P.F.A. X, dessen Tätigkeit „Handelsvermittlung von Waren besonderer Art, a.n.g.“, CAEN-Code 4618, ist.
Der erfasste Zeitraum war: 01.01.2017-31.12.2021.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
Für den Zeitraum 01.01.2019-31.12.2021 hat P.F.A. X keine MwSt.-Erklärungen (D300) und Informationserklärungen (Code 394) über Lieferungen/Leistungen und Käufe im Inland abgegeben.
Am 01.08.2019 wurde die Mehrwertsteuerregistrierung von P.F.A. X von Amts wegen gelöscht, wie in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen, da das Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen keine Mehrwertsteuererklärungen (D300) abgegeben hat.
Bei einer Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen stellte die Steueraufsichtsbehörde Folgendes fest:
Im Zeitraum 01.08.2019-31.01.2022 wurde der MwSt.-Code von Amts wegen gelöscht, d.h. „während des Zeitraums, in dem die Steuerpflichtigen ihren MwSt.-Code von Amts wegen durch die Steuerbehörden löschen lassen, weil sie in sechs aufeinanderfolgenden Monaten von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen keine MwSt.-Erklärungen abgegeben haben, haben sie eine Reihe von Verpflichtungen“, so die gesetzlichen Bestimmungen
– Laut den von P.F.A. X im Einkaufsbuch eingetragenen Rechnungen wurden die Ausgaben für „Käufe von Gütern für den persönlichen Gebrauch oder den seiner Familie, Ausgaben für private Lebensversicherungen, die in seinem eigenen Namen getätigt wurden“, als nicht abzugsfähig eingestuft, da sie nicht dazu bestimmt sind, für steuerpflichtige Vorgänge im Zusammenhang mit der im Zeitraum 2017-2021 ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit verwendet zu werden.
Quelle: ANAF