Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand „Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen a.n.g.“ ist.

S.C. X S.R.L. ist im Bereich „Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen a. n. g.“, CAEN-Code 8299, tätig.

Erfasster Zeitraum: 01.11.2018 – 28.02.2021.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

S.C. X S.R.L. ist ein Unternehmen, das Live-Casino-Streaming-Dienste anbietet (studioähnliche Tätigkeit der Übertragung von für Casinos charakteristischen Glücksspielbildern aus dem Studio des Anbieters sowie die Erbringung anderer vom Begünstigten angeforderter Dienstleistungen.

 

Aufgrund der Analyse der von S.C. X S.R.L. vorgelegten Unterlagen, der von den Steuerbehörden des Mitgliedstaats X übermittelten Unterlagen und Informationen infolge der bei dem Unternehmen P, dem einzigen Kunden, mit Sitz im Mitgliedstaat X durchgeführten Kontrollen sowie der vom Nationalen Amt für Glücksspiel übermittelten Informationen stellten die Steuerprüfungsbehörden eine zusätzliche Mehrwertsteuerdifferenz von x Lei fest, da sie feststellten, dass die Dienstleistungen an eine feste Niederlassung in Rumänien erbracht wurden.

 

So haben die Steuerprüfungsbehörden festgestellt, dass das Unternehmen P sowohl über die personellen als auch die technischen Ressourcen des Anbieters (wo die Audio-Video-Bilder gefilmt und übertragen werden, Kameras, Spieltische, Computer usw.) verfügte, um die Dienstleistungen für die Kunden seiner Gruppe dauerhaft in Rumänien zu erbringen, womit die Voraussetzungen des Artikels 266 Abs. (2) Buchst. b erfüllt sind. (2) lit. b) des Gesetzes 227/2015 zur Steuergesetzgebung  in seiner geänderten und ergänzten Fassung.

 

Bei der Überprüfung der Buchhaltungs- und Steuerunterlagen wurde außerdem die Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen, für die der Steuerpflichtige keine Belege gemäß Art. 299 Abs. (1) und Art. 319 des Gesetzes 227/2015 über die Steuergesetzgebung  in der geänderten und ergänzten Fassung vorgelegt hat.

 

Quelle: ANAF