Die DRINGLICHKEITSVERORDNUNG (OUG) Nr. 224 vom 30. Dezember 2020 betreffend einigen Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Tourismusunternehmen, Beherbergungsstrukturen, Lebensmittelstrukturen und Reisebüros, deren Aktivitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betroffen waren, sowie betreffend einige steuerliche Maßnahmen wurde im Amtsblatt Nr. 1330 vom 31. Dezember 2020 veröffentlicht.
Die oben erwähnte Dringlichkeitsverordnung legt den rechtlichen Rahmen für die Einrichtung eines staatlichen Beihilfesystems für die Gewährung von Finanzmitteln aus nationalen öffentlichen Mitteln und / oder aus externen Mitteln für Unternehmen im Tourismusbereich, touristischen Empfangsstrukturen mit Unterbringungsfunktionen, Lebensmittelstrukturen und Reisebüros, deren Aktivitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betroffen waren, sowie die Regelung einiger steuerlicher Maßnahmen fest.
Die auf der Grundlage des vorliegenden Systems gewährten staatlichen Beihilfen basieren auf Art. 107 Absatz (3) Buchstabe (b) aus TFUE, gemäß Abschnitt 2 und Abschnitt 3.1 aus der Mitteilung der Europäischen Kommission – Vorübergehender Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Kontext der aktuellen COVID-19-Epidemie (2020/C91I/01), samt späteren Änderungen und Ergänzungen (C(2020) 2215 vom 3. April 2020, C(2020) 3156 vom 8. Mai 2020, C(2020) 4509 vom 29. Juni 2020 und C(2020) 7127 vom 13. Oktober 2020), und werden nach Mitteilung der Zulassungsentscheidung durch die Europäische Kommission erteilt.
Die Beihilfe wird den Begünstigten in Form von Zuschüssen zur teilweisen Deckung, in Höhe von 20% des Verlustes aus dem Umsatz gewährt, im Fall von Reisebüros, aufgrund der Entwicklung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den CAEN Codes; aufgezählt zu Artikel 3 (2), bzw. der Verlust im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019.
Der Höchstbetrag an staatlichen Beihilfen, die einem Begünstigten im Rahmen dieses Systems gewährt werden können, beträgt 800.000 Euro /Unternehmen. Die verwendeten Zahlen müssen brutto sein, das heisst vor Abzug von Steuern oder anderen Abgaben.
Der Euro / Leu-Wechselkurs zur Berechnung der Höchstgrenze von 800.000 Euro / Unternehmen ist der Wechselkurs der Nationalbank von Rumänien, der zum Zeitpunkt der Erteilung des Finanzierungsvertrags gültig war.
Begünstigte des staatlichen Beihilfesystems sind diejenige Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsantrags die im Rahmen des staatlichen Beihilfesystems vorgesehenen Zulassungsbedingungen, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, erfüllen.
Die Leistungsempfänger dieses Programms sind die lizenzierten Reisebüros, welche Aktivitäten gemäß den CAEN Codes 7911, 7912, 7990 durchführen, touristische Empfangsstrukturen mit klassifizierten Unterkunftsfunktionen, welche Aktivitäten gemäß CAEN-Codes 5510, 5520, 5530, 5590 abrollen, Strukturen die Lebensmittelversorgung ausführen, welche Tätigkeiten gemäß CAEN Codes 5610, 5621, 5629, 5630 durchführen; welche für steuerliche Zwecke auf rumänischem Gebiet registriert sind.
Die Beihilfe kann an Unternehmen, die im Sinne der Definition vom Art. 1 Abs. (3) Buchst. i) und/oder an Unternehmen die am 31. Dezember 2019, nicht in Schwierigkeiten waren, doch später Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Epidemie hatten, gewährt werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 3 kann die Beihilfe an Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Allgemeinen Blockfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 182/2011) gewährt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Erklärung bestimmter Kategorien von Beihilfen, die gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren, sofern sie nicht Gegenstand eines kollektiven Insolvenzverfahrens gemäß nationalem Recht und keine Rettungshilfe oder Umstrukturierungshilfe erhalten.
Um Anspruch auf Unterstützung zu haben, ist es erforderlich, dass, die zu Abs. 1 erwähnten Wirtschaftsbeteiligten (4) welche Beihilfe, zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage der vorliegenden Notstandsverordnung erhalten haben, das Darlehen zurückgezahlt oder die Garantie gekündigt haben.Die Wirtschaftsteilnehmer, die Beihilfen für die Umstrukturierung erhalten haben, sollten nicht länger Gegenstand eines Umstrukturierungsplans sein.
Die Begünstigten unterliegen keiner Entscheidung der Europäischen Kommission / weder eines anderen Anbieters staatlicher Beihilfen / weder des Wettbewerbsrates über die Rückforderung staatlicher Beihilfen /oder De-minimis oder wurden. Wenn sie Gegenstand einer solchen Entscheidung waren, wurde sie bereits ausgeführt und die Forderung mit den damit verbundenen Zinsen vollständig eingezogen.
Begünstigte Unternehmen müssen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen, um förderfähig zu sein:
- haben keine andere Beihilfe gemäß Abschnitt 3.1 der Mitteilung erhalten, oder, falls sie diese erhalten haben, überschreitet die zu der im Rahmen dieses Systems erhaltenen Beihilfe hinzugefügte Beihilfe den Wert von 800.000 Euro nicht;
- ist zum Zeitpunkt der Aufnahme in das staatliche Beihilfesystem nicht zahlungsunfähig.
Die Beträge im Zusammenhang mit dem staatlichen Beihilfesystem werden aus dem Staatshaushalt durch den Haushalt des Ministeriums für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus im Rahmen der zu diesem Zweck genehmigten Haushaltsbestimmungen und / oder aus externen Mitteln sichergestellt.
Das staatliche Beihilfesystem gewährt einer geschätzten Anzahl von 73.211 Begünstigten staatliche Beihilfen, davon 15.168 Unterbringungsstrukturen, 52.583 Lebensmittelstrukturen und 5.460 Reisebüros.
Die Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags mit dem Begünstigten im Rahmen des Systems erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 2021 und die Zahlung der Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags gemäß Art. 1 Abs. (2).