Warenkategorien die gemäß Art 6 Abs. 1/ Eilverordnung (OUG) 132/ 2020 gekauft werden können

Die Art und Weise der Gewährung der finanziellen Unterstützung und die Kategorien von Waren, festgesetzt gemäß Art. 6 Abs. (1) aus der staatlichen Notstandsverordnung Nr. 132/2020 über die Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursachten epidemiologischen Situation sowie über die Stimulierung des Beschäftigungswachstums zur Durchführung von Telearbeit gemäß Gesetz Nr. 81/2018 über die Regelung der Telearbeitstätigkeit wurden durch die Verordnung Nr. 1.376 vom 9. September 2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 832 vom 10. September 2020, bestimmt.

Die Waren, die gemäß Art. 6 /Eilverordnung (O.U.G.) Nr. 132/2020 gekauft werden können sind im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt: 1) Laptop- / Notebook-Computersysteme; 2) Tabletten; 3) Smartphone; 4) periphere Ein- und Ausgabegeräte für die zuvor bereitgestellten Waren; 5) Ausrüstungen, die für die Verbindung der vorgenannten Waren mit dem Internet erforderlich sind; 6) Lizenzen in Bezug auf die Betriebssysteme und Softwareanwendungen in Bezug auf die in den Punkten 1 bis 3 bereitgestellten Waren, die für die Durchführung der Tätigkeit durch Telearbeitsregime, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 81/2018.

Unter technologischen Dienstleistungen im Sinne des Art. 6 Abs. (1) der Eilverordnung (O.U.G.) Nr. 132/2020 versteht man die Gesamtheit der Mitteln, die der Arbeitgeber dem Tele-Arbeitnehmer gegenüber für die Informations- und Kommunikationstechnologie, unter den Bedingungen des betreffenden Artikels, zur Verfügung stellen muss, Art. 7 Buchst. a) Gesetz Nr. 81/2018, von Bedeutung sind.

Die Verfahrensweise besteht aus der Hochladung, seitens dem Arbeitgeber, auf elektronischem Wege, der nachfolgenden Dokumente auf die Plattform aici.gov.ro an die Arbeitsämter des Landkreises oder gegebenenfalls an die Gemeinde Bukarest, in deren Umkreis sie ihren Sitz haben, für die es die Verantwortung für die Richtigkeit und Richtigkeit der eingegebenen Daten übernimmt, gegenüber: a) einen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichneten und datierten Antrag (Anhang Nr. 2 der Bestellung); b) eine Erklärung über die eigene Verantwortung des gesetzlichen Vertreters (Anhang Nr. 3 des Beschlusses); c) die Liste der Telearbeiter, für die die Gewährung des von Art. 6 Abs. (1) der O.U.G. Nr. 132/2020 (Anhang Nr. 4 der Verordnung).

Die Festsetzung, oder dem Fall nach, Ablehnung des Rechts der Arbeitgeber, von dem zu Art. 6 Abs. (1) der O.U.G. Nr. 132/2020 vorgesehenen Betrag zu verfügen, wird auf der Grundlage der Entscheidungen der Geschäftsführer der Landkreis-oder Bukarester Arbeitsplatzbeschäftigungsgenturen, getroffen.

 

Die Zahlung der Beträge aus dem Arbeitslosenversicherungsbudget in Höhe von zu Art. 6 Abs. (1) der O.U.G. Nr. 132/2020 erwähnten Daten erfolgt innerhalb der dafür zugewiesenen Mitteln in der Reihenfolge der Einreichung der Anträge; bis zum 31. Dezember 2020, durch Überweisung auf die von den Arbeitgebern im eingereichten Antrag genannten Konten innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Registrierung der vollständigen vorgesehenen Unterlagen.

 

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Gewährung des Betrags, durch Hochladen auf die Plattform aici.gov.ro, an die Arbeitsämter des Landkreises oder gegebenenfalls an die Gemeinde Bukarest, die die Beträge gezahlt hat, gegenüber, die nachfolgenden begründenden gescannten Belege, zu überleiten: a) Steuerrechnungen von Lieferanten von technologischen Güter und Dienstleistungen; b) Steuerbelege, Belege oder Kontoauszüge, die die Zahlung von Rechnungen bestätigen; c) Datenblätter über die Materialien der Art der Inventargegenstände, die für die Nutzung der Teleangestellten angegeben wurden; vorgesehen im Anhang Nr. 3 zum Beschluss des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 2.634 / 2015 in Bezug auf die Finanzbuchhaltungsunterlagen und / und gegebenenfalls auf die Gutscheine be. des Anlagevermögens, die für den Einsatz von Arbeitnehmern ausgestellt wurden und gemäß dem in Anhang Nr. 3 zum Beschluss des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 2.634 / 2015 und / oder gegebenenfalls die Standlage der technologischen Dienstleistungen, die der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer gegenüber erbringt. Im Gegenfall sind die Arbeitgeber verpflichtet, den gewährten Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Ablauf der Einreichungsfrist der Belege vollständig zu begleichen.