Geprüfter Zeitraum: 01.01.2017 – 15.03.2023.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren.
Infolge der Feststellungen der Steuerprüfungsorgane wurde eine zusätzliche Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von x Lei und eine zusätzliche Körperschaftssteuer in Höhe von x Lei wie folgt festgesetzt:
Hinsichtlich der qualitativ mangelhaft vernichteten Waren stimmen die vorgelegten Unterlagen nicht miteinander überein und es wurden unvollständige Angaben gemacht. Außerdem ist nicht bekannt, welche Produkte tatsächlich entsorgt wurden, da S.C. X S.A. keine Belege für die Entfernung der beschädigten Waren aus der Verwaltung vorgelegt hat, die bescheinigen, dass die beschädigten Waren zerstört und endgültig entsorgt wurden.
Um diese Waren abzumelden, musste S.C. X S.A. die Dokumente anfordern/ausdrucken, die die endgültige Beseitigung der beschädigten Waren bescheinigen, und zwar für jeden Bericht über die Beseitigung der Waren und den vom endgültigen Lieferanten ausgestellten Vernichtungsnachweis/Vernichtungsbericht.
Außerdem wurde als Ergebnis der teilweisen Steuerprüfung für den Zeitraum 01.01.2017 – 28.02.2023 eine nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei festgestellt, die sich wie folgt zusammensetzt:
Für den Zeitraum 01.01.2017 – 15.03.2023 hat das geprüfte Unternehmen die Mehrwertsteuerberichtigung in Bezug auf die fehlenden Beträge in Höhe von insgesamt x Lei nicht erfasst, bezogen auf eine Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von x Lei.
Die Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage wurde um einen Gesamtbetrag von x Lei erhöht, und die Mehrwertsteuer wurde, wie gesetzlich vorgesehen, um einen Betrag von x Lei berichtigt, der die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den im Inventar fehlenden oder beschädigten/zerstörten Gütern darstellt.
Quelle: ANAF