Fristen für das Ausfüllen und Einreichen von Allgemeines Register der Arbeitnehmer – 2024

Gemäß Artikel 34, Absatz 7 des Gesetzes 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, ist jeder Arbeitgeber in Rumänien verpflichtet, ein allgemeines Register der Arbeitnehmerdaten in elektronischem Format zu erstellen.

Der normative Akt, der das allgemeine Arbeitnehmerregister regelt, ist das H.G. Nr. 905/2007.

Im Folgenden erinnern wir Sie an die eingeschränkten Fristen für das Ausfüllen, Ändern und Übermitteln der Elemente des Arbeitsverhältnisses im Register:

 

Spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit sind die Daten der Personen zu übermitteln, die mit dem Arbeitgeber auf der Grundlage eines individuellen Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis stehen werden;

Diese Daten werden in der Reihenfolge der Beschäftigung in das Register eingetragen, es handelt sich um: Identifikationsdaten der Arbeitnehmer, Datum des Arbeitsbeginns, Funktion, Vertragsart, Norm, Dauer, Bruttomonatsgrundgehalt.

 

  1 Tag vorher, bei Änderung der:

  • Funktion;
  • Art des individuellen Arbeitsvertrags;
  • Dauer des individuellen Arbeitsvertrags;
  • Dauer der Arbeitszeit und deren Verteilung;
  • Nachsitzen;
  • Aussetzung.

 

   Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Erscheinen der Änderung der:

  • Identifikationsdaten des Arbeitgebers;
  • Daten zur Identifizierung des Arbeitnehmers;
  • Ungerechtfertigte Abwesenheiten.

 

   Innerhalb von 20 Arbeitstagen für die Änderung:

  • Monatliches Bruttogrundgehalt, Zulagen, Prämien und Zusatzzahlungen.

 

   Innerhalb von 5 Arbeitstagen:

  • Ab dem Datum der Versetzung;
  • Ab dem Datum der Ubernahme der Versetzung.

 

   Spätestens am Tag der Kündigung/am Tag der Kenntnisnahme des Ereignisses:

  • Datum und Rechtsgrundlage der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags.

 

 Die Berichtigung von Fehlern beim Ausfüllen des Registers erfolgt an dem Tag, an dem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt.

 

Die Nichtvorlage der oben genannten Daten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Der Arbeitgeber ist allein für die Richtigkeit der in das Register eingetragenen Daten verantwortlich.