Regierungseilerlaß (OUG) Nr. 210_2020 zur Änderung des Regierungsorders (OG) Nr. 99_2000 angesichts der Vermarktung von Produkten und Marktdienstleistungen

Im Amtsblatt Nr. 1193 vom 8. Dezember 2020,wurde OUG Nr. 210/2020 zur Änderung vom Regierungsorder (OG) Nr. 99/2000 über die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen veröffentlicht. Dadurch wurden Änderungen in Bezug auf den Sold-Verkauf vorgesehen:

  • Beseitigung der Bedingung aus Art. 23 der Verordnung, dass die zum Saldo vorgeschlagenen Produkte vom Gewerbetreibenden mindestens 30 Tage vor Beginn des Saldoverkaufszeitraums an den Lieferanten gezahlt werden;
  • Beseitigung der Bedingung, dass der Bestand an zum Saldo vorgeschlagenen Produkten zuvor in der jeweiligen Verkaufsstruktur, in den Verkaufsräumen und Lagern der Verkaufsstruktur sowie gegebenenfalls in einem oder mehreren Lagern des Händlers mit mindestens 15 lag Tage vor dem Startdatum des Saldoverkaufs und der Bedingung, die nach der Gründung oder während des Saldoverkaufs durch Aufhebung von Art. 24 der Verordnung erneuert werden muss;
  • Aufhebung der Bestimmung über die Verpflichtung, dass die rechtlichen Belege, aus denen hervorgeht, dass der zum Saldo vorgeschlagene Warenbestand mindestens 15 Tage vor dem Beginn des Verkaufs des Saldo gebildet und mindestens 30 Tage vor diesem Datum bezahlt wurde aufbewahrt werden, um den zuständigen Kontrollstellen erforderlichen die zu Art. 26 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung vorzulegen
  • Beseitigung der Meldepflicht an das Rathaus gegenüber, in dessen Gebiet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausübt, über den Zeitraum zu informieren, in dem die Saldoverkäufe mindestens 15 Tage vor Beginn des Betriebs getätigt werden; Verpflichtung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung.