eingereicht haben, hierfür bis zum 31. Dezember 2021 Zeit haben werden.

Die in den nach diesem Datum eingereichten Erstattungsanträgen erfassten Beträge werden endgültig von der Zahlung ausgeschlossen und nicht mehr aus dem FNUASS-Budget beglichen.