Neue Regeln für die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke TML

Die Verordnung Nr. 239/2021 der Nationalen Steurbehörde (ANAF)- zur Genehmigung des Registrierungsverfahrens für Mehrwertsteuerzwecke gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstaben a), b) oder c) des Gesetzes Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 182 vom 23. Februar 2021 veröffentlicht.

Ab dem 23.02.2021 gelten somit neue Regeln für die Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken gemäß Art. 316 Abs. 1 Buchstaben a), b) und c) gemäß Verordnung 239 vom 23.02.2021.

Wir erinnern Sie daran, dass sich Art. 316 aus dem Steuergesetzbuch auf die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke bezieht:

  1. vor der Durchführung solcher Operationen, wenn er erklärt, dass er einen Umsatz erzielen wird, der die Obergrenze von 300.000 Lei erreicht oder überschreitet, oder wenn er erklärt, dass er einen Umsatz erzielen wird, der unter dieser Obergrenze liegt, sich jedoch für die Anwendung von entscheidet das Steuernormregime;

  2. wenn es während eines Kalenderjahres innerhalb von 10 Tagen ab dem Ende des Monats, in dem es diese Obergrenze erreicht oder überschritten hat, die Obergrenze von 300.000 Lei erreicht oder überschreitet;

  3. wenn der in einem Kalenderjahr erzielte Umsatz unter der Obergrenze von 300.000 Lei liegt, sich jedoch für die Anwendung des normalen Steuersystems entscheidet.

Die Registrierung gemäß Buchstabe a) gilt ab dem Datum der Übermittlung der Registrierungsbescheinigung für Mehrwertsteuerzwecke als gültig.

Die Registrierung gemäß den Buchstaben b) und c) gilt ab dem ersten Tag des Monats als gültig, der auf den Tag folgt, an dem der Steuerpflichtige die Registrierung beantragt.

Erforderliche Unterlagen:

Der Steuerpflichtige, der die Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 316 Absatz 1 Buchstabe a dem Steuergesetzbuch (Überschreitung der Obergrenze / Option) beantragt, legt dies der zuständigen Steuerbehörde vor:

  1. den Antrag auf Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke (Formblatt 098) bei Steuerpflichtigen, die der Registrierung im Handelsregister unterliegen. In diesem Fall wird der Antrag auf Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke am selben Tag bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht, an dem der Antrag auf Registrierung im Handelsregister beim Handelsregisteramt eingereicht wurde.

  2. die Steuerregistrierungserklärung für Steuerpflichtige, die nicht der Registrierung im Handelsregister unterliegen. In diesem Fall wird die Steuerregistrierungserklärung anlässlich der ersten Steuerregistrierung, normalerweise anlässlich der Einrichtung, eingereicht, und der Registrierungsantrag für Mehrwertsteuerzwecke wird gestellt, indem der Abschnitt „Daten zum Steuervektor“ ausgefüllt wird Erklärung „Mehrwertsteuer“.

Der Steuerpflichtige, der die Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer gemäß den Bestimmungen von Art. 316 Abs. 1 beantragt, lässt. b) oder c) aus dem Steuergesetzbuch übermittelt der zuständigen Steuerbehörde die Eintragung der Erwähnungen, nachdem die Spalte „Daten zum Steuervektor“, Abschnitt „Mehrwertsteuer“ ausgefüllt wurde.

Der Antrag / die Erklärung, mit der die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke beantragt wird, wird bei der Kanzlei der zuständigen Steuerbehörde oder per Post, mit Empfangsbestätigung oder über das Internet auf der Website der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung eingereicht.

Nach Erhalt der Anfrage / Erklärung analysiert die Fachabteilung die in der Anfrage / Erklärung und gegebenenfalls in den eingereichten Unterlagen enthaltenen Informationen und überprüft deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Fachabteilung erstellt das Registrierungszertifikat für Mehrwertsteuerzwecke, samt Registrierungsdatum und den Registrierungscode für die zugewiesenen Mehrwertsteuerzwecke

Bei Steuerpflichtigen, die den Antrag auf Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke eingereicht haben (Formblatt 098), erfolgt die Überprüfung der Angaben im Antrag nach Erhalt der Informationen zur Eintragung in das Handelsregister.

Besondere Bestimmungen für die Registrierung gemäß Buchst. b) oder c):

  • Bei steuerlich inaktiven Unternehmen:

Nach Ausstellung der Zulassungsbescheinigung für Mehrwertsteuerzwecke prüft die Fachabteilung durch Entscheidung der zuständigen Steuerbehörde gemäß den Bestimmungen des Art. 92 aus dem Steuergesetzbuch, ob der Steuerpflichtige als steuerlich inaktiv erklärt wird.

Die Bestimmungen von Kap. III § 1 „Von Amts wegen Löschung der Umsatzsteuerregistrierung der nach Mehrwertsteuerzwecken registrierten Steuerpflichtigen, die nach den Bestimmungen des Art.92 aus dem Steuergesetzbuch für inaktiv erklärt wurden“; Anhang Nr. 1 an den Orden des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung Nr. 2.012 / 2016 für die Genehmigung des Verfahrens zur Änderung des Mehrwertsteuervektors in Bezug auf die Mehrwertsteuer von Amts wegen sowie des Modells und des Inhalts einiger Formulare mit den nachfolgenden Änderungen sind entsprechend anwendbar.

Unter den Bedingungen, unter denen der Steuerpflichtige, der die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke beantragt, für steuerlich inaktiv erklärt wird, erstellt die Fachabteilung die „Entscheidung, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke zu stornieren“.

Das Datum der Löschung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke entspricht dem Datum der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke, und die Löschungsentscheidung enthält die Serie und die Nummer des Registrierungszertifikats für Mehrwertsteuerzwecke.

In der Situation, in der die Gesellschaft nicht inaktiv ist, aber unter andere Bedingungen der Kündigung fällt – vorgesehen zu Artikel 316 Absatz 11 Buchstabe c), dh wenn sich die Mitarbeiter / Verwalter des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst registriert haben in den zu Art. 4 Abs. (4) Buchst. a) von Regierungsanordnung (OG) Nr. 39/2015 in Bezug auf das Steuerprotokoll ab dem Datum der Übermittlung der Nichtigkeitsentscheidung durch die zuständigen Steuerbehörden.

In dem Fall, in dem der Steuerpflichtige, der die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke beantragt, nicht für steuerlich inaktiv erklärt wird, prüft die Fachabteilung, ob der Steuerpflichtige in die zu Art. 4 vorgesehene Situation der Löschung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke, vorgesehen zu Art. 316 Abs. (11) Buchst. c) aus dem Steuergesetzbuch, fällt.

Die Bestimmungen von Kap. III Abschnitt 3 „Stornierung der Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer von Amts wegen, falls die Mitarbeiter / Verwalter des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst Tatsachen im Steuerbuch eingetragen haben“ aus Anhang Nr. 1 an den Orden des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung Nr. 2.012 / 2016 für die Genehmigung des Verfahrens zur Änderung des Mehrwertsteuervektors in Bezug auf die Mehrwertsteuer von Amts wegen sowie des Modells und des Inhalts einiger Formblätter samt den späteren Änderungen und Ergänzungen entsprechend anwendbar sind.

Vorausgesetzt, daß der Steuerpflichtige, der eine Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke beantragt, oder die Mitarbeiter / Verwalter des Steuerpflichtigen haben in den Steuerunterlagen Straftaten und / oder die zu Art. 4 Abs. 4 Buchstabe a aus der Regierungsverordnung Nr. 39/2015 genannten Tatsachen in Bezug auf die Steueraufzeichnungen eingetragen hat, genehmigt samt Änderungen durch das Gesetz Nr. 327/2015, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, erstellt die Fachabteilung die „Entscheidung, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke zu stornieren“.

Das Datum der Löschung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke entspricht dem Datum der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke, und die Löschungsentscheidung enthält die Serie und die Nummer des Registrierungszertifikats für Mehrwertsteuerzwecke.

Übermittlung der Registrierungsbescheinigung für Mehrwertsteuerzwecke:

Unter den Bedingungen, unter denen die Registrierung gemäß Buchstabe a) erfolgt, wird die Registrierungsbescheinigung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art. 47 der Geschäftsordnung übermittelt, jedoch nicht vor dem Datum, an dem die Registrierungsbescheinigung im Handel übermittelt wird, registrieren.

Wenn die Registrierung laut Buchst. b) oder c) erfolgt, erfolgt die Kommunikation gemäß Art. 47 aus dem Steuergesetzbuch an den Steuerpflichtigen gegenüber:

 

  1. ) Die Registrierungsbescheinigung für Mehrwertsteuerzwecke – wenn der anfragende Steuerpflichtige keine der Bedingungen für die Löschung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art.316 Abs.(11) Buchst.a) oder c) aus dem Steuergesetzbuch;

  2. Die Registrierungsbescheinigung für Mehrwertsteuerzwecke zusammen mit der Entscheidung, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke zu stornieren – wenn der Steuerpflichtige eine der Bedingungen für die Löschung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art.316 Abs.(11) Buchst.a) oder c) aus dem Steuergesetzbuch;

Die Registrierungsbescheinigung für Mehrwertsteuerzwecke zusammen.

Art. 47 aus dem Steuergesetzbuch sieht folgende Möglichkeiten zur Übermittlung des Steuerverwaltungsgesetzes vor:

Der Steuerverwaltungsakt muss dem Steuerzahler / Zahler mitgeteilt werden, für den er bestimmt ist. In der Situation des Steuerzahlers / Zahlers ohne Steuerwohnsitz in Rumänien, der seinen Bevollmächtigten gemäß Art. 18 Abs. (4) sowie in der Situation der Ernennung eines Finanzkurators unter den Bedingungen des Art. 19 wird der Steuerverwaltungsakt dem Bevollmächtigten bzw. Kurator mitgeteilt.

Der auf Papier erlassene Steuerverwaltungsakt kann entweder per Post oder durch Überweisung an das Steuerdomizil des Steuerpflichtigen / Zahlers oder seines Bevollmächtigten oder Kurators oder durch Überweisung an den Hauptsitz der Steuerbehörde und in elektronischer Form übermittelt werden wird mittels elektronischer Fernübertragung kommuniziert.

Der auf Papier erlassene Steuerverwaltungsakt wird dem Steuerpflichtigen / Zahler oder seinem Bevollmächtigten oder Kurator am Steuerwohnsitz per Post, Einschreiben mit Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen

Nach der Übermittlung der Bescheinigung über die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke an den Steuerpflichtigen führt die Fachabteilung unverzüglich im Register der Steuerpflichtigen die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke durch und registriert den Steuerpflichtigen im Register der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen gemäß Art. 316 aus dem Steuergesetzbuch.

Im Falle von Steuerpflichtigen, die über die Entscheidung informiert wurden, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke zu stornieren, registriert die Fachabteilung den Steuerpflichtigen auch im Register der Steuerpflichtigen, deren Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art. 316 aus dem Steuergesetzbuch, als annulliert.

Nach Abschluss des Verfahrens werden alle vom Steuerpflichtigen erhaltenen sowie von der Fachabteilung ausgestellten Dokumente in der Steuerakte des Steuerpflichtigen archiviert.

Rechtliche Grundlage:

  • Order von ANAF 239/2021 zur Genehmigung des Registrierungsverfahrens für Mehrwertsteuerzwecke, gemäß Voraussetzungen vom Art. 316 Abs. (1) Buchst. a), b) oder c) / Gesetz Nr. 227/2015 betreffs dem Steuergesetzbuch ;

    • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.688 / 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

    • Steuerliche Verfahrensordnung (genehmigt durch Gesetz Nr.207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.547 /23.07.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

    • Methodische Normen für die Anwendung des Steuergesetzbuchs (genehmigt durch Regierungsanordnung (HG) Nr.1/2016).