Innergemeinschaftlicher Erwerb oder Import (in diesem Fall) TML

Fall:

Ein rumänisches Unternehmen, ABC SRL, ein Nicht-Mehrwertsteuerzahler, kauft im Januar 2021 Waren aus Großbritannien. Wir geben an, dass die Waren von Deutschland nach Rumänien geliefert werden. Das Steuergesetzbuch stammt aus Großbritannien.

Wie ist die steuerliche Behandlung der Operation? Es wird als Import oder innergemeinschaftliche Akquisition angesehen? Was sind die deklarativen Verpflichtungen??

 

Lösung: Bei der Analyse dieses Falls spielt es keine Rolle, dass der Lieferant aus Großbritannien stammt, einem Staat, der sich jetzt außerhalb der EU befindet, wichtig ist der Status der Waren.

Da die Waren auf EU-Gebiet bereits im freien Verkehr sind, ist der Erwerb von Waren, die von Deutschland nach Rumänien transportiert werden, ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren. Der Erwerbsort befindet sich in Rumänien, dem Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt des Transportabschlusses gemäß Art. 273 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 1 dem Steuergesetzbuch befinden.

Da das rumänische Unternehmen nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und der Wert des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren unter der Obergrenze von 10.000 Euro liegt, gilt der Erwerb in Rumänien gemäß Artikel 268 Absatz 4 nicht als steuerpflichtig. a-b aus dem Steuergesetzbuch.

In dem Fall, dass der Erwerb von Waren die Obergrenze von 10.000 Euro überschreitet, ist das rumänische Unternehmen als Begünstigter / Käufer verpflichtet, vor dem Erwerb innerhalb der Gemeinschaft eine besondere Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke zu beantragen, gemäß Art. 317 Absatz 1 Buchstabe a ) aus dem Steuergesetzbuch. Es handelt sich um das Formblatt 091 „Erklärung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke / Erklärung der Erwähnungen anderer Personen, die innergemeinschaftliche Akquisitionen tätigen oder Dienstleistungen erbringen“.

Wir betonen die Tatsache, dass das rumänische Unternehmen die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb der jeweiligen Waren nicht durch Reverse Charge (Art. 326 Abs. 2) aus dem Steuergesetzbuch; zahlen kann; durch Hervorheben der in der Steuererklärung fälligen Mehrwertsteuer, sowohl als eingezogene Steuer als auch als abzugsfähige Steuer, da sie in Rumänien gemäß Art. 316 der Abgabenordnung und legt nicht die übliche Mehrwertsteuererklärung vor.

Daher schuldet ABC SRL die Mehrwertsteuer als eine Person, die verpflichtet ist, die Steuer gemäß Artikel 308 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 326 Absatz 1 aus dem Steuergesetzbuch zu zahlen. Wir präzisieren, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer in dem Formblatt 301 „Besondere Mehrwertsteuererklärung“ gemäß Art. 324 Absatz 1 Buchstabe a aus dem Steuergesetzbuch hervorgehoben wird.

Gemäß Art.325 Absatz(1) Buchstabe d) aus dem Steuergesetzbuch, wird der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren wird in Formblatt von 390 VIES „Rekapitulierende Erklärung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen / Erwerbungen / Dienstleistungen“ (Betriebstyp – Symbol A) angemeldet.

In diesem Fall wird Anmerkung 1 in den Anweisungen zum Ausfüllen des Formblatts D390 VIES für den innergemeinschaftlichen Erwerb steuerpflichtiger Güter in Rumänien berücksichtigt, Wenn der Lieferant keinen gültigen Mehrwertsteuercode mitteilt (der britische Code ist in der EU nicht mehr gültig), die Waren jedoch aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats (in diesem Fall Deutschland) transportiert werden, wird der Erwerb in der rekapitulierenden Erklärung wie folgt erfasst:

  • Spalte „Land“ – den Code des Mitgliedstaats, aus dem die Lieferung innerhalb der Gemeinschaft erfolgte.
  • Spalte „Innergemeinschaftlicher Betreibercode“ – wird nichts eingetragen.
  • Spalte „Bezeichnung/Name, Vorname innergemeinschaftlicher Betreiber“ – es werden der Name und Vorname des Lieferanten, der die Rechnung ausgestellt hat eingegeben.

Wenn die Waren in der EU nicht im freien Verkehr sind, müssen sie aus Großbritannien in die Europäische Union importiert werden.

Die Einfuhrformalitäten werden von der Einkaufsfirma aus Rumänien entweder in Deutschland oder in Rumänien erledigt, die für die Einfuhr der Waren gemäß der Einfuhrzollerklärung Mehrwertsteuer zahlt. In diesem Fall hat die Gesellschaft, die in Rumänien nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, keine deklaratorische Verpflichtung.

Rechtliche Grundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr.227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Gesetzbuch der Steuerverfahren (genehmigt durch Gesetz Nr.207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.547 din23.07.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

Methodische Normen zur Anwendung des Steuergesetzbuchs (genehmigt durch Regierungsanordnung (HG) Nr.1/2016).