Beratungstätigkeiten im Bereich „Einzelhandel über Versandhandel oder Internet“

S.C. X S.R.L. ist im „Einzelhandel über Versandhandel oder Internet“ gemäß CAEN-Code 4791 tätig.

Berichtszeitraum: 01.03.2021 – 30.04.2022.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Die Differenz von x Lei ergibt sich aus:

a) der Nichtabzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei, die in doppelten Rechnungen ausgewiesen wurde oder sich nicht auf das geprüfte Unternehmen bezieht;

b) der Mehrwertsteuerberichtigung in Höhe von x Lei, die sich auf den Bestand an nicht konformen Waren bezieht;

c) die Nichtabzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei, die auf Rechnungen von Lieferanten von Anlagen für Investitionen in virtuelle Währungen ausgewiesen sind.

Das geprüfte Unternehmen tätigte Investitionen in Hardware-Ausrüstung wie „Speicher (HDD), Grafikverarbeitung (Videokarte), Funkantennen und zugehörige Komponenten“, die sowohl aus Einfuhren und innergemeinschaftlichen Käufen als auch vom heimischen Markt stammen und für das „Kryptowährungs-Mining“ verwendet werden.

Die nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem EU-Recht harmonisiert sind, stellen die „Krypto“-Tätigkeit mit der Finanzbanktätigkeit des Devisenhandels gleich, die von der Steuer befreit ist. Infolgedessen ist das Unternehmen nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer auf Rechnungen für den Erwerb von Hardware-Ausrüstung wie „Speicher (HDD), Grafikverarbeitung (Videokarte), Funkantennen und zugehörige Komponenten“ sowohl aus Einfuhren und innergemeinschaftlichen Käufen als auch auf dem heimischen Markt abzuziehen, die für die Kryptowährungs-Mining-Aktivität verwendet wird.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden, wenn „ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den steuerpflichtigen Umsätzen des Steuerpflichtigen besteht, der voraussetzt, dass die für den Erwerb der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen aufgewendeten Beträge Teil der Preisbestandteile der nachgelagerten steuerpflichtigen Umsätze sind, die das Recht auf Vorsteuerabzug begründen, oder in Ausnahmefällen, auch wenn kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn die Kosten für die betreffenden Gegenstände/Dienstleistungen Teil der Gemeinkosten des Steuerpflichtigen sind und als solche einen Bestandteil des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen bilden“.

Damit eine Person das Recht auf Vorsteuerabzug bei Käufen ausüben kann, müssen die Kosten daher als Bestandteil des Preises des steuerpflichtigen Ausgangsumsatzes enthalten sein.

Folglich ist das geprüfte Unternehmen im Hinblick auf den Kauf von Kryptowährungs-Mining-Ausrüstung, die nicht unter die Mehrwertsteuer fällt, nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer auf die für diese Vorgänge getätigten Käufe abzuziehen, so dass eine zusätzliche Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt x Lei ermittelt wird.

 

Quelle: ANAF