Feststellung der Steuerprüfung eines Steuerpflichtigen mit dem Tätigkeitsgegenstand „Herstellung von sonstigen Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und deren Motoren“

S.C. X S.R.L. hat als Unternehmensgegenstand „Herstellung von sonstigen Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und deren Motoren“, CAEN-Code 2932.

Geprüfter Zeitraum: 01.04.2019 – 31.12.2022.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Die Prüfung ergab, dass S.C. X S.R.L. gruppeninterne Transaktionen durchführte, die sowohl den Kauf von Rohstoffen, Halbfertigprodukten und Ausrüstungen, die für die Durchführung von Produktionsvorgängen erforderlich sind, von verbundenen Unternehmen als auch den Verkauf von Fertigprodukten, Anlagegütern und Ausrüstungen an verbundene Unternehmen umfassten, die nicht zum Marktpreis erfolgten.

Je nach den auf der Ebene von S.C. X S.R.L. und der X-Gruppe ermittelten Bedürfnissen war S.C. X S.R.L. während des analysierten Zeitraums auch an anderen Arten von gruppeninternen Transaktionen im Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit beteiligt, wie z. B. Mietdienstleistungen, Ausrüstung, Beratung, Verarbeitung, technische Unterstützung, Weiterverrechnung von Kosten und Darlehen zur Finanzierung der Tätigkeit.

Die Analyse der Daten im Verrechnungspreisdossier, das von der geprüften Gesellschaft für den Zeitraum 2019-2022 in Bezug auf ihre Geschäftsstrategie vorgelegt wurde, ergab, dass S.C. X S.R.L. die auf der Ebene der Gruppe X festgelegte Strategie verfolgte und sowohl für das verbundene Unternehmen als auch für die von der Muttergesellschaft vermittelten Kunden produzierte, wobei die Produktionstätigkeit von S.C. X S.R.L. von der Muttergesellschaft kontrolliert wurde.

Daher berichtigten die Steuerbehörden die von S.C. X S.R.L. erzielten Einkünfte aus der von der Tochtergesellschaft Y kontrollierten Produktionstätigkeit.

Bei der Analyse der relevanten Elemente in Bezug auf den Zweck und den wirtschaftlichen Inhalt der Finanztransaktionen zwischen den Parteien aus der Sicht des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers stellten die Steuerprüfungsstellen fest, dass es sich bei den vom Alleingesellschafter der S.C. X S.R.L. als Darlehen gewährten Beträgen dem wirtschaftlichen Inhalt nach tatsächlich um Beiträge zum Kapital der rumänischen Gesellschaft und nicht um Darlehen handelte. Dies ergab sich aus dem Verhalten der Parteien, diese Beträge (einschließlich der berechneten Zinsen) in Kapital umzuwandeln und sich nicht wie unabhängige Personen zu verhalten, die Finanztransaktionen in Form von Darlehen durchführen.

Nach der Einstufung der Transaktion als Kapitaleinlage berichtigten die Steuerinspektoren die Zinsaufwendungen, indem sie den Gesamtbetrag, der als Zinsen für das von der Muttergesellschaft gewährte Darlehen berechnet wurde, reduzierten.

Als Ergebnis der Steuerprüfung setzte die Steueraufsichtsbehörde zusätzlich einen Betrag von x Lei als Gewinnsteuer  fest und reduzierte den Steuerverlust um x Lei. Die vorsorglichen Maßnahmen wurden auferlegt, und der Beschluss über die Auferlegung von vorsorglichen Maßnahmen Nr. –/01.04.2024 wurde für den Betrag von x RON erlassen.