Dienstwagen können drei Verwendungszwecke haben – ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Aktivität, ausschließlich zum persönlichen Zweck der Mitarbeiter oder gemischt
Ausgaben und Mehrwertsteuer für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3.500 kg und mehr als 9 Sitzen, einschließlich des Fahrersitzes, werden als vollständig abzugsfähig behandelt. Ausgaben und Mehrwertsteuer sind auch für jeden Fahrzeugtyp abzugsfähig, der in einer der folgenden Situationen verwendet wird:
- Ausschließlich für Notfalldienste, Sicherheits- und Schutzdienste sowie
Kurierdienste;
• Seitens Verkaufs-und Einkaufsleuten;
• Für den bezahlten Transport von Personen, auch für Taxidienste;
• Für die Erbringung kostenpflichtiger Dienstleistungen, einschließlich zur
Vermietung an Dritte oder zur Ausbildung durch Fahrschulen;
• Als Ware für kommerzielle Zwecke.
Gemischte Benutzung
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Ausgaben für motorisierte Straßenfahrzeuge (mit Ausnahme von Abschreibungen, für die besondere Vorschriften gelten), die nicht ausschließlich für wirtschaftliche Zwecke verwendet werden, mit einer maximal zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg und maximal 9 Sitzplätzen einschließlich Sitzplatz Fahrer, bis zu 50% abzugsfähig.
Die 50% -Abzugsfähigkeitsregel gilt auch für das Recht, für die oben beschriebenen Fahrzeuge Mehrwertsteuer abzuziehen. Aufwendungen, die dieser Beschränkung unterliegen, umfassen Aufwendungen, die direkt auf Fahrzeuge entfallen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen, wie z.B.: Kraftstoff, Ersatzteile, lokale Steuern, verpflichtende Kfz-Versicherung, regelmäßige technische Inspektionen, Miete, nicht abzugsfähige Mehrwertsteuerkosten aufgrund der Anwendung der 50% -Grenze, Zinsen, Provisionen, ungünstige Wechselkursdifferenzen usw.
Volle Abzugsfähigkeit
Die volle Abzugsfähigkeit für die oben genannten Kosten wird nur gewährt, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für wirtschaftliche Zwecke verwendet werden und sofern dies durch Finanzbuchhaltungsunterlagen und Fahrpläne gerechtfertigt ist.
Gemäß dem Steuergesetzbuch, müssen die Fahrpläne folgende Informationen enthalten:
- Kategorie des verwendeten Fahrzeugs;
Zweck und Ort der Dienstreise;
• zurückgelegte Kilometer;
• Eigene Kraftstoffverbrauchsnorm pro gefahrenem Kilometer.
Unter Ausschluss kann interpretiert werden, dass bei Kraftfahrzeugen, für die die 50% -Behandlung angewendet wird, die Erstellung von Fahrplänen nicht verbindlich ist.
Sachleistungen
Wenn das Fahrzeug sowohl für wirtschaftliche als auch für persönliche Zwecke verwendet wird, jedoch als vollständig abzugsfähig angesehen wird (da es in den oben beschriebenen Situationen verwendet wird), wird empfohlen, den Fahrplan als unterstützendes Dokument zu verwenden, um die verwendete Menge abzugrenzen, eher für wirtschaftliche Zwecke als für den persönlichen Gebrauch.
Gemäß dem Steuergesetzbuch, gelten Einkünfte in Form der persönlichen Gewährung von Fahrzeugen, für die eine 50% ige Abzugsbeschränkung angewendet wurde, nicht als Gehaltseinkommen. Bei Fahrzeugen, für die die volle Abzugsfähigkeit gewährt wurde, die aber auch für persönliche Zwecke verwendet werden, gilt der Teil, der für persönliche Zwecke verwendet wurde, als Sachleistung. Daher wird die folgende Formel verwendet, um den Wert der Sachleistung zu berechnen:
Sachleistung = (1,7% des Eingabewerts oder des Wertes der Miete geteilt durch die Gesamtzahl der in einem Monat zurückgelegten Kilometer) und dann multipliziert mit der Anzahl der für persönliche Zwecke verwendeten Kilometer.