Durch Dringlichkeitsanrordnung Nr. 13/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 betreffend das Steuergesetzbuch, sowie des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991, wurde das Steuersystem für Geschenkgutscheine für Personen, die ein Gehalt verdienen geklärt. Es ist die Rede von anderen Gelegenheiten als Ostern, Weihnachten, 8. März, 1. Juni, in dem Sinne, dass diese nicht mehr von Beiträgen befreit sind, wie dies bisher in Artikel 142 Buchstabe b zulässig war:
Geld- und Sachgeschenke, die seitens den Arbeitgebern den Arbeitnehmern gegenüber; zugunsten ihrer minderjährigen Kinder, angeboten werden, einschließlich Geschenkgutscheinen anlässlich von Ostern, 1. Juni, Weihnachten und ähnlichen Feiertagen anderer religiöser Konfessionen, sowie Geschenke in bar und in Form von Sachleistungen, die den Mitarbeitern anlässlich des 8. März angeboten werden, werden nicht in die monatliche Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern ihr Wert für jede Person bei jeder der oben genannten Gelegenheiten 150 Lei nicht überschreitet.
Somit wurde Art.142 Buchst.(b) geändert:
Bei Geschenken in bar und / oder in Form von Sachleistungen, einschließlich Geschenkgutscheinen, die von Arbeitgebern angeboten werden, wird das Einkommen nicht in die Berechnungsgrundlage des Beitrags einbezogen, sofern ihr Wert für jede Person bei jeder der folgenden Gelegenheiten dies nicht tut mehr als 150 Lei:
(i) Geschenke an Angestellte sowie an ihre minderjährigen Kinder anlässlich von Ostern, Weihnachten und ähnlichen Feiertagen anderer religiöser Konfessionen;
(ii) Geschenke an Mitarbeiterinnen anlässlich des 8. März;
(iii) Geschenke, die den Mitarbeitern anlässlich des 1. Juni zugunsten ihrer minderjährigen Kinder angeboten werden.