Steuerliches Konsolidierungssystem im Bereich der Gewinnsteuer

Wir erinnern Sie daran, dass das Gesetz 296/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung wurde im Amtsblatt Nr. 1269 vom 21. Dezember 2020 veröffentlicht.

Somit hat das Gesetz 296/2020 fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuergruppe den nächsten Schritt im Bereich der Haushaltskonsolidierung gemacht.

Die Konzerngesellschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können die Gewinnpositionen mit denen des steuerlichen Verlusts kompensieren und somit nur auf den Konzerngewinn der Gruppe Steuern schulden.

 

Die steuerliche Gruppe im Bereich der Gewinnsteuern besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen aus mindestens zwei der folgenden Körperschaften, im Folgenden Mitglieder genannt:

  • eine rumänische juristische Person / juristische Person mit Sitz in Rumänien, die nach europäischem Recht gegründet wurde, und eine oder mehrere rumänische juristische / juristische Personen mit Sitz in Rumänien, die nach europäischem Recht gegründet wurde und an denen sie direkt oder indirekt mindestens 75 % hält des Wertes / der Anzahl der Beteiligungstitel bzw. deren Stimmrechte;
  • mindestens zwei rumänische juristische Personen, an denen eine rumänische natürliche Person direkt oder indirekt mindestens 75% des Wertes/der Anzahl der Beteiligungstitel oder Stimmrechte hält;
  • mindestens zwei rumänische juristische Personen, die direkt oder indirekt im Verhältnis von mindestens 75% des Wertes / der Anzahl der Beteiligungstitel oder Stimmrechte von einer juristischen / natürlichen Person gehalten werden, die in einem Staat ansässig ist, mit dem Rumänien ein Doppel geschlossen hat Steuerabkommen oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über den Informationsaustausch geschlossen wurde;
  • mindestens eine rumänische juristische Person, die direkt oder indirekt im Verhältnis von mindestens 75% des Wertes/der Anzahl der Beteiligungstitel oder Stimmrechte von einer juristischen Person mit Wohnsitz in einem Staat gehalten wird, mit dem Rumänien ein Anfechtungsabkommen abgeschlossen hat Doppelbesteuerung oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über den Informationsaustausch und den ständigen Sitz / die Betriebsstätte dieser ausländischen juristischen Person in Rumänien geschlossen wurde

 

Die verantwortliche juristische Person vertritt die nach europäischem Recht gegründete rumänische juristische Person / juristische Person mit Sitz in Rumänien, Mitglied einer steuerlichen Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer, die zur Ermittlung des konsolidierten Steuerergebnisses der steuerlichen Gruppe bestimmt ist, Gewinnsteuererklärung und Zahlung der Einkommensteuer im Namen der Gruppe.

Wichtig! Der Anwendungszeitraum des steuerlichen Konsolidierungssystems im Bereich der Gewinnsteuer beträgt 5 Geschäftsjahre, gerechnet ab dem ersten Anwendungsjahr des steuerlichen Konsolidierungssystems bis zur Aufhebung der steuerlichen Gruppe, und das System ist fakultativ.

Die Option wird der zuständigen Steuerbehörde auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrags des gesetzlichen Vertreters der verantwortlichen juristischen Person mitgeteilt, der von den gesetzlichen Vertretern aller Mitglieder der Gruppe unterzeichnet wurde.

Der Antrag wird mindestens 60 Tage vor Beginn des Zeitraums gestellt, für den der Antrag auf steuerliche Konsolidierung gestellt wird.

Das steuerliche Konsolidierungssystem im Bereich der Gewinnsteuer wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Geschäftsjahr angewendet.

Jedes Mitglied der Steuergruppe bestimmt das Steuerergebnis individuell nach den Regeln des Titels II – Einkommensteuer.

Ausnahmsweise wird das konsolidierte Steuerergebnis der Steuergruppe durch die algebraische Summation der von jedem Mitglied der Steuergruppe individuell ermittelten Steuerergebnisse bestimmt. Das positive Konzernergebnis ist ein steuerpflichtiger Gewinn, das negative Konzernergebnis ein steuerlicher Verlust.

Die Gewinnsteuer wird unter Anwendung des Steuersatzes auf das positive Konzernergebnis des Konzerns berechnet.

Bei der Ermittlung der von der steuerlichen Gruppe geschuldeten Gewinnsteuer werden die entsprechenden Beträge berücksichtigt:

– die Steuergutschrift,

– einkommensteuerbefreit,

– Befreiungen und Ermäßigungen von der nach geltendem Recht berechneten Gewinnsteuer,

– die Beträge, die die Sponsoring- und / oder Mäzenatenkosten und die Ausgaben für private Stipendien gemäß dem Gesetz darstellen

– die Anschaffungskosten von elektronischen Fiskalkassen und

– sonstige Beträge, die gemäß der geltenden Gesetzgebung von der Gewinnsteuer abgezogen werden, von jedem Mitglied festgelegt und der zuständigen juristischen Person mitgeteilt werden.

Diese Beträge werden innerhalb der von der Organschaft geschuldeten Ertragsteuer abgezogen.

Die steuerlichen Verluste, die ein Mitglied der Gruppe vor der Anwendung des steuerlichen Konsolidierungssystems im Bereich der Gewinnsteuern registriert hat, werden vom jeweiligen Mitglied nur aus seinen steuerpflichtigen Gewinnen erstattet.

Die von einem Mitglied der Gruppe während der Anwendung des Haushaltskonsolidierungssystems registrierten steuerlichen Verluste werden aus dem konsolidierten Steuerergebnis der Gruppe ausgeglichen.

Wichtig! Jedes Mitglied der steuerlichen Gruppe ist verpflichtet, die Verrechnungspreisdatei zu erstellen, die sowohl die mit den Mitgliedern der steuerlichen Gruppe als auch mit den verbundenen Unternehmen außerhalb der steuerlichen Gruppe getätigten Transaktionen enthält.

Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes (2) des Artikels 108 des Gesetzes Nr. 207/2015, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, werden die von jedem Mitglied der steuerlichen Gruppe erstellten Verrechnungspreisdateien von der zuständigen juristischen Person vorgelegt.

Für die Steuergruppe, die das System der Erklärung und Zahlung der vierteljährlichen Gewinnsteuer anwendet, ermittelt jedes Mitglied der Steuergruppe das Steuerergebnis individuell und teilt es der zuständigen juristischen Person bis zum 25. des ersten auf das Quartalsende folgenden Monats mit Ich – III.

Für das vierte Quartal erfolgt die Mitteilung bis zum Abgabetermin der jährlichen Gewinnsteuererklärung.

Die Berechnung, Erklärung und Zahlung der von der Organschaft zu entrichtenden vierteljährlichen Gewinnsteuer erfolgt durch den zuständigen Rechtsträger bis zum 25. des auf das Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals folgenden ersten Monats.

Der Abschluss und die Zahlung der Gewinnsteuer für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgt durch die verantwortliche juristische Person bis zur Frist für die Abgabe der Erklärung über die Gewinnsteuer gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. nr.227/2015 betreffs dem Steuergesetzbuch

Bei der steuerlichen Gruppe, die das System der Deklaration und Zahlung der jährlichen Gewinnsteuer anwendet, werden die vierteljährlichen Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der für das Vorjahr fälligen Gewinnsteuer ermittelt, bei vierteljährlichen Vorauszahlungen durch Summieren der für das Vorjahr von jedem Mitglied der Gruppe geschuldeten Gewinnsteuer unter entsprechender Anwendung der anderen Regeln für die Bestimmung / Erklärung / Leistung von vierteljährlichen Vorauszahlungen, je nach Fall, gemäß Artikel 41 des Gesetzes Nr. 227/ 2015 aus dem Steuergesetzbuch.

Der verantwortliche Rechtsträger ist verpflichtet, eine konsolidierte Jahreserklärung zur Gewinnsteuer abzugeben, in der er die Ergebnisse des gesamten Organkreises ausweist und ist für die Zahlung der für den gesamten Organkreis ermittelten Ertragsteuer verantwortlich.

Die jährliche Einkommensteuererklärung wird zusammen mit der jährlichen Einkommensteuererklärung jedes Mitglieds bis zum 25. März des Folgejahres / bis einschließlich 25. des dritten Monats oder zum Ende des geänderten Steuerjahres bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht .

 

Rechtliche Grundlage:

Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

Gesetz Nr. 296/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 296/2020. 227/2015  / Steuergesetzbuch.