Steuerprüfung bei einem Steuerpflichtigen, der eine natürliche Person ist 3

Der geprüfte Zeitraum war:

– 01.01.2018 – 31.12.2020 Lohnsteuer;

– 01.01.2018 – 31.12.2020 Sozialbeiträge.

Die wesentlichen Feststellungen der Betriebsprüfungsstellen waren:

Herr X erbrachte ärztliche Leistungen, d.h. „Bereitschaftsdienste“ in den Dienststellen, die von ihm und seiner Assistentin Frau Y erbracht wurden. Die auf diese ärztlichen Leistungen – Bereitschaftsdienst – entfallenden Beträge in Höhe von insgesamt x Tei, die von der Gebietskrankenkasse  X auf das Konto der Praxis überwiesen wurden, wurden als Bruttoeinnahmen der Praxis erfasst.

Für die Sprechstundenhilfe von Frau Y wurden die Beträge auf der Abrechnung zwar gezahlt, aber nicht auf den Gehaltsabrechnungen eingetragen, so dass für diese Beträge, die sich auf die Einkünfte aus Löhnen und Gehältern beziehen, keine Steuerschuld berechnet wurde, d. h. CAS, CASS, Lohnsteuer und Arbeitsversicherungsbeitrag.

Gemäß Art.81 Abs.. 1 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung mit späteren Änderungen und Ergänzungen „sind die Zahler von Löhnen und Gehältern und den Löhnen gleichgestellten Einkünften verpflichtet, die Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Einkommensteuer und des Versichertenverzeichnisses für jeden Einkommensempfänger bis einschließlich der Zahlungsfrist auszufüllen und vorzulegen“.

Das Dokument enthält personenbezogene Daten, die durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt sind.

 Als Ergebnis der Überprüfung der Dokumente stellten die Steuerprüfungsstellen zusätzliche Verpflichtungen in Höhe von insgesamt x Lei fest, die sich auf die erhobenen Einkünfte in Höhe von x Lei beziehen, und zwar wie folgt:

– CAS in Höhe von x Lei;

– CASS in Höhe von x Lei;

– Steuer auf Einkommen aus Gehältern in Höhe von x Lei;

– Arbeitsversicherungsbeitrag in Höhe von x Lei.

 

Quelle: ANAF