Durch Anordnung Nr. 3281/2020, herausgegeben von der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 764 vom 21. August 2020 wurde die Änderung der Anordnung Nr. 3769/2015 über die Erklärung von Lieferungen /Dienstleistungen und Einkäufen, die auf nationalem Gebiet von Personen, die für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, getätigt wurden, sowie über die Genehmigung des Modells und des Inhalts der informativen Erklärung über Lieferungen / Dienstleistungen und Einkäufen, die von Personen, die auf nationalem Gebiet von Personen, die für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, getätigt wurden, entschieden.
Die Änderung besteht aus der Einführung, im Abschnitt 1 aus der Informativerklärung 394, eines Kästchens, zwecks Erklärung seitens dem Steuerpflichtigen, ob er während des Berichtszeitraums Geschäfte mit verbundenen Unternehmen, durchgeführt hat oder nicht; gemäß Definition vom Artikel 7 aus dem Steuergesetzbuch, und zwar durch Ankreuzung oder Nicht- Ankreuzung des betreffenden Kästchens.
Laut ANAF (Nationale Steuerbehörde) ergibt sich die Notwendigkeit der Kennung der auf nationalem Gebiet zwischen den verbundenen Unternehmen durchgeführten Transaktionen, aus der Tatsache, dass diese einen erheblichen Anteil an den gesamten Transaktionen ausmachen, sodaß die Tätigkeit multinationaler Unternehmen aus Rumänien in den letzten Jahren zunahm.
Aus der Analyse der durchgeführten Steuerkontrollmaßnahmen ging hervor, dass es Fälle gibt, in denen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis, zum Nachteil der rumänischen verbundenen Unternehmen und implizit des allgemeinen konsolidierten Haushalts, durchgeführt wurden.
In diesem Zusammenhang wurde die Notwendigkeit festgestellt, dass Steuerpflichtige in der Informativerklärung D394 angeben müssen, ob sie Transaktionen mit verbundenen Unternehmen durchgeführt haben.