Situation: Wie sieht die Mehrwertsteuerregelung für den Verkauf von Metall-, Kunststoff- und Papierabfällen an die Abfallsammler im Fall eines ABC SRL-Unternehmens als Mehrwertsteuerzahler aus? Wird die 2%ige Umweltsteuer bezahlt? Wo werden diese Transaktionen in D300 und D394 angemeldet?
Lösung:
Gemäß Dringlichkeitserlass (OUG) 196/2005 zum Umweltfonds, Artikel 9, bestehen die Einnahmen des Umweltfonds aus einem Beitrag von 2 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Abfällen, erzielt vom Eigentümer des Abfalls, einer natürlichen oder juristischen Person.
Die Beträge werden an der Quelle von den Wirtschaftsteilnehmern einbehalten, die Tätigkeiten der Abfallsammlung und / oder Kapitalisierung durchführen, die verpflichtet sind, sie an den Umweltfonds zu überweisen.
*) Einnahmen an den Umweltfonds, bestehend aus dem Beitrag von 2 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Abfällen, die der Eigentümer des Abfalls, eine natürliche oder juristische Person, erzielt (3 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Eisen- und Nichteisenschrott, erhalten durch den Abfallerzeuger, natürliche oder juristische Person), geregelt durch Art. 9 Absatz (1) Buchstabe a) des Dringlichkeitserlass (OUG) Nr. 196/2005 betreffend den Umweltfonds, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 196/2005. 105/2006, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, stellt keine steuerliche Verpflichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e) und Art. 9 des Gesetzes Nr. 1 241/2005 zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung, samt nachträglichen Änderungen.
Daher sind die juristischen Personen, die die Rechnung erstellen, beim Verkauf von Abfällen nur verpflichtet, den Beitrag von 2 % hervorzuheben.
Wir sind der Meinung, dass der Rechnungswert für den verkauften Abfall nicht um 2 % reduziert werden sollte, da die Verpflichtung zur Berechnung, Einbehaltung, Deklaration und Überweisung des Beitrags von 2 % an den Umweltfonds beim Sammelunternehmen liegt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Umweltsteuer zwar in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird, aber in der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage enthalten ist.
Wir weisen darauf hin, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieses Beitrags nur einmal und nur beim Verkauf von Abfällen an Personen mit der Eigenschaft Sammler/Kapitalgeber auftritt.
So wird der Beitrag aus den Einnahmen aus dem Verkauf von Abfällen von den Wirtschaftsteilnehmern, die Tätigkeiten der Abfallsammlung und / oder -kapitalisierung durchführen, an der Quelle einbehalten, die verpflichtet sind, ihn anzumelden und an den Umweltfonds zu überweisen, bis 25 einschließlich des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Tätigkeit stattgefunden hat.
Der Verkauf der Abfälle an die Sammel-/Aktivierungsstelle, mit der deutlichen Hervorhebung in der Rechnung des Anteils von 2% des Umweltfonds, wird registriert:
4111 Kunden = 703 Erlöse aus dem Verkauf von Abfallprodukten
Einzug der Rechnung, abzüglich des Anteils von 2% der Einnahmen der Abfallentsorgungseinheit, der den gesetzlich erforderlichen Betrag für die Einrichtung des Umweltfonds darstellt. Der Unterschied zwischen dem Gesamtwert der Rechnung und der von der Erhebungseinheit durch Quelleneinbehalt einbehaltenen Quote wird aufwandswirksam erfasst:
% = 4111 “Kunden” Rechnung, gesamt
5121 „Bankkontos, RON” Wert der ausgestellten Rechnung abzüglich 2%
652 „Ausgaben für den Umweltschutz” Anteil von 2%
Die Abgabenordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Lieferanten / Anbieter auf den ausgestellten Rechnungen für die von der Reverse Charge erfassten Lieferungen und Leistungen die entsprechende erhobene Steuer nicht angeben. Die Begünstigten sind diejenigen, die die Mehrwertsteuer bestimmen, wobei die Steuer in der Abrechnung als erhobene Steuer und als abzugsfähige Steuer hervorgehoben wird
Wenn sowohl der Lieferant als auch der Begünstigte mehrwertsteuerlich registrierte Personen sind, stellt der Verkäufer von Abfällen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung und der Begünstigte führt für die folgenden Abfallarten Reverse-Charge (Artikel 331 der Abgabenordnung) durch:
- Eisen- und Nichteisenabfälle, Eisen- und Nichteisenabfälle, einschließlich Halbzeuge aus ihrer Verarbeitung, Herstellung oder Schmelzen;
- Reststoffe und andere Wertstoffe aus Eisen- und Nichteisenmetallen, deren Legierungen, Schlacken, Aschen und metallhaltige Industrierückstände oder deren Legierungen;
- Abfall von Wertstoffen und gebrauchten Wertstoffen bestehend aus Papier, Pappe, Textil, Kabel, Gummi, Kunststoff, Glasscherben und Glas.
Bei sonstigen Abfallkategorien sowie beim Verkauf an Privatpersonen / Nicht-Mehrwertsteuerpflichtige gilt die normale Besteuerung.
Wir weisen darauf hin, dass in der Umsatzsteuererklärung (Code 300) in Zeile 13 der Verkauf von eisenhaltigen Abfällen in Reverse-Charge angemeldet wird.
Zu D394 wird sie daher in der Spalte C, die den Rechnungen an umsatzsteuerlich registrierte Personen (Partnertyp 1) zugeordnet ist, mit dem Symbol V für Warenlieferungen / Dienstleistungen, für die Reverse Charge angewendet wird, angemeldet.
Verkäufe an Nicht-Mehrwertsteuerpflichtige werden in Zeile 9 D300, D394 Abschnitt D gemeldet.
Rechtliche Grundlage:
– Dringlichkeitserlass (OUG) Nr. 196/2005 über den Umweltfonds samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
– Abgabenordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).