Freier Tag zur Impfung gegen COVID 19

Am 29. Juni 2021 hat die Abgeordnetenkammer als beschließende Kammer den Gesetzesvorschlag (ergänzend zum Gesetz Nr. 55/2020) verabschiedet, durch welchen die Mitarbeiter, die sich für eine Impfung entscheiden, auf Anfrage einen bezahlten freien Tag an dem Tag erhalten, an dem sie jede Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Das Dokument schlägt vor, dass ausgenommene Schüler, Studenten und Militärangehörige von der Teilnahme an dem Tag befreit werden sollten, an dem sie eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten.

Der Ruhetag wird daher sowohl bei der Anfangsdosis des Impfstoffs als auch als Auffrischungsimpfung für Impfstoffe gewährt, bei denen zwei Dosen verabreicht werden, und von diesem Tag wird zusätzlich zu den freien Tagen profitiert

Außerdem profitieren die Schüler und Studenten von einem Tag der Anwesenheitsbefreiung am Tag der Impfung, der für jede durchgeführte Impfdosis gemäß demselben von den Abgeordneten angenommenen Projekt gleich ist.

Darüber hinaus profitieren aktives Militärpersonal, Soldaten und Berufsgruppen laut dem Projekt von „einem freien Tag für jede Impfstoffdosis“.

Wir weisen darauf hin, dass sie die genannten freien Tage gemäß dem von den Abgeordneten angenommenen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage des gemäß dem Gesetz ausgestellten Impfausweises als begründendes Dokument erhalten können, das die Verabreichung der COVID-19-Impfstoffdosis am diesen Tag.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass für den Fall, dass der arbeitsfreie Tag mit dem Tag der Impfung zusammenfällt, die jeweilige Person verpflichtet ist, den Impfausweis am ersten Arbeitstag nach der Impfung vorzulegen.

Dem Projekt zufolge muss am Tag der Impfung des Kindes ein Elternteil des Kindes bis zum 18. Lebensjahr oder dessen gesetzlicher Vertreter „sowie der Mensch mit Behinderung bis zum 26. Behinderungen“ an jedem Impftag auch von einem freien Tag profitieren können.In diesem Sinne muss der jeweilige Elternteil dem Arbeitgeber sowohl den Impfausweis des Kindes als auch eine eigenverantwortliche Erklärung des anderen Elternteils vorlegen, wonach er von seinem Arbeitsplatz hierfür keinen freien Tag beantragt hat.

Bei Alleinerziehenden muss die einzige Person, die unterhaltsberechtigte Kinder hat und mit ihr zusammenlebt, dies in der Erklärung in eigener Verantwortung angeben und angeben, dass sie sich in einer der in Art. 3 des Gesetzes Nr. 277/2010, um nach der Definition der Einelternfamilie aufgenommen zu werden, und zwar:

 

  • ist unverheiratet;
  • ist Witwe;
  • ist geschieden;
  • der Ehegatte durch Gerichtsbeschluss erklärt/verschwunden ist;
  • der Ehegatte länger als 30 Tage in Untersuchungshaft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt

  und sich nicht am Unterhalt der Kinder beteiligt;

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer der oben genannten Situationen

  befindet; oder

  • zu einem Vormund bestellt oder einem oder mehreren Kindern anvertraut oder in eine

  Pflegefamilie gegeben wurde und ledig, verwitwet oder geschieden ist.

Da „die Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus die wichtigste Methode zur Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie ist“, heißt es in der Begründung des Dokuments, dass dieser Legislativvorschlag eine Maßnahme zur Förderung der Impfung und zur Beseitigung möglicher Impfhindernisse ist zu den Arbeitsbeziehungen.