„Art. 56
(1) Juristische Personen, die der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen, reichen bei der Registrierung und bei jeder Änderung eine Erklärung über den echten Begünstigten der juristischen Person ein, um sich im Register der echten Begünstigten von Unternehmen registrieren zu lassen
- Zu Artikel 56, nach Absatz (1) werden 2 neue Absätze eingeführt und zwar die Abs. (11) und (12), beinhaltend:
Befreit von der Verpflichtung zur Abgabe der zum Abs. (1) enthaltenen Erklärung sind.
- a) autonome Versorgungsunternehmen, nternehmen und nationale Unternehmen sowie Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Staatsbesitz befinden;
- b) juristische Personen, die nur aus einzelnen assoziierten Unternehmen bestehen, wenn sie die einzigen wirklichen Begünstigten sind.
„(11) Befreit von der Verpflichtung zur Abgabe der zum Abs. (1) enthaltenen Erklärung sind:
- a) autonome Unternehmen, nationale Gesellschaften und Unternehmen und Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Staatsbesitz befinden;
- b) Rechtspersonen gebildet nur aus natürliche Personen, wenn diese die einzigen echten Begünstigten sind.
(12) Bei Personen, die gemäß Absatz .(11) Buchstabe b) ausgenommen sind, ist das Nationale Handelsregisteramt verpflichtet, wenn die Erklärung des echten Begünstigten nicht eingereicht worden ist, das Register der Echten Begünstigten von Unternehmen auf der Grundlage von Unterlagen, die dem Registrierungsantrag beigefügt sind, oder auf der Grundlage von Aufzeichnungen im Falle von bereits registrierten Unternehmen von Amts wegen, auszufüllen. „
- Be. Artikel 56, Absatz (4) wird geändert und wird den folgenden Inhalt haben:
„(4) Bei einer Änderung der Identifikationsdaten des echten Begünstigten ist die Erklärung innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum ihrer Entstehung einzureichen.
- Be. Artikel 62, Absatz (1) wird geändert und wird den folgenden Inhalt haben:
„Art. 62
Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes müssen die Unternehmen bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen werden, mit Ausnahme der zu Art. 56 Abs. (11) unter der Aufsicht des gesetzlichen Vertreters eine Erklärung über die Identifikationsdaten der echten Begünstigten zur Eintragung in das Register der echten Begünstigten der Unternehmen in das vom Nationalen Amt des Handelsregisters geführte Register einzureichen. „
(1) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes müssen diejenige Unternehmen die bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister registriert wurden; mit Ausnahme der zu Art. 56 Abs. (11) vorgesehenen Unternehmen; unter der Aufsicht eines gesetzlichen Vertreters, eine Erklärung über die Identifikationsdaten des echten Begünstigten, zur Eintragung in das Register der echten Begünstigten, vorlegen“
Dieses Gesetz wurde vom rumänischen Parlament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 75 und des Art. 76 Abs. (2) der Rumänischen Verfassung, neu veröffentlicht, verabschiedet.